RRB Nr. 653/2018
Gemeindewesen, Zweckverband Soziales Bezirk Pfäffikon ZH, neue Statuten, teilweise Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Juli 2018
653. Gemeindewesen (Zweckverband Soziales Bezirk Pfäffikon ZH)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV; LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Bauma, Fehraltdorf, Hittnau, Illnau- Effretikon, Lindau, Pfäffikon, Russikon, Weisslingen, Wila und Wildberg bilden seit 1959 einen Zweckverband, der für die Verbandsgemeinden einen polyvalenten Sozialdienst (Vollzug von Massnahmen des Erwachsenenschutzes, freiwillige Beratung und Betreuung für Erwachsene, Beratungsstelle für Suchtgefährdete und Suchtkranke) unterhält (RRB Nr. 3691/ 1959). Zwischen dem 7. Juni und dem 11. Dezember 2017 haben die zuständigen Organe der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Pfäffikon hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Soziales Bezirk Pfäffikon ZH enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Im Weiteren wurde der Name geändert und die Zweckbestimmung präzisiert. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Januar 2019) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 1. Januar 2010.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 20 Abs. 1 Ziff. 7 der Statuten ist der Verbandsvorstand zuständig zur Aufstockung von Stellen und Schaffung neuer Stellen, soweit damit nicht neue Aufgaben begründet werden, die mittels einer Statutenänderung eingeführt werden müssen. Damit wird dem Verbandsvorstand grundsätzlich die alleinige Kompetenz zur Stellenschaffung übertragen. Demgegenüber bestimmt Art. 21 Abs. 2 Ziff. 4 der Statuten, dass der Verbandsvorstand nur gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben zur Schaffung neuer Stellen zuständig ist. Darüber hinausgehende Stellenschaffungen wären entsprechend von der Delegierten- versammlung bzw. den Stimmberechtigten an der Urne gemäss ihrer jeweiligen Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben zu beschliessen. Art. 20 Abs. 1 Ziff. 7 und Art. 21 Abs. 2 Ziff. 4 der Statuten widersprechen sich somit. Anlässlich der nächsten Revision ist dieser Widerspruch zu lösen. Da einerseits der beleuchtende Bericht zur Totalrevision diesen Punkt nicht erläutert und anderseits die Personalkosten einen wesentlichen Teil des Aufwands ausmachen, sollte die Stellenschaffungsbefugnis bis dahin nicht in die alleinige Kompetenz des Verbandsvorstands gelegt werden (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 Ziff. 4 der Musterstatuten des Gemeindeamtes). Bis zur Klärung des Widerspruchs ist deshalb vorliegend die Schaffung neuer Stellen von den zuständigen Organen gemäss ihrer jeweiligen Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben zu beschliessen. Der Verbandsvorstand ist darüber hinaus zuständig für die Aufstockung von Stellen, die für die Erfüllung der bestehenden Aufgaben unerlässlich sind. Sobald es sich jedoch um eine neue Aufgabe oder die wesentliche Erweiterung einer bestehenden Aufgabe handelt, kann der Verbandsvorstand nur im Rahmen seiner Ausgabenbewilligungskompetenz neue Stellen schaffen. Art. 20 Abs. 1 Ziff. 7 der Statuten ist somit von der Genehmigung auszunehmen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. c) Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Statuten zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Soziales Bezirk Pfäffikon ZH werden im Sinne von Erwägung 3 und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Art. 20 Abs. 1 Ziff. 7 der Statuten wird von der Genehmigung ausgenommen.
III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an – den Verbandsvorstand des Zweckverbands Soziales Bezirk Pfäffikon ZH, Hörnlistrasse 71, Postfach, 8330 Pfäffikon (E), – die Gemeinderäte bzw. den Stadtrat der Politischen Gemeinden – Bauma, Gemeindeverwaltung, Gublenstrasse 32, Postfach 232, 8494 Bauma, – Fehraltdorf, Gemeindeverwaltung, Kempttalstrasse 54, 8320 Fehraltdorf, – Hittnau, Gemeindekanzlei, Jakob Stutz-Strasse 50, 8335 Hittnau, – Illnau-Effretikon, Märtplatz 29, 8307 Effretikon, – Lindau, Gemeindeverwaltung Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau, – Pfäffikon, Gemeindeverwaltung, Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon, – Russikon, Gemeindeverwaltung, Kirchgasse 4, Postfach 18, 8332 Russikon, – Weisslingen, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 40, 8484 Weisslingen, – Wila, Gemeindeverwaltung, Kugelgasse 2, Postfach 81, 8492 Wila, – Wildberg, Gemeindeverwaltung, Luegetenstrasse 3, 8489 Wildberg, – den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, – die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli