RRB Nr. 67/2025
Anfrage Christoph Fischbach, Kloten, Patricia Bernet, Uster, und Beatrix Stüssi, Niederhasli, betreffend Rechtliche Unterstützung der Schulpflegen durch den Kanton?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 347/2024
Sitzung vom 29. Januar 2025
67. Anfrage (Rechtliche Unterstützung der Schulpflegen durch den Kanton?) Kantonsrat Christoph Fischbach, Kloten, sowie die Kantonsrätinnen Patricia Bernet, Uster, und Beatrix Stüssi, Niederhasli, und haben am 28. Oktober 2024 folgende Anfrage eingereicht: Die Schulpflegen entscheiden gemäss Volksschulgesetz abschliessend über Schülerbelange (Schullaufbahnentscheide, Klasseneinteilungen, sonderpädagogische Massnahmen, Disziplinarmassnahmen etc.). Die Fragestellungen werden immer komplexer und die Anforderungen an die Schulpflegen steigen stetig. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Elternschaft, welche mit Entscheiden der Schulpflege nicht einverstanden ist, tendenziell schneller ein legitimes Rechtsmittel ergreift. Die Eltern nehmen auch öfter professionelle Unterstützung in Anspruch und fechten Entscheide der Schulbehörden an. Das führt zu einem nicht zu unterschätzenden Mehraufwand für die Schulpflegen und die Schulverwaltungen. Nicht in allen Schulgemeinden und Schulpflegen ist gleich viel rechtliches Know-how vorhanden. Aus diesem Grund müssen die Schulpflegen oftmals externe juristische Unterstützung beiziehen. Diese rechtliche Unterstützung ist kostenintensiv. In diesem Zusammenhang bitten wir die Bildungsdirektion folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Stellt die Bildungsdirektion eine Zunahme von Rechtsfällen in Schülerbelangen fest? Verfügt die Bildungsdirektion über statistische Zahlen in diesem Zusammenhang? Wenn ja, wie sehen diese Zahlen aus?
2. Wie unterstützt der Kanton aktuell die Schulgemeinden in rechtlichen Fragen betreffend Schülerbelange?
3. Wie stellt sich der Regierungsrat zur Idee, einen kostenpflichtigen kantonalen Rechtsdienst für die Schulgemeinden zu schaffen? Was spricht dafür? Was spricht dagegen?
4. Was für rechtliche Grundlagen müssten geschaffen werden, damit ein kantonaler Rechtsdienst, auf den die Schulgemeinden zurückgreifen könnten, implementiert werden könnte?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Christoph Fischbach, Kloten, Patricia Bernet, Uster, und Beatrix Stüssi, Niederhasli, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Anordnungen der Schulpflege in Schülerbelangen können mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten werden (§ 75 Volksschulgesetz [VSG, LS 412.100]). Die Bildungsdirektion verfügt diesbezüglich über keine verlässlichen statistischen Daten. Zu Frage 2: Die Bildungsdirektion bietet den Gemeinden Beratung und Unterstützung in organisatorischen und rechtlichen Fragen an. Insbesondere der Rechtsdienst des Volksschulamtes leistet mit seiner kostenlosen Rechtsberatung für die Gemeinden einen wichtigen Beitrag. Täglich steht ein Team von Juristinnen und Juristen sowohl telefonisch als auch per E-Mail zur Verfügung, welches die Gemeinden in rechtlichen Fragen kompetent und niederschwellig unterstützt. Dieses Angebot wird intensiv genutzt. Der Rechtsdienst des Volksschulamtes beantwortet jährlich rund 4000 Anfragen. Zudem bietet das Volksschulamt regelmässig Schulungen für Mitglieder von Schulbehörden an. Dabei werden auch rechtliche Themen behandelt und es wird auf aktuelle Fälle aus den Gemeinden eingegangen. Ferner führt die kantonale Fachstelle für Schulbeurteilung regelmässig Evaluationen durch. Dies unterstützt die Gemeinden bei der Qualitätssicherung und hilft, rechtliche Probleme frühzeitig zu erkennen. Zu Fragen 3 und 4: Mit dem Rechtsdienst des Volksschulamtes besteht bereits heute eine gut etablierte und für die Gemeinden kostenfreie Dienstleistung des Kantons für schulrechtliche Fragen (vgl. Beantwortung der Frage 2). Damit wird auch ein Beitrag zu einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung im Kanton geleistet. Ein weitergehendes kostenpflichtiges Rechtsdienstleistungsangebot, das im Auftrag der Gemeinden Verfahren führt und die Gemeinden vor Rekurs- und Beschwerdeinstanzen vertritt, würde eine unzulässige Konkurrenzierung von privaten Rechtsdienstleistenden bedeuten. Zudem wäre eine solche weitergehende kostenpflichtige kantonale Beratungs- und Vertretungsdienstleistung in Rechtsangelegenheiten nicht mit der Fachaufsicht des Volksschulamtes über die Gemeinden vereinbar (vgl. § 73 VSG in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. h Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [LS 172.11]).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli