RRB Nr. 635/2019
Anfrage Sibylle Marti, Zürich, Michèle Dünki, Glattfelden, und Pia Ackermann, Zürich, betreffend MNA als Spielbälle zwischen den Ämtern?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 156/2019
Sitzung vom 3. Juli 2019
635. Anfrage (MNA als Spielbälle zwischen den Ämtern?) Die Kantonsrätinnen Sibylle Marti, Zürich, Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, und Pia Ackermann, Zürich, haben am 27. Mai 2019 folgende Anfrage eingereicht: Für die Betreuung und die Unterstützung der MNA sind gegenwärtig zwei kantonale Ämter zuständig: das Sozialamt und das Amt für Jugend und Berufsberatung. Im Tages-Anzeiger vom 23. Mai 2019 war zu lesen, dass die Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Ämtern schlecht läuft. Leidtragende dieses Konflikts sind gemäss Aussagen von Betreuenden und Beiständen die MNA. In diesem Zusammenhang bitten die Fragestellerinnen den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Wieso wird die MNA-Unterkunft in Leimbach geschlossen? Wie werden die Jugendlichen nun untergebracht? Wie sind die Raum- und Betreuungsverhältnisse in der Wohngruppe Aubruggweg (m 2/Person, Betreuungsschlüssel)?
2. Trifft es zu, dass Jugendliche nach der Schliessung des Heimes in Zollikon im letzten Sommer ein «fremd- und selbstgefährdendes Verhalten» gezeigt haben, weil sie aus ihrem bekannten Umfeld gerissen wurden? Falls ja, hat das Sozialamt keine Bedenken, dass sich dies anlässlich der Schliessung des Heimes in Leimbach wiederholen könnte?
3. Trifft es zu, dass die Zuständigkeit für die Aufsicht der MNA-Unterkünfte vom Amt für Jugend und Berufsberatung zum Sozialamt gewechselt hat? Falls ja, was sind die Gründe dafür?
4. Im Tages-Anzeiger war zu lesen, dass keine der MNA-Unterkünfte den Anforderungen der Pflegekinderverordnung des Bundes genügen würde. Wieso gilt diese Verordnung für MNA-Jugendheime nicht?
5. Wie wurde der neue Leistungsauftrag zwischen dem Sozialamt und der Asylorganisation Zürich erarbeitet? Stimmt es, dass die Beistände nicht in die Ausarbeitung des Leistungsauftrags involviert wurden, obwohl sie in ihrer Arbeit davon betroffen sind? Ist es richtig, dass die Beistände die Leistungsvereinbarung nicht kennen, obwohl diese bereits seit dem 1. März 2019 in Kraft ist?
6. Weshalb wurde die gängige Praxis für bisher unbestrittene Ausgaben (z. B. Schulmittagstisch) derart geändert, dass dafür neu offenbar formelle Kostengutsprachen für jeden Einzelfall verlangt werden?
7. Warum wurde das Kleidergeld von 30 Franken pro Monat gestrichen? Dass die Betreuenden nun ein Depot aus gespendeten Kleidern führen müssen, scheint wenig praktikabel.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Sibylle Marti, Zürich, Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, und Pia Ackermann, Zürich, wird wie folgt beantwortet:
Am 3. Mai 2018 hat die Sicherheitsdirektion im Rahmen einer Medienkonferenz ausführlich über die Situation von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (MNA) informiert. Der Kanton Zürich wahrt bei der Unterbringung und Betreuung von MNA das übergeordnete Kindesinteresse und steht schon lange für eine massgeschneiderte Unterbringungs- und Betreuungspraxis ein. Er erfüllt damit die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK). Namentlich erfolgt die Unterbringung der MNA unter Berücksichtigung von Alter, Entwicklungsstand und besonderen Bedürfnissen in einem MNA-Zentrum, bei Verwandten, in Pflegefamilien oder besonderen Einrichtungen. Die Mehrheit der MNA ist zwischen 16 und 18 Jahre alt. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde errichtet für alle MNA im Asylverfahren eine Beistandschaft. Diese Mandate werden in der Regel auf die Berufsbeiständinnen und -beistände der Zentralstelle MNA des Amts für Jugend und Berufsberatung übertragen. Bei einem Wohnortswechsel bleiben die Mandate bis zur Volljährigkeit bestehen. Zu Frage 1: Wie die Sicherheitsdirektion am 21. Mai 2019 mitgeteilt hat, hat die Zahl der MNA stark abgenommen. Am 1. Januar 2017 waren in den kantonalen Strukturen 358 MNA untergebracht, am 1. August 2019 werden es noch knapp 120 MNA sein. Die Zahl der MNA hat abgenommen und wird noch weiter abnehmen, weil die Zuwanderung gering ist, sich der Anteil der MNA an den Zugewanderten beinahe halbiert hat und weil viele MNA, die in den letzten Jahren in die Schweiz kamen, volljährig wurden oder es bald werden. Bund und Kantone müssen im Asylwesen stets mit Schwankungen umgehen, weshalb der Platzauf- wie auch der -abbau unvermeidlich ist. Der Kanton und die Asyl-Organisation Zürich (AOZ) haben den starken Rückgang der MNA im Kanton Zürich zum Anlass genommen, beim Angebot eine Verbesserung zu erzielen. Eine kleine Wohngruppe in Ergänzung zum grösseren und bewährten MNA-Zentrum Lilienberg (höchs- tens 90 Plätze) erhöht die Tragfähigkeit des Angebotes. Ist dieses im Einzelfall trotzdem nicht passend, schlagen die Beistandspersonen andere Unterbringungen vor. Das MNA-Zentrum Lilienberg und die neue kleinere MNA-Aussenstelle sind konzeptionell einheitlich ausgestaltet. In der kleineren Aussenstelle ist das Betreuungsverhältnis allerdings
besser: Bei einer Vollauslastung von 100% wird je Betreuungsperson mit rund 1,7 MNA gerechnet. Zu Frage 2: Bei Wohnortswechseln wird auf die besonderen Bedürfnisse der Jugendlichen Rücksicht genommen. Wie der Regierungsrat in Beantwortung der dringlichen Anfrage KR-Nr. 195/2018 betreffend AOZ schliesst Asylunterkunft für unbegleitete Jugendliche (MNA) in Zollikon und entlässt 60 Mitarbeiter mitgeteilt hat, erfolgte die Schliessung des MNA- Zentrums in Zollikon deshalb auf Ende Schuljahr. Zudem konnten alle in die Regelklassen der Sekundarschule Zollikon integrierten oder von der Tempus-Schule in Küsnacht aufgenommenen Jugendlichen diese auch nach der Schliessung des MNA-Zentrums in Zollikon besuchen und so im angestammten Umfeld bleiben. Wie der Stadtrat Zürich in Beantwortung der schriftlichen Anfrage GR-Nr. 2018/363 festhielt, gab es bei der Schliessung des Zentrums in Zollikon keine Zunahme von Vorfällen, die besondere psychologische Unterstützung erforderte. Die MNA-Aussenstelle Leimbach wird nun auf Ende Schuljahr umziehen (Team und MNA). Es entstehen keine Beziehungsabbrüche für die Minderjährigen. Soweit sie überhaupt noch schulpflichtig sind und nicht ohnehin die Schule wegen des Übertritts in die Oberstufe wechseln müssen, verbleiben die MNA in den bisherigen Klassen. Die MNA werden durch die Beistandspersonen und die AOZ auf den Umzug vorbereitet. Zu Fragen 3 und 4: Bei den MNA-Zentren handelt es sich um kantonale Einrichtungen im Asylbereich. Das Kantonale Sozialamt vollzieht die dem Kanton in der Betreuung, Unterbringung und Unterstützung der Asylsuchenden übertragenen Aufgaben (§ 4 Asylfürsorgeverordnung, AfV, LS 851.13). Die Sicherheitsdirektion ist gemäss § 5 AfV für die Aufsicht über die Betreuung, Unterbringung und Unterstützung von Asylsuchenden zuständig. Entsprechend bedürfen die kantonalen MNA-Zentren gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Bst. a der Pflegekinderverordnung (SR 211.222.338) keiner Bewilligung und kommen die Bestimmungen zur Heimpflege nicht zur Anwendung. Es ist allerdings zutreffend, dass die Bildungsdirektion im Zeitraum von 2006 bis 2014 das MNA-Zentrum Lilienberg vorübergehend bewilligt und beaufsichtigt hat.
Auch in den Empfehlungen der SODK ist nicht vorgesehen, dass MNA in Kinder- und Jugendheimen unterzubringen sind. Vielmehr ist sicherzustellen, dass die entsprechenden Einrichtungen des Asylwesens auf die spezifischen Bedürfnisse der Minderjährigen ausgerichtet sind. Zu Frage 5: Aufgrund der Neustrukturierung des Asylbereichs auf Bundesebene, die am 1. März 2019 in Kraft trat, wurden im August 2018 die Dienstleistungsaufträge betreffend den Betrieb von Durchgangszentren, Rückkehrzentren und MNA-Strukturen öffentlich ausgeschrieben. Die Anbieter hatten im Vergabeverfahren unter anderem darzulegen, wie und mit welchem Betreuungspersonal (einschliesslich Betreuungsschlüssel) sie die Anforderungen des Kantons umsetzen. Für den Betrieb von MNA- Strukturen erhielt die AOZ am 28. November 2018 den Zuschlag. Die von der AOZ zu erbringenden Leistungen waren bereits in der Ausschreibung publiziert und wurden nach dem Zuschlag zwischen AOZ und Kantonalem Sozialamt vertraglich vereinbart. Die Aufgaben der Beistandspersonen sind von der Ausschreibung nicht betroffen, diese sind gesetzlich geregelt. Entsprechend bestand kein Bedarf, die Beistandspersonen substanziell in den Vergabeprozess bzw. die Erarbeitung der Leistungsvereinbarung einzubeziehen. Die Unterstützungsrichtlinien hingegen wurden den Beistandspersonen aber selbstverständlich zur Kenntnis gebracht. Operative Fragen werden zudem an regelmässigen Koordinationssitzungen zwischen AOZ, Beistandspersonen und Asylkoordination geklärt. Zudem sind sich die Beistandspersonen und die Asylkoordination gewohnt, im Einzelfall niederschwellig zusammenzuarbeiten. Zu Frage 6: Es trifft nicht zu, dass die Beistandspersonen der MNA neu in jedem Einzelfall Kostengutsprachegesuche stellen müssen. Gemäss Sozialhilfegesetz (LS 851.1) müssten situationsbedingte Leistungen grundsätzlich beantragt und vom zuständigen Sozialhilfeorgan gutgesprochen werden. Die Beistandspersonen der Zentralstelle MNA, die AOZ und das Kantonale Sozialamt haben jedoch vereinbart, dass die Beistandspersonen nur dann Kostengutsprache für situationsbedingte Leistungen beantragen müssen, wenn die Ausgaben erheblich sind. Für kleinere und übliche Leistungen, gerade auch in Zusammenhang mit der Schule oder Integrationsmassnahmen, kann die AOZ die Leistung entweder direkt gewähren oder hierzu mit dem Kantonalen Sozialamt die Kostenübernahme
klären. Dazu zählen auch Kosten für die Verpflegung wie Mittagstisch, für die kein formelles Gesuch gestellt werden muss, sofern sich die Kosten im üblichen Rahmen bewegen.
Zu Frage 7: Es trifft nicht zu, dass das Kleidergeld gestrichen wurde. Diese Aussage im zitierten Artikel des Tages-Anzeigers ist falsch. Bei den Flüchtlingen hat sich nichts geändert, sie erhalten ihre Unterstützungsleistungen weiterhin in Form von Geldmitteln, einschliesslich des Kleidergelds. Vorläufig Aufgenommene ab 16 Jahren erhalten Fr. 20 Kleidergeld pro Monat und haben zusätzlich die Möglichkeit, sich aus der Kleiderkammer zu bedienen. Die Betreiber der Asylzentren erhalten immer wieder Sachspenden und kaufen als Ergänzung zu den Spenden Kleidungsstücke für die Kleiderkammer.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli