RRB Nr. 668/2015
Motion Mattea Meyer, Winterthur, und Rosmarie Joss, Dietikon, betreffend Rückgängigmachung der Halbierung der Kapitalsteuer, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 103/2015
Sitzung vom 24. Juni 2015
668. Motion (Rückgängigmachung der Halbierung der Kapitalsteuer)
Erwägungen
Die Kantonsrätinnen Mattea Meyer, Winterthur, und Rosmarie Joss, Dietikon, haben am 30. März 2015 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt, das Steuergesetz dahingehend zu ändern, dass die per 2005 in Kraft getretene Halbierung der Kapitalsteuer rückgängig gemacht wird. Begründung: In den letzten 15 Jahren wurde auf kantonaler Ebene das Kapital mit der Teilabschaffung der Erbschaftssteuer, der Abschaffung der Handänderungssteuer, der Halbierung der Kapitalsteuer, der Senkung der Unternehmensgewinnsteuer sowie der Halbierung der Dividendenbesteuerung massiv entlastet. Gleichzeitig wurden Arbeitseinkommen und Konsum zusätzlich belastet. Wie Anfragen in den grösseren Städten im Kanton Zürich zeigen, verursachten insbesondere die per 2005 erfolgte Abschaffung der Handänderungssteuer sowie die Halbierung der Kapitalsteuer von 1,5 Promille auf 0,75 Promille und der Wechsel auf den Einheitssteuersatz von 8% massive Steuermindereinnahmen. In Winterthur beispielsweise brachten die Halbierung der Kapitalsteuer und der Wechsel zum Einheitssteuersatz Steuermindereinnahmen von jährlich rund 23,75 Millionen Franken, was rund 9 Steuerprozenten entspricht. In der Stadt Zürich betragen die Ausfälle rund 183 Millionen Franken pro Jahr, was mehr als 12 Steuerprozente ausmacht. Von der Halbierung der Kapitalsteuer haben vor allem die Grosskonzerne, namentlich der Finanzbranche, profitiert. Die Steuersenkungen haben weder Lenkungswirkung gezeigt noch zu mehr Direktinvestitionen geführt, sondern sind bloss Mitnahmeeffekte, die volkswirtschaftlich verpuffen, da die Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb ohnehin an einsamer Spitze steht. Einerseits fehlen damit der öffentlichen Hand wichtige Einnahmen, um ihre notwendigen Leistungen zu finanzieren. Sowohl im Kanton Zürich wie auch in vielen Gemeinden werden deshalb wichtige Leistungen gekürzt, dem Staatspersonal dringend notwendige Teuerungsanpassungen verweigert oder (auf kommunaler Ebene) die Steuerfüsse erhöht. Andererseits wird damit verunmöglicht, die Einkommenssteuern zu senken.
Durch die Rückgängigmachung der Halbierung der Kapitalsteuer und die daraus erzielten Mehreinnahmen können nicht nur die Leistungen der öffentlichen Hand gewährleistet werden, sondern auch Arbeitseinkommen steuerlich entlastet werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Mattea Meyer, Winterthur, und Rosmarie Joss, Dietikon, wird wie folgt Stellung genommen: Im Gegensatz zur direkten Bundessteuer, bei der die juristischen Personen nur eine Gewinnsteuer entrichten, erheben die Kantone, vorgeschrieben durch Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14), neben der Gewinnsteuer auch eine Kapitalsteuer. Seit 1. Januar 2005 beträgt diese für Korporationen mit Teilrechten sowie für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften 0,15‰, für alle anderen juristischen Personen, so insbesondere Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften, 0,75‰ des steuerbaren Eigenkapitals (einfache Staatssteuer; § 82 Abs. 1 Steuergesetz vom 8. Juni 1997 [StG, LS 631.1]). Nach dem Inkrafttreten des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 am 1. Januar 1999 betrug die Kapitalsteuer bis Ende 2004 0,3‰ bzw. 1,5‰ (einfache Staatssteuer). Seit 2007 erstellt BAK Basel Economics im Auftrag der Finanzdirektion – unter dem Titel «Zürcher Steuerbelastungsmonitor» – einen jährlichen Bericht zur steuerlichen Position des Kantons Zürich. Wie dem neuesten Zürcher Steuerbelastungsmonitor 2014 entnommen werden kann (www.steueramt.zh.ch), liegt der Kanton Zürich bei den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im interkantonalen Belastungsvergleich im hinteren Drittel (S. 31). Bei einer Rendite von 20%und einem steuerbaren Eigenkapital von 2 Mio. Franken weist der Kanton Zürich im interkantonalen Vergleich bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften heute die sechsthöchste Steuerbelastung auf. Nur die Kantone Tessin, Jura, Waadt, Basel-Stadt und Genf haben noch eine etwas höhere Steuerbelastung; in den anderen Kantonen, so insbesondere in sämtlichen Nachbarkantonen des Kantons Zürich, fällt jedoch die Besteuerung tiefer aus, wobei die Nachbarkantone Zug und Schwyz zu den günstigsten
Kantonen in der Schweiz überhaupt gehören (Steuerbelastungsmonitor 2014, S. 27). Dabei fällt auf, dass der Kanton Zürich seit dem erstmaligen Erscheinen des Steuerbelastungsmonitors 2007 (Steuerbelastung für 2006) im interkantonalen Vergleich «deutlich an Boden verloren» hat (Steuerbelastungsmonitor 2014, S. 31). Bei alldem ist auch auf die anstehende Unternehmenssteuerreform III des Bundes hinzuweisen; der Bundesrat will die Botschaft dazu noch vor den Sommerferien verabschieden. Der dabei vorgesehene Wegfall der kantonalen Steuerstatus für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften soll wenigstens teilweise durch neue harmonisierungsrechtliche Massnahmen, wie die Einführung von sogenannten Lizenzboxen, kompensiert werden. Es ist aber anzunehmen, dass verschiedene Kantone allgemein ihre Steuern für juristische Personen senken werden, um damit ihre Wettbewerbsfähigkeit für die bisherigen Statusgesellschaften – vorab im internationalen Verhältnis – zu erhalten. Dies wiederum dürfte aber bei juristischen Personen auch zu einer Verschärfung des interkantonalen Steuerwettbewerbs führen. Daraus werden sich für den Kanton Zürich neue Herausforderungen ergeben. Aus diesen Gründen wäre eine Verdoppelung der Kapitalsteuer im Kanton Zürich bzw. eine Rückgängigmachung der ab 2005 erfolgten Halbierung der Kapitalsteuer ein Schritt in die falsche Richtung. Der Regierungsrat beantragt daher dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 103/2015 nicht zu überweisen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi