RRB Nr. 662/2022
Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht und Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Änderung vom 7. Februar 2022, Zuständigkeit Stiftungsaufsicht, Inkraftsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Mai 2022
662. Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht und Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Änderung vom
Erwägungen
7. Februar 2022, Zuständigkeit der Stiftungsaufsicht), Inkraftsetzung Der Kantonsrat beschloss am 7. Februar 2022 eine Änderung des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 (BVSG, LS 833.1) und des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (EG ZGB, LS 230) (Zuständigkeit der Stiftungsaufsicht; ABl 2022-02-11). Mit Verfügung vom 19. April 2022 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen diesen Beschluss kein Referendum ergriffen worden ist (ABl 2022-04-22). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Änderung des BVSG und des EG ZGB kann damit auf den 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt werden. Die Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2022 bedeutet, dass die Zuständigkeit bei Stiftungen nach Art. 84 ZGB, die nach ihrer Bestimmung einer Gemeinde angehören, auf den 1. Juli 2023 zur BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich wechselt und den Gemeinden bis Ende 2022 genügend Zeit bleibt für einen Beschluss, die Aufsicht selber wahrzunehmen (Übergangsbestimmung Ziff. II Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 nBVSG). Der früheste mögliche Wechsel der Zuständigkeit gemäss Übergangsbestimmung Ziff. II Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 nBVSG kann per 1. Juli 2022 erfolgen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 7. Februar 2022 des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht und des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch wird auf den 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli