RRB Nr. 672/2012
Anfrage Rochus Burtscher, Dietikon, und Beat Huber, Buchs, betreffend Asylantenverteilung auf die Gemeinden im Kanton Zürich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 134/2012
Sitzung vom 27. Juni 2012
672. Anfrage (Asylantenverteilung auf die Gemeinden im Kanton Zürich) Die Kantonsräte Rochus Burtscher, Dietikon, und Beat Huber, Buchs, haben am 30. April 2012 folgende Anfrage eingereicht: Der Bund verteilt Asylantinnen und Asylanten auf die Kantone nach Anzahl der Bevölkerung. Die Kantone wiederum verteilen die Asylanten auf die Gemeinden. Es macht den Anschein, dass einige Gemeinden sich dieser Aufnahmepflicht widersetzen, und teilweise noch mit Erfolg. Damit wir eine KlarsteIlung dieser Umstände haben, stellen wir die nachfolgenden Fragen:
Erwägungen
1. Der Regierungsrat wird gebeten, in einer Liste aufzuzeigen, wie viele Asylanten welcher Gemeinde zugewiesen sind und wie hoch der Sollbestand sein sollte (Ist/Soll-Vergleich)?
2. Welche Kriterien und Berechnungsgrundlagen werden für die Verteilung der Asylanten auf die Zürcher Gemeinden angewandt? Wird dabei auch auf die Bedürfnisse und Besonderheiten von Gemeinden Rücksicht genommen? Wenn ja, auf welche?
3. Ist der Regierungsrat bereit, bei der Zuweisung der Asylanten den bestehenden Anteil der ausländischen Wohnbevölkerung in einer Gemeinde zu berücksichtigen?
4. Trifft es zu, dass einige Gemeinden sich «freikaufen» können? Wenn ja, wie wird dieser Umstand erklärt?
5. Gibt es andere Gründe und Möglichkeiten, sich dem Zwang zur Aufnahme von Asylanten zu entziehen, ohne zur «passiven» Verweigerung greifen zu müssen?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Rochus Burtscher, Dietikon, und Beat Huber, Buchs, wird wie folgt beantwortet: Die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden ist eine Verbundaufgabe, die von Bund, Kantonen und Gemeinden gemeinsam erfüllt wird. Der Bund verteilt die Asylsuchenden auf die Kantone nach einem
Verteilschlüssel, der gestützt auf die Einwohnerzahl festgesetzt wurde. Gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (SR 142.311) werden dem Kanton Zürich 17 % der asylsuchenden Personen zugewiesen. Der Kanton Zürich wendet seit Jahren ein Zweiphasensystem an. In einer ersten Phase, die in der Regel vier bis sechs Monate dauert, werden die Asylsuchenden in Kollektivunterkünften (Durchgangszentren) des Kantons untergebracht. In dieser Zeit werden sie mit den Gepflogenheiten des Lebens im Kanton vertraut gemacht und anschliessend für die zweite Phase auf die Gemeinden verteilt. Zu Frage 1: Für die Zuweisung der Asylsuchenden an die Gemeinden wird im Kanton Zürich eine Aufnahmequote festgesetzt, die sich an der Einwohnerzahl der Gemeinde orientiert. Seit Ende 2006 liegt die Aufnahmequote der Gemeinden bei 0,5% der Wohnbevölkerung. Das entspricht einer Aufnahmeverpflichtung für insgesamt rund 7000 Asylsuchende. In Absprache mit dem Gemeindepräsidentenverband wird bewusst auf eine Publikation der Zahlen zur Erfüllungsquote in den einzelnen Gemeinden verzichtet. Es kommt immer wieder vor, dass das Aufnahmekontingent in einer Gemeinde vorübergehend unter- oder überschritten wird, beispielsweise wenn langjährige Unterkünfte wegen Um- oder Neubauvorhaben der Eigentümerinnen und Eigentümer wegfallen oder befristete Mietverträge nicht verlängert werden. Diese Umstände können dazu führen, dass eine Gemeinde die Aufnahmeverpflichtung vorübergehend nicht erfüllen kann. Eine Liste, die eine Momentaufnahme darstellt, würde daher ein falsches Bild wiedergeben. Die Aufnahmeverpflichtung wird durch die Gemeinden indessen gesamthaft erfüllt. Zu Frage 2: Bei der Verteilung der Asylsuchenden auf die Gemeinden berücksichtigt der Kanton in erster Linie die Erfüllungsquote. Den Standortgemeinden der kantonalen Durchgangszentren wird deren Platzzahl angerechnet. Der Kanton achtet bei der Zuteilung auf die Gemeinden zudem darauf, dass die Einheit der Familie gewahrt bleibt. Andere Kriterien bestehen nicht, da auch der Kanton nicht bestimmen kann, welche Asylsuchenden ihm vom Bund zugewiesen werden. Zu Frage 3: Wie der Bund gegenüber den Kantonen stellt auch der Kanton Zürich gegenüber den Gemeinden allein auf die Einwohnerzahl ab, ohne Berücksichtigung der ausländischen Wohnbevölkerung. Der Regierungsrat sieht keine Veranlassung für eine Änderung.
Zu Frage 4: Die Aufnahmeverpflichtung gilt für alle Gemeinden, ein «Freikaufen» gegenüber dem Kanton ist nicht möglich. Verschiedene Gemeinden haben sich für die Sicherstellung der Unterbringung und Betreuung der Asylsuchenden zu einem Verbund zusammengeschlossen und regeln die Verteilung der Personen auf die vorhandenen Unterkünfte selber. Dazu können sie untereinander auch finanzielle Absprachen treffen. An der Übernahmeverpflichtung jeder einzelnen Gemeinde gegenüber dem Kanton ändert sich dadurch jedoch nichts. Zu Frage 5: Nein. Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Aufnahmequote zu erfüllen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi