RRB Nr. 656/2024
Anfrage Roger Cadonau, Wetzikon, Tobias Infortuna, Egg, und Thomas Lamprecht, Bassersdorf, betreffend Weitergabe von Geldern der Landeskirchen an nicht anerkannte Religionsgemeinschaften, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 76/2024
Sitzung vom 12. Juni 2024
656. Anfrage (Weitergabe von Geldern der Landeskirchen an nicht anerkannte Religionsgemeinschaften) Die Kantonsräte Roger Cadonau, Wetzikon, Tobias Infortuna, Egg, und Thomas Lamprecht, Bassersdorf, haben am 11. März 2024 folgende Anfrage eingereicht: Der Kirchenrat der reformierten Kirche und der Synodalrat der römisch-katholischen Kirche des Kantons Zürich beabsichtigen, nicht anerkannte Religionsgemeinschaften im Kanton stärker zu unterstützen. Die beiden Landeskirchenleitungen beantragen ihren Kirchenparlamenten dafür je einen Rahmenkredit von 6 Millionen Franken für die Jahre 2026 bis 2031. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie stellt sich der Regierungsrat dazu, dass kantonale Kostenbeiträge von der reformierten und der römisch-katholischen Kirche an staatlich nicht anerkannte Religionsgemeinschaften weitergegeben werden, obwohl dies die rechtlichen Grundlagen des Kirchengesetzes § 19 Abs. 1 des Kantons nicht erlauben?
2. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass die Kirchensteuern an die beiden Landeskirchen gemäss den gesetzlichen Vorgaben verwendet werden?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Roger Cadonau, Wetzikon, Tobias Infortuna, Egg, und Thomas Lamprecht, Bassersdorf, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Regierungsrat nimmt zur Kenntnis, dass die Tätigkeitsprogramme durch die Exekutiven beider grossen kantonalen kirchlichen Körperschaften, d. h. des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten Körperschaft (ERK) und des Synodalrates der Römisch-katholische Körperschaft (RRK), verabschiedet und in den Legislativen der beiden kirchlichen Körperschaften besprochen worden sind (ERK) oder noch besprochen werden (RRK).
Der Regierungsrat anerkennt den Willen der beiden grossen anerkannten kirchlichen Körperschaften, das bisherige Engagement zur Stärkung des interreligiösen Dialogs fortzuführen und bei Bedarf auszubauen und transparenter auszuweisen. Er befürwortet insbesondere die Bemühungen der beiden grossen anerkannten kirchlichen Körperschaften, bereits etablierte, nicht anerkannte Dachorganisationen wie die Vereinigung der Islamischen Organisationen in Zürich und der Verband Orthodoxer Kirchen im Kanton Zürich als Organisationen zu stärken und sie beim Ausbau der jeweiligen Seelsorge sowie der Jugend- und Sozialarbeit zu unterstützen. Er ist jedoch der Meinung, dass dies nicht durch die Schaffung eines besonderen Konstrukts (z. B. Fonds), sondern durch laufende Projektbeiträge geschehen sollte. Ob eine Verwendung der Kostenbeiträge, wie in den Tätigkeitsprogrammen der ERK und der RKK vorgesehen, im Einklang mit der Verfassung steht und rechtlich zulässig ist, wurde von Prof. Dr. Felix Uhlmann von der Universität Zürich im Auftrag der Direktion der Justiz und des Innern in einem Gutachten untersucht («Gutachten zuhanden Kanton Zürich, Direktion der Justiz und des Innern, betreffend Verwendung von Mitteln der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich und der Römisch-katholischen Körperschaft im Kanton Zürich zugunsten anderer Religionsgemeinschaften», Zürich, 4. April 2024). Das Gutachten kommt zum Schluss, dass im staatlichen Recht kein Verbot ersichtlich sei, dass kantonale kirchliche Körperschaften in der Erfüllung ihrer Tätigkeiten mit Nutzen für die gesamte Gesellschaft nicht auch andere Religionsgemeinschaften unterstützen dürften. Ein solches Verbot sei vielmehr insofern problematisch, weil es damit (positiv) die kirchlichen Körperschaften bei jeder Tätigkeit auf die eigene Religion festlegen und (negativ) den interreligiösen Dialog in der Weise bestimmen würde, dass eine finanzielle Unterstützung anderer Religionsgemeinschaften nicht Teil dieses Dialogs sein dürfe. Hinsichtlich der Höhe der dafür vorgesehenen Mittel äussert sich der Regierungsrat nicht, weil dies in den Zuständigkeitsbereich der beiden Körperschaften fällt: Gemäss Art. 130 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101) und § 5 des Kirchengesetzes vom 9. Juni 2007
(KiG, LS 180.1) sind die anerkannten kirchlichen Körperschaften autonom. Die Verwendung der eigenen Mittel und der interreligiöse Dialog gehören zu den zentralen Aufgaben der ERK und der RKK. Sie fallen nicht in die Bereiche, in denen die Kantonsverfassung staatliche Leitplanken fordert. Auch wenn sich der Regierungsrat nicht zur Höhe der vorgesehenen Mittel äussert, hält er fest, dass die ERK und die RKK bereits in der laufenden Beitragsperiode jährlich Mittel in sechsstelliger Höhe für die oben genannten Zwecke eingesetzt haben, mit grundsätzlich steigender Tendenz (2020: Fr. 147 500, 2021: Fr. 135 900, 2022: Fr. 234 100, 2023: Fr. 233 700, 2024: Fr. 279 900). Aus Sicht des Regierungsrates ist weiterhin erforderlich, dass die entsprechenden Beträge jährlich im Rahmen der Budgetfestlegung durch die jeweiligen Synoden bewilligt werden. Zu Frage 2: Über die Verwendung der Kirchensteuern für natürliche Personen geben die ERK und die RKK in ihren Jahresberichten Auskunft. Die Jahresberichte werden dem Kantonsrat jeweils auf Antrag des Regierungsrates im Herbst zur Kenntnis gebracht. Die Kirchensteuern für juristische Personen unterliegen nach § 25 Abs. 2 KiG einer negativen Zweckbindung. Die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen dürfen danach nicht für kultische Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung dieser Steuererträge legen die kantonalen kirchlichen Körperschaften ebenfalls in ihren Jahresberichten Rechenschaft ab. Die Einhaltung der negativen Zweckbindung wird durch die Finanzkontrolle des Kantons Zürich jährlich überprüft. Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Kantonsrat jeweils zusammen mit den Jahresberichten zur Kenntnis gebracht. Seit Inkrafttreten des Kirchengesetzes am 1. Januar 2010 hatte die Finanzkontrolle keine Beanstandungen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli