RRB Nr. 639/2023
Anfrage Sandra Bossert, Wädenswil, Domenik Ledergerber, Herrliberg, und Hans Egli, Steinmaur, betreffend Welche Schutzverordnungen sind geplant und wie wird die Landwirtschaft betroffen?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 88/2023
Sitzung vom 24. Mai 2023
639. Anfrage (Welche Schutzverordnungen sind geplant und wie wird die Landwirtschaft betroffen?) Kantonsrätin Sandra Bossert, Wädenswil, sowie die Kantonsräte Domenik Ledergerber, Herrliberg, und Hans Egli, Steinmaur, haben am 6. März 2023 folgende Anfrage eingereicht: Im Kanton Zürich sind verschiedene Schutzverordnungen (SVO) in Bearbeitung resp. sind Revisionen oder Neuerarbeitungen geplant. Dabei sollen drei verschiedene Typen von SVO zur Anwendung kommen: – SVO Naturschutz – SVO kombiniert (Landschaft, Naturschutz und Wald) – SVO Landschaft Um abschätzen zu können, was das für die Zürcher Landwirtschaft bedeutet, und um eine Übersicht über die anstehenden Planungen zu erhalten, gelangen wir mit folgenden Fragen an den Regierungsrat:
Erwägungen
1. In welchen Regionen des Kantons Zürich sind welche SVO geplant? In welchem Zeitplan werden diese SVO umgesetzt?
2. Wie viel landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) wird von diesen drei verschiedenen Schutzverordnungen jeweils betroffen sein?
3. Wie viele landwirtschaftliche Betriebe werden von diesen drei verschiedenen Schutzverordnungen jeweils betroffen sein?
4. Mit welchen Konsequenzen bezgl. Produktivität der Zürcher Landwirtschaft ist durch die Ausscheidung der Schutzverordnungen zu rechnen?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Sandra Bossert, Wädenswil, Domenik Ledergerber, Herrliberg, und Hans Egli, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet:
Die Erarbeitung und der Erlass von Natur- und Landschaftsschutzverordnungen (SVO) ist ein gesetzlicher Auftrag des Kantons gemäss dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451), dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (SR 700) und dem Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1). Im Bereich Naturschutz betrifft er schutzwürdige Flä- chen gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 NHG in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451.1) und Schutzobjekte gemäss § 203 PBG in Verbindung mit § 13 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (LS 702.11). Im Bereich Landschaftsschutz bilden die Landschaftsschutzgebiete von kantonaler Bedeutung gemäss dem kantonalen Richtplan sowie das kantonale Inventar der Landschaftsschutzobjekte die Grundlage für die neueren Schutzverordnungen. Schutzverordnungen sind ein wichtiges und bewährtes Instrument, um besonders wertvolle Landschaften zu erhalten und nachhaltig weiterzuentwickeln und um dem weiter fortschreitenden Verlust an Biodiversität entgegenzuwirken. Sie leisten einen zentralen Beitrag für die hohe Standortattraktivität und Lebensqualität im Kanton Zürich. Im Vollzug dieses Gesetzesauftrags bestehen nach wie vor grosse Pendenzen. Die Erarbeitung der Schutzmassnahmen erfolgt in aufwendigen Prozessen unter frühzeitigem Einbezug und in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden, den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, Bewirtschaftenden, verschiedenen Interessengruppen und der Bevölkerung. Die Pflege von Naturschutzgebieten wird mit Beiträgen gemäss der Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen vom 14. Mai 2014 (LS 702.25) entschädigt. Zu Frage 1: Gestützt auf den Bericht «Naturschutz-Gesamtkonzept: Bilanz 2015 und weitere Umsetzung» (RRB Nr. 240/2017) sollen Schutzverordnungen künftig in grösseren Einheiten und in einem gestrafften Vorgehen erarbeitet werden, um die Prozesse effizienter zu gestalten. Kombinierte Natur- und Landschaftsschutzverordnungen, die vom Amt für Landschaft und Natur und vom Amt für Raumentwicklung gemeinsam erarbeitet werden, sollen dort vorgesehen werden, wo sich klare Synergien ergeben. Im Themenbereich Naturschutz bestehen im ganzen Kanton immer
noch schutzwürdige Flächen, die noch nicht mit Schutzverordnungen gesichert sind. Überdies konnten Fristen, die der Bund für die Umsetzung der nationalen Inventare gesetzt hat, aufgrund fehlender Mittel nicht eingehalten werden. Eine erste regionale Naturschutzverordnung wird zurzeit für die Region Zimmerberg / Knonauer Amt erarbeitet. Ihr Abschluss ist gemäss Planung in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 vorgesehen. Bei den 25 kantonalen Landschaftsschutzgebieten, die im Richtplan festgelegt sind, besteht für 13 Gebiete derzeit kein oder nur geringer Handlungsbedarf, da sie über geltende Schutzverordnungen verfügen. Für die zwei Landschaftsschutzgebiete im unteren Tösstal (Nrn. 22 und 25) wird die Schutzverordnung zurzeit erarbeitet und soll 2024 abgeschlossen werden. Für den südlichen Teil des Landschaftsschutzgebiets Üetliberg-
Albis (Nr. 2) ist die Erarbeitung einer kombinierten Natur- und Landschaftsschutzverordnung mit einer Projektdauer bis 2026 in Vorbereitung. Sechs kantonale Landschaftsschutzgebiete verfügen über altrechtliche Schutzverordnungen, die den heutigen Gegebenheiten und Vorgaben angepasst werden müssen (Nr. 12, Eigental; Nr. 13, Altläufe der Glatt; Nr. 14, Lägern (teilweise); Nr. 22, Rheinfall; Nr. 23, Neeracherried; Nr. 24, Bachsertal). Bei drei Landschaftsschutzgebieten ist zurzeit noch kein grundeigentümerverbindlicher Schutz vorhanden (Nr. 6, Sihlschlucht; Nr. 9, Oberer Zürichsee; Nr. 17, Tössquellgebiet). Neben dem unteren Tösstal sollen weitere kombinierte Natur- und Landschaftsschutzverordnungen für das Neeracherried und das Tössquellgebiet ausgearbeitet werden. Mit den Schutzverordnungen, die zurzeit in Erarbeitung oder Vorbereitung sind, sind die vorhandenen Mittel für die nächsten Jahre ausgelastet. Die weitere Planung und Priorisierung der Arbeiten werden vorgenommen, wenn wieder freie Kapazitäten vorhanden sind. Zu Fragen 2 und 3: Verlässliche Aussagen zum Umfang von schutzwürdigen Flächen, die in regionalen Naturschutzverordnungen gesichert werden sollen, erfordern eine sorgfältige Grundlagenerhebung im Feld und einen Schutzverordnungsentwurf. Diese Schritte erfolgen im Rahmen der Erarbeitung der einzelnen Schutzverordnungen, weshalb keine allgemeinen Angaben zu Flächengrössen und Bewirtschaftungsverhältnissen gemacht werden können. Weil die Sicherung der Biodiversität ein kantonsweites funktionales Netzwerk von für die Artenvielfalt hochwertigen Flächen erfordert, ist davon auszugehen, dass weiterhin Beiträge von vielen landwirtschaftlichen Betrieben nötig sind, um dieses Ziel zu erreichen. Die kantonalen Landschaftsschutzgebiete, die noch über keine oder erst eine altrechtliche Schutzverordnung verfügen, umfassen gesamthaft 3948 ha Landwirtschaftszone gemäss dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster; für die landwirtschaftliche Nutzfläche besteht kein Geodatensatz). Wie diese Flächen auf die verschiedenen Schutzzonen (Naturschutzzonen, Landschaftsschutzzonen IIIA, IIIB, übrige Zonen) aufzuteilen sind, bedarf einer fachlichen Beurteilung und lässt sich erst im Zuge der Erarbeitung festlegen. Auch eine Angabe zur Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe, die in diesen
Perimetern liegen, lässt sich im Detail wegen verschiedener Unsicherheiten nicht vornehmen. Die 3948 ha machen rund 5% der gesamten Zürcher Landwirtschaftszone gemäss ÖREB-Kataster aus. Zu Frage 4: Der Auftrag der Landwirtschaft ist multifunktional: Sie soll einen Beitrag leisten zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes. Landwirtschafts- und Naturschutzpolitik stehen in engem Zusammenhang und sind immer im Verbund zu verstehen und zu gestalten. Die Landwirtschaft ist auf eine intakte Umwelt angewiesen. Naturnahe Ökosysteme und attraktive Landschaften erbringen wichtige Leistungen von grossem ökologischem, wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Wert. Die für diese Leistungen erforderlichen Einschränkungen der heutigen landwirtschaftlichen Produktion auf einem kleinen Teil der verfügbaren Landwirtschaftsfläche sind nötig und verhältnismässig. Falls mit der Frage die Auswirkungen auf die Produktionsmenge der Zürcher Landwirtschaft gemeint sind, so können diese aufgrund des kleinen Anteils von Flächen mit Produktionseinschränkungen als gering eingeschätzt werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli