RRB Nr. 623/2017
Strassen, Stadt Zürich, Kreis 2, Strassenlärmsanierung, Genehmigung der Teilfestsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juli 2017
623. Strassen (Zürich, Kreis 2, Strassenlärmsanierung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 10. März 2017 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), die geplanten Sanierungserleichterungen in Bezug auf die Strassenlärmsanierung (Teilfestsetzung) im Stadtkreis 2, Zürich (Bau Nr. 11 104), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 122 II 165 / BGE 124 II 293) sind Lärmschutzvorkehrungen im selben Verfahren zu bewilligen wie die den Lärm verursachende Anlage selbst. Demzufolge sind die vom Stadtrat von Zürich festgesetzten Sanierungserleichterungen gemäss § 45 Abs. 3 StrG durch den Regierungsrat zu genehmigen. Mit akustischen Projekten für die einzelnen Stadtkreise setzt die Stadt Zürich die Vorgaben des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutz-Verordnung (LSV) zum Schutz der Bevölkerung vor übermässigem Strassenverkehrslärm um. Demnach sind Massnahmen an der Quelle (z. B. Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit, lärmarme Beläge) vor Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (z. B. Lärmschutzwände) zu prüfen. Die Umsetzung setzt die Wirtschaftlichkeit und die Wirksamkeit der Massnahmen voraus. Bleiben die Immissionsgrenzwerte trotz der vorgesehenen Massnahmen überschritten, beantragt der Inhaber der Anlage bei der Vollzugsbehörde Erleichterungen. Diese sind Voraussetzung für den Einbau von Schallschutzfenstern. Für den Stadtkreis 2 hat die Stadt Zürich Lärmsanierungsmassnahmen geprüft und vom 28. Oktober bis 28. November 2011 öffentlich aufgelegt. Während der Auflage gingen mehrere Einsprachen ein. Nach Überprüfung des Projekts durch die Stadt verfügte der Vorsteher des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich auf verschiedenen Strassen die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit (im August 2013 Tempo 30 km/h statt 50 km/h; im April 2014 Tempo 50 km/h statt 60 km/h). Gegen diese Verfügungen wurden Rechtsmittel erhoben. Ein Abschluss der Rechtsmittelverfahren zu Tempo 30 ist zurzeit nicht absehbar. Die Verfügungen betreffend Herabsetzung von 60 km/h auf 50 km/h sind mittlerweile rechtskräftig geworden. Für diese Strassenabschnitte setzte der Stadtrat mit
Beschluss Nr. 650/2016 die Sanierungserleichterungen fest und unterbreitete sie dem Regierungsrat zur Genehmigung. Die festgesetzten Erleichterungen umfassen folgende, überkommunale Strassenabschnitte: – Allmendstrasse, Liegenschaft Allmendstrasse 89 bis Maneggbrücke sowie stadteinwärts zusätzlich Abschnitt Allmendstrasse 89 bis Grundstück Nr. WO754 – Mythenquai, ganzer Strassenzug – Seestrasse, Abschnitt Mythenquai bis Stadtgrenze – Soodstrasse, ganzer Strassenzug Die fachtechnische Beurteilung von Lärmschutzmassnahmen und von Erleichterungsanträgen erfolgt durch die Baudirektion, Fachstelle Lärmschutz. Diese hat die hier zur Genehmigung beantragten Sanierungserleichterungen mit Schreiben vom 19. April 2017 positiv beurteilt. Einer Genehmigung der beantragten Sanierungserleichterungen im Stadtkreis 2 steht nichts entgegen. Für alle übrigen, nicht von der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit betroffenen Strassen im Kreis 2 genehmigte der Regierungsrat die Sanierungserleichterungen bereits mit Beschluss Nr. 517/2015. Schallschutzfenster sind auf Kosten des Anlagehalters in allen Liegenschaften ab Erreichen der Alarmwerte einzubauen (Art. 15 Abs. 1 LSV in Verbidnung mit Art. 16 Abs. 1 LSV). Bei Werten zwischen den Immissionsgrenzwerten und den Alarmwerten ist der Einbau von Schallschutzfenstern freiwillig, es werden aber Beiträge von rund 25% der Fensterkosten gewährt.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die mit Stadtratsbeschluss Nr. 650/2016 festgesetzten Erleichterungen für die in den Erwägungen beschriebenen Abschnitte an überkommunalen Strassen werden genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Amt für Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi