RRB Nr. 675/2010
Anfrage Max Homberger, Wetzikon, Karin Maeder-Zuberbühler, Rüti, und Susanne Rihs-Lanz, Glattfelden, betreffend Benutzung von Weidenetzen (sog. Flexinets) ausserhalb der Vegetationszeit, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 37/2010
Sitzung vom 5. Mai 2010
675. Anfrage (Benutzung von Weidenetzen [sog. Flexinets] ausserhalb der Vegetationszeit) Kantonsrat Max Homberger, Wetzikon, sowie die Kantonsrätinnen Karin Maeder-Zuberbühler, Rüti, und Susanne Rihs-Lanz, Glattfelden, haben am 8. Februar 2010 folgende Anfrage eingereicht: Am 27. Januar 2010 berichtete der Zürcher Oberländer über das Konfliktpotenzial zwischen Wildtieren und Weidenetzen. Gemäss J. Z., kant. Fischerei- und Jagdverwaltung, verenden im Kanton Zürich jährlich 40–50 Wildtiere, so auch Hirsche, in Weidenetzen. Dazu komme eine Dunkelziffer in unbekannter Höhe. Gemäss dem Präsidenten des Landwirtschaftlichen Bezirksvereins Hinwil ist es den Bauern überlassen, ob und wann sie ihre Weidezäune demontieren. Gemäss J. Z. liegen «eindeutige Verstösse gegen das Tierschutzgesetz vor; niemand dürfe einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuführen oder es in Angst versetzen». Bisher gab es keine Verzeigungen und die Widerlichkeit des Sachverhalts wird heruntergespielt. Wir ersuchen den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Betrachtet der Regierungsrat diese Grausamkeiten als Bagatellen?
2. Weshalb kam es noch nie zu Strafverfahren – ergingen einschlägige Weisungen an die kant. Fischerei- und Jagdverwaltung?
3. Ist erkanntes klar rechtswidriges Verhalten von Tierbesitzern subventionsrelevant?
4. Wie gedenkt der Regierungsrat sicherzustellen, dass Weidenetze wenigstens ausserhalb der Vegetationszeit abgeräumt werden?
5. Gedenkt der Regierungsrat allenfalls, die hochgefährlichen Weidenetze zu verbieten?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Max Homberger, Wetzikon, Karin Maeder-Zuberbühler, Rüti, und Susanne Rihs-Lanz, Glattfelden, wird wie folgt beantwortet:
Unsachgemäss erstellte oder unterhaltene Weidenetze stellen einerseits für Wildtiere, insbesondere Schalenwild (z. B. Rehe) und Igel, eine Gefahr dar. Eine tierschutzgerechte Nutztierhaltung verlangt anderseits regelmässige Weidegänge, was Einzäunungen unvermeidlich macht. Aus landschaftlichen und ökonomischen Gründen sowie um eine weitere Zerschneidung der Lebensräume zu vermeiden, wird oft auf feste, dauerhafte Gehege zugunsten der flexiblen, günstigen Weidezäune verzichtet. Die Baudirektion hat diesen Konflikt bereits vor einiger Zeit in einem Merkblatt, das zusammen mit Vertretern der Jagd und der Landwirtschaft erarbeitet wurde, behandelt (vgl.: www.zh.ch > Einzäunungen). Darin werden die verschiedenen Zaunarten dargestellt. Als unproblematisch beurteilt werden nur Zäune, die nicht auf Dauer angelegt, kleinräumig und grundsätzlich wilddurchgängig sind. Stehen Zäune an sensiblen Standorten (in Waldnähe, in der Nähe von Wildwechseln, Gewässern usw.) wird empfohlen, das Gespräch mit der lokalen Jagdgesellschaft, dem Revierförster und den Gemeindebehörden zu suchen. Zu Frage 1: Es kommt immer wieder vor, dass sich Wildtiere in den Maschen der verhältnismässig unstabilen Flexinet-Einzäunungen verheddern, in Panik geraten und verenden. Derartige Vorfälle können nicht als Bagatellen bezeichnet werden. Fahrlässiges Stehenlassen oder Unterlassen des nötigen Unterhalts solcher Einzäunungen sind daher angesichts der klaren Tierschutzvorschriften rechtswidrig. Zu Frage 2: Wenn Wildtiere infolge fahrlässig aufgestellter, ungenügend unterhaltener und/oder über längere Zeit unnötig stehen oder liegen gelassener Flexinet-Zäune Schmerzen erleiden oder gar sterben, kann ein Strafverfahren eingeleitet werden. Jedermann kann eine entsprechende Strafanzeige machen. In Flexinet-Teilen verfangene Wildtiere können oft noch erhebliche Distanzen zurücklegen, bevor sie erschöpft zusammenbrechen. Die Verursacherin oder der Verursacher kann deshalb oft nicht ermittelt werden. Die Erfolgsaussichten eines Strafverfahrens gegen Unbekannt sind gering, weshalb meist auf eine Verzeigung verzichtet wird. Weisungen an die Fischerei- und Jagdverwaltung würden daran nichts ändern. Zu Frage 3: Art. 5 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV,
SR 910.13) schreibt vor, dass die Direktzahlungsbezügerinnen und -bezüger die Nutztiere tiergerecht zu halten haben. Damit ist der vorliegende Sachverhalt nicht erfasst. Eine Kürzung von Direktzahlungen im
Zusammenhang mit Weidezäunen wäre daher nur mit einer Änderung der Bundesverordnung möglich. Damit würde die gewünschte Wirkung allerdings kaum erreicht, da eine rechtskräftige Verurteilung vorliegen müsste. Ausserdem werden Weidezäune oft auch von Hobbytierhaltern benützt, die keine Direktzahlungen beziehen und damit der DZV nicht unterstehen. Die gleichen Einschränkungen ergeben sich bei Subventionen für landwirtschaftliche Hochbauten. Subventionskürzungen bei fahrlässigem Umgang mit Weidezäunen auf kantonaler Stufe sind daher nicht möglich. Zu Fragen 4 und 5: Flexinet-Zäune können, unabhängig von der Vegetationszeit, für Wildtiere gefährlich sein. Sofern die Zäune sachgemäss erstellt, nur kleinflächig verwendet und nach dem Weidegang umgehend wieder abgebaut werden, verursachen sie keine Schwierigkeiten. Das Amt für Landschaft und Natur wird den richtigen Umgang mit Weidezäunen erneut in der bäuerlichen Presse und in der landwirtschaftlichen Beratung am Strickhof thematisieren. Auch die Anbieterinnen und Anbieter von Zäunen für die Schaf- und Ziegenhaltung haben das Problem erkannt. Sie bieten seit Kurzem praxistaugliche Alternativen an (z. B. den sogenannten Smart-Fence), die für das Wild ungefährlich sind. Es besteht deshalb zurzeit keine Veranlassung, Weidenetze allgemein zu verbieten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi