RRB Nr. 697/2018
Evangelischer Frauenbund Zürich, Kinderheim Pilgerbrunnen, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Juli 2018
697. Evangelischer Frauenbund Zürich, Kinderheim Pilgerbrunnen,
Erwägungen
Zürich (Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852. 21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1293/2013 erteilte der Regierungsrat dem Evangelischen Frauenbund Zürich eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Kinderheims Pilgerbrunnen. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das Kinderheim Pilgerbrunnen erbringt in fünf alters- und geschlechterdurchmischten Wohngruppen sozialpädagogische Leistungen für 35 Säuglinge, Klein-, Vorschul- und Kindergartenkinder ab Geburt bis sieben Jahre, die im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen notfallmässig vorübergehend oder auf Dauer nicht mit ihren leiblichen Eltern zusammenleben können. Bei Geschwistern werden in Ausnahmefällen auch ältere Kinder aufgenommen. Es handelt sich um Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht gewährleisten können, weil sie sich in einer schwierigen sozialen oder gesundheitlichen Situation befinden. Alle Wohngruppen sind während 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr geöffnet. Kinder im schulpflichtigen Alter besuchen die öffentlichen Kindergärten oder Schulen in der Umgebung. Das Angebot ist gut ausgelastet und hat sich bewährt. Der Evangelische Frauenbund Zürich verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb des Kinderheims Pilgerbrunnen, die ihm gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom November 2017. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist für vier Jahre zu erteilen.
Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsberechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet.
Gestützt auf § 19b der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung des Evangelischen Frauenbunds Zürich für den Betrieb des Kinderheims Pilgerbrunnen wird mit Wirkung ab 1. Januar 2018 im Umfang von 35 Plätzen erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2021. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gegebenenfalls bis 31. Dezember 2020 einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Evangelischen Frauenbund Zürich, Dore Heim, Präsidentin, Badenerstrasse 409, 8003 Zürich (im Doppel für sich und die Gesamtleitung [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli