RRB Nr. 691/2023
Anfrage Cristina Cortellini, Dietlikon, und Franziska Barmettler, Zürich, betreffend Brennen Solarfassaden in Zürich anders als in Basel?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 198/2023
Sitzung vom 31. Mai 2023
691. Anfrage (Brennen Solarfassaden in Zürich anders als in Basel?) Die Kantonsrätinnen Cristina Cortellini, Dietlikon, und Franziska Barmettler, Zürich, haben am 22. Mai 2023 folgende Anfrage eingereicht: Um den Solarstrom-Anteil zu erhöhen und das angestrebte Ziel der Reduktion zu erreichen, muss in den nächsten Jahren ein erheblicher Ausbau der PV-Anlagen betrieben werden. Damit das Potenzial von Gebäuden in Städten zur Nutzung der Sonne als Stromquelle voll ausgenutzt werden kann, braucht es Ansätze, welche sich für die Ausschöpfung der Solarenergie im urbanen Kontext besonders eignen. Zusätzlich zu den Dachflächen somit beispielsweise auch Fassadenelemente, wie dies bereits seit einigen Jahren in der Schweiz verbaut wird. Seit Mai 2019 finden Gespräche zwischen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF, dem Interkantonalen Organ technischer Handelshemmnisse IOTH und dem Schweizerischen Fachverband für Sonnenenergie Swissolar statt, um ein neues «Stand-der-Technik-Papier» für Solar-Fassaden zu erarbeiten. Auslöser war, dass zuvor Solar-Fassaden in der Brandschutzklasse RF1 eingereiht (somit als nicht brennbar klassifiziert) wurden. Doch dann wurden sie in die Kategorie RF2 (schwer brennbar) umgeteilt, da wegen der Kunststoffstecker und der verwendeten Folien trotzdem ein kleiner Brandbeitrag ausgehe. Seit 2 Jahren stockt nun die Erarbeitung dieses Papieres, gemeinsame Lösungswege scheinen schwierig zu sein. In der Zwischenzeit handhaben die Kantone die Übergangsbestimmungen unterschiedlich. Während in Basel-Stadt das neue Gebäude des Amtes für Umwelt und Energie 25 Meter hoch und komplett in eine Solarfassade gehüllt wird, verlangt der Kanton Zürich bei Fassaden- Photovoltaik-Elementen individuelle Brandschutzprüfungen. Zum Teil sogar mit «realen Brandversuchen über mehrere Stockwerke» – einzigartig in der Schweiz erwartet der Kanton Zürich neu Brandtests für die gesamte Konstruktion. Es ist nicht nur unrealistisch, von jedem Bauherrn Brandprüfungen zu verlangen, sondern auch ineffizient. Ausserdem ist es weltfremd: Es mutet an, als müsste jeder Automobilist den Elch-Test am eigenen Auto durchführen, um durch die MFK zu gelangen.
Es ist zweifelsohne richtig, auf neue Erkenntnisse einzugehen und Leben zu schützen. Dennoch ist es wichtig, dass Bestimmungen möglichst rasch mit den anderen kantonalen Gebäudeversicherungen, Fachgremien und der Solarbranche eingeführt werden. Nur so wird eine unbürokratische Umsetzung ermöglicht und Rechtssicherheit für Bauherren gewährleistet. Wir ersuchen den Regierungsrat um Beantwortung der nachstehenden Fragen:
Erwägungen
1. Auf welche Brandversuche stützt sich die neue Auflage des Kantons Zürich? Gibt es dazu eine schweizweite sowie eine internationale Studie? Wenn ja, welches sind die Erkenntnisse daraus und werden in der Studie Lösungsansätze aufgezeigt?
2. Haben auch andere Kantone ihre Auflagen für Fassaden-Photovoltaik- Elemente angepasst? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?
3. Wie gewichtet der Regierungsrat die Sicherheit in Hochhäusern im Verhältnis zu den Zielen der Energiewende? Wie wird die Brandgefahr von bestehenden Holzfassaden, Isolationen oder im Gebäude in Betrieb befindlichen Gas- und Öl-Verbrennern im Vergleich zu jener von Solar-Fassaden taxiert?
4. Wie unterstützt der Kanton Zürich die Solarbranche und die Bauherren bei der Anpassung der Verfahren? Wie sieht die Zusammenarbeit zwischen Baudirektion, GVZ und der Branche aus, um Übergangslösungen und gangbare Alternativen zu finden?
5. Welchen Spielraum sieht der Regierungsrat, die neu eingeführten Vorgaben so anzupassen, dass eine einfache Umsetzung sowohl für die GVZ wie auch für die Bauherren möglich wird?
6. Welches Vorgehen plant der Kanton in Zusammenarbeit mit der GVZ und der Branche, um die möglicherweise ausgelöste Blockade für PV- Fassadenanlagen aufzuheben?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Cristina Cortellini, Dietlikon, und Franziska Barmettler, Zürich, wird wie folgt beantwortet:
Gestützt auf Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998 (LS 946) erlässt das Interkantonale Organ Technische Handelshemmnisse Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke. Mit Beschluss vom 18. September 2014 erklärte das Interkantonale Organ die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) für verbindlich. Die schweizweit geltenden VKF-Brandschutzvorschriften sind seit 1. Januar 2015 in Kraft und werden auch von der Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) angewendet. Zu Frage 1: Von Herstellern von PV-Modulen nach der Prüfnorm SN EN 13823 (Single Burning Item) durchgeführte Brandprüfungen zeigten, dass auch Glas-Glas-Module «brennbar» sind und der Brandverhaltensklasse RF2 (schwer brennbar) oder schlechter entsprechen. Der Schweizerische Fachverband für Sonnenenergie (Swissolar) unterbreitete der Technischen Kommission Brandschutz der VKF 2019 ein Grobkonzept zur Erarbeitung eines «Stand der Technik»-Papiers. VKF und GVZ begrüssten diese Studie und boten ihre fachliche Mitarbeit an. Da noch kein «Stand der Technik»-Papier vorliegt, sind gestützt auf die VKF-Brandschutzrichtlinien für Aussagen zur Brandweiterleitung (z. B. über die Hinterlüftung) an Gebäuden über 11 m Höhe Brandfassadenprüfungen nach DIN 4102-20 oder zumindest qualitative Nachweise, wie die Brandausweitung wirkungsvoll verhindert werden kann, nötig. Zu Frage 2: Die GVZ beurteilt Fassaden unverändert nach den gleichen seit 1. Januar 2015 schweizweit gültigen VKF-Brandschutzvorschriften. Geändert hat sich hingegen die Einstufung hinsichtlich Brennbarkeit von PV- Modulen (siehe Beantwortung der Frage 1). Daraus resultieren die entsprechenden, für brennbare Fassaden geltenden Auflagen: Für brennbare hinterlüftete Baustoffe an der Fassade von Gebäuden über 11 m Höhe sind gestützt auf Ziff. 3.1.1 Abs. 2, 3.2.3 Abs. 1 sowie 3.2.8. Fussnote [2] der VKF-Brandschutzrichtlinie «14-15 Verwendung von Baustoffen» VKF-anerkannte oder durch ein «Stand der Technik»- Papier als gleichwertig eingestufte Konstruktionen vorzusehen. Dies um sicherzustellen, dass ein Brand sich nicht über mehr als zwei Geschosse über dem Brandgeschoss ausbreitet, was zu einer erheblichen Personengefährdung führen würde. Zu Frage 3:
Die schweizerischen Brandschutzvorschriften geben vor, welche Anforderungen der Brandschutz erfüllen muss. Durch die entsprechenden Fachverbände wird in «Stand der Technik»-Papieren beschrieben, wie diese Ziele erreicht werden können. Der Schutz von Personen steht beim Brandschutz an erster Stelle. Die Holzindustrie, insbesondere der Fachverband Lignum, führte bereits vor 2015 Brandversuchsreihen am «Fassadenprüfstand» durch und veröffentlichte anschliessend ein «Stand der Technik»-Papier mit Lösungsansätzen (Lignum-Dokumentation 7.1 Aussenwände – Konstruktion und Bekleidungen). So wurde sichergestellt, dass die Schutzziele der Brandschutzvorschriften eingehalten werden. «Stand der Technik»-Papiere liegen auch von anderen Fachverbänden vor. Zu Fragen 4 und 6: Die GVZ bietet zusammen mit der VKF und mit Swissolar nach wie vor fachliche Unterstützung für eine möglichst rasche Erarbeitung des seit Jahren von Industrie und Brandschutzbehörden dringend erwarteten «Stand der Technik»-Papiers zu Photovoltaikanlagen an Fassaden an. Das Erarbeiten von «Stand der Technik»-Papieren ist jedoch grundsätzlich Sache der Branchenverbände. Bis ein entsprechendes Papier des Branchenverbands Swissolar vorliegt, unterstützt die GVZ weiterhin Bauherrschaften und insbesondere Brandschutzplanende bei der Erstellung von objektbezogenen, schutzzielorientierten Konzepten. Zu Frage 5: Die Brandschutzvorschriften der VKF wurden durch das Interkantonale Organ technische Handelshemmnisse verbindlich erklärt. Änderungen der Brandschutzvorschriften würden einen Beschluss dieses Gremiums voraussetzen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli