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Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hausen a.A., Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

RRB Nr. 689/2016 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 6. Juli 2016

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-689-2016/de/gemeindewesen-politische-gemeinde-hausen-a-a-gemeindeordnung-anderung-genehmigung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 689/2016

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hausen a.A., Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Juli 2016

689. Gemeindeordnung (Hausen a. A.)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hausen a. A. haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderungen bestehen im Wesentlichen in der Anpassung der Finanzbefugnisse der Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen. Weiter fällt die Unterstützung des Gemeindereferendums neu in die Kompetenz des Gemeinderates. Schliesslich umfassen die Änderungen untergeordnete formelle Anpassungen.

3. Eine Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 39 Abs. 3 GO sieht vor, dass der Gemeinderat nach der Genehmigung des Regierungsrates den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision der Gemeindeordnung bestimmt. Die Gemeindeordnung Hausen a. A. wurde bereits einmal teilrevidiert, und es ist daher unklar, auf welche Teilrevision sich diese Bestimmung bezieht. Es ist deshalb eine redaktionelle Anpassung von Art. 39 Abs. 3 GO (Inkrafttreten) erforderlich, zu welcher der Gemeinderat zu verpflichten ist: «Der Gemeinderat bestimmt nach der Genehmigung des Regierungsrates den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision vom 28. Februar 2016 der Gemeindeordnung.»

4. Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hausen a. A. am 28. Februar 2016 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Ziff. 3 der Erwägungen genehmigt.

II. Der Gemeinderat Hausen a. A. wird verpflichtet, in Art. 39 Abs. 3 GO die redaktionelle Änderung gemäss Ziff. 3 der Erwägungen vorzunehmen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Hausen a. A., Zugerstrasse 10, 8915 Hausen am Albis (ES), den Bezirksrat Affoltern, Bezirksgebäude, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi