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Anfrage Sabine Ziegler, Zürich, betreffend Fruchtfolgeflächenverbrauch in Ottenbach, Beantwortung

RRB Nr. 639/2012 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 20. Juni 2012

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-639-2012/de/anfrage-sabine-ziegler-zurich-betreffend-fruchtfolgeflachenverbrauch-in-ottenbach-beantwortung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 639/2012

Anfrage Sabine Ziegler, Zürich, betreffend Fruchtfolgeflächenverbrauch in Ottenbach, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 132/2012

Sitzung vom 20. Juni 2012

639. Anfrage (Fruchtfolgeflächenverbrauch in Ottenbach) Kantonsrätin Sabine Ziegler, Zürich, hat am 30. April 2012 folgende Anfrage eingereicht: Mit der definitiven Linienführung des Autobahnzubringers Obfelden/ Ottenbach werden Fruchtfolgeflächen (FFF) beansprucht. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie viele ha Fruchtfolgeflächen werden für die Umfahrung Ottenbach beansprucht?

2. Um welche Klassifizierung der Fruchtfolgeflächen (FFF) handelt es sich?

3. Werden diese Fruchtfolgeflächen (FFF) kompensiert? Wenn ja, wo?

4. Wie sieht die Situation in der Gemeinde Obfelden aus? Benötigt es hier Fruchtfolgeflächen (FFF) oder anderes Land? Müssen Häuser enteignet werden? Wenn ja, wie viele?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Sabine Ziegler, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zwischen 2008 und 2010 wurden die Fruchtfolgeflächen (FFF) im Kanton Zürich im Rahmen einer umfassenden Feldprüfung verifiziert. Ausgehend von den im Feld erhobenen Boden- und Standorteigenschaften, wurden die Bodenflächen der entsprechenden Nutzungseignungsklasse zugeordnet. Der Kanton Zürich verfügt damit über eine detaillierte Übersicht über Umfang und Güte der bestehenden Fruchtfolgeflächen. Böden der Nutzungseignungsklassen 1 bis 3 umfassen Flächen, die für den Ackerbau besonders geeignet sind. Mit den Nutzungseignungsklassen 4 und 5 werden für den Ackerbau geeignete Böden minderer Güte bezeichnet. Böden der Nutzungseignungsklasse 6 gelten als bedingt geeignete FFF. Im kantonalen Richtplan werden die ausserhalb des Siedlungsgebiets liegenden FFF der Eignungsklassen 1 bis 6 ausgewiesen.

Zu Frage 1: Die Umfahrung Ottenbach verursacht einen Verlust an Bodenflächen im Umfang von 5,5 Hektaren. Davon befinden sich rund 5 Hektaren in der Landwirtschaftszone. Rund 4,2 Hektaren dieses Verlusts an Landwirtschaftsland betreffen FFF, die im kantonalen Richtplan ausgewiesen sind. Zu Frage 2: Von den rund 4,2 Hektaren FFF, die durch die Umfahrung Ottenbach beansprucht werden, entfallen 56% auf besonders geeignete FFF der Nutzungseignungsklassen 2 und 3. Weitere 41% betreffen FFF der Nutzungseignungsklassen 4 und 5. Der Rest entfällt auf die Nutzungseignungsklasse 6. Zu Frage 3: FFF, die der landwirtschaftlichen Nutzung dauernd entzogen werden, müssen vollumfänglich kompensiert werden. Die Kompensation von FFF erfolgt in der Regel durch die Aufwertung von bereits beeinträchtigten anthropogenen Böden (Böden, die durch menschliche, vor allem bauliche Eingriffe in Struktur, Aufbau oder Mächtigkeit wesentlich verändert sind) mit geeignetem Bodenmaterial. Dieses stammt vorzugsweise von den durch das Bauwerk beanspruchten FFF. Der Kanton Zürich hat eine Hinweiskarte für anthropogene Böden erarbeitet, in der jene Flächen verzeichnet sind, die ein entsprechendes Aufwertungspotenzial aufweisen. Diese Flächen gehören in der Regel zu den Nutzungseignungsklassen 7 bis 10. Mit der Rekultivierung soll mindestens die landwirtschaftliche Nutzungseignungsklasse der beanspruchten FFF wiederhergestellt werden. Die genaue Lage der im Zusammenhang mit der Umfahrung Ottenbach aufzuwertenden Flächen wird im Rahmen der Detailprojektierung bestimmt. Zu Frage 4: Die Überdeckung der Ortsdurchfahrt von Bickwil, Gemeinde Obfelden, beansprucht rund 3200 m2 Bauland. Durch Anpassungen an der Muristrasse sind allenfalls in sehr geringem Umfang auch Landwirtschaftsflächen betroffen, die jedoch erst im Rahmen der weiteren Projektierung näher bestimmt werden können. Für den Bau der Überdeckung müssen ein Gebäude ganz und ein Gebäude teilweise abgebrochen werden. Beide können nach erfolgtem Strassenbau wieder aufgebaut werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi