RRB Nr. 7/2017
Beschleunigung der Asylverfahren, Neustrukturierung des Asylbereichs, Schreiben an das EJPD
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Januar 2017
7. Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung
Erwägungen
des Asylbereichs, Vernehmlassung) Der Bundesrat eröffnete am 12. Oktober 2016 die Vernehmlassung zu verschiedenen Ausführungsbestimmungen zur Beschleunigung der Asylverfahren: – Der Entwurf der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich legt insbesondere fest, wie Private, Gemeinden und Kantone in diesem Verfahren angehört werden. Grundlage für diese Verordnung bildet das geänderte Asylgesetz, das ein Plangenehmigungsverfahren für neue Bundesasylzentren vorsieht. Danach werden Bau- und Umbauvorhaben vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) genehmigt, das die einzige zuständige Behörde ist. Dieses bundesrechtliche Verfahren soll die Baubewilligungsverfahren (die zurzeit in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden liegen) vereinfachen und beschleunigen, damit die für die Umsetzung des neuen Rechts erforderlichen Strukturen geschaffen werden können. Die betroffenen Privatpersonen, Gemeinden, Kantone und Bundesbehörden können am Verfahren mitwirken. Zentren des Bundes, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, müssen in einem Sachplan aufgeführt sein. – Mit der Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142.312) sollen die Beiträge des Bundes angepasst werden: Die Kostenerstattung soll für staatenlose Personen neu längstens fünf Jahre und für Flüchtlingsgruppen sieben Jahre dauern. – Die Änderung der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA; SR 142.281) soll die Aufbewahrung und Löschung medizinischer Daten, die dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Beurteilung der Transportfähigkeit einer wegzuweisenden Person übermittelt werden, regeln.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (auch per E-Mail als PDF- und Word-Dokument an dora.bucher@sem.admin.ch und gael.buchs@sem.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Einladung vom 12. Oktober 2016, zur Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich (VPGA) sowie zur Teilrevision der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung (VVWA) und der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV2) Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt:
Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich (VPGA) Art. 4 VPGA Es ist zu begrüssen, dass für bauliche Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, ein Sachplan Asyl verlangt wird. Für die Entscheidbehörde besteht jedoch ein erheblicher Ermessensspielraum, die Sachplanrelevanz eines Vorhabens zu bejahen oder nicht. Wir beantragen daher, Art. 4 VPGA dahingehend zu ergänzen, dass im Zweifelsfall die Sachplanrelevanz eines Vorhabens bejaht wird. Art. 5 VPGA Gemäss Art. 5 Abs. 1 VPGA reicht das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ein Vorprüfungsgesuch ein. In diesem Gesuch müssen die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum, Umwelt und Dritte aufgezeigt werden. Die Beantwortung dieser spezifischen Fragen ist jedoch nur unter Einbezug des betroffenen Kantons bzw. seiner zuständigen Amtsstellen möglich. Wir beantragen deshalb, den Einleitungssatz von Abs. 1 wie folgt zu ergänzen: «Das SEM erarbeitet unter Einbezug des betroffenen Kantons das Vorprüfungsgesuch und reicht es dem EJPD ein. Es umfasst insbesondere: …». Damit dieses Plangenehmigungsverfahren beschleunigt abgewickelt wird, ist in dieser Bestimmung zudem eine Frist für die Abwicklung dieses Vorprüfungsverfahrens festzulegen. Die Frage der Rechtsnatur des Entscheides des EJPD über die Vorprüfung ist in der Verordnung in Art. 5 Abs. 4 VPGA anzuführen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Stellungnahme in der Form einer verfahrensleitenden Verfügung erlassen werden. Dieses Vorgehen ist insbesondere angezeigt, wenn Fragen des anwendbaren Verfahrens allen- falls strittig sind. Die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner sollten beispielsweise frühzeitig verlangen können, dass anstelle des angeordneten vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens das ordentliche Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Art. 7 Abs. 2 VPGA Art. 7 Abs. 2 VPGA beschreibt, wie die Profilierung erfolgen muss. Die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich liegt jedoch alleine bei den Kantonen. Dieser Absatz ist deshalb wegzulassen. Art. 7 Abs. 4 VPGA Art. 7 Abs. 4 VPGA sieht vor, dass das SEM die beteiligten Gemeinden spätestens sieben Tage im Voraus über die Aussteckung und Profilierung informiert. Um sicherzustellen, dass auch der betroffene Kanton
rechtzeitig darüber informiert ist, muss auch dieser vom SEM in Kenntnis gesetzt werden. Art. 7 Abs. 2 VPGA sollte deshalb wie folgt lauten: «Das SEM informiert den betroffenen Kanton und die betroffene Gemeinde spätestens sieben Tage im Voraus über die Aussteckung und Profilierung.» Art. 12–15 VPGA Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmungen können der Kanton und die Gemeinden der verfahrensleitenden Behörde des Bundes einzig ihre Stellungnahmen zustellen. Im Sinne einer Präzisierung ist festzuhalten, dass der Kanton und die betroffenen Gemeinden ihre Interessen zusätzlich mit einer Einsprache wahren können (für die Gemeinden wird dieses Recht in Art. 95g Abs. 3 AsylG ausdrücklich festgehalten). Art. 12 Abs. 1 VPGA Die im erläuternden Bericht erwähnte Frist von in der Regel anderthalb Monaten ist in Art. 12 Abs. 1 VPGA nicht festgehalten. Unseres Erachtens ist auch diese Frist zum Schutz der betroffenen Gemeinden ausdrücklich zu regeln. Art. 15 Abs. 1 VPGA In Art. 15 Abs. 1 VPGA wird darauf hingewiesen, dass ein Bereinigungsverfahren nach Art. 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vorgesehen ist. Bei diesem Bereinigungsverfahren werden jedoch nur die Fachbehörden des Bundes berücksichtigt. Um sicherzustellen, dass das Verfahren zügig vorangetrieben werden kann, muss auch der Kanton zum Bereinigungsverfahren eingeladen werden. Nur so kann die reibungslose Zusammenarbeit zwischen dem EJPD und dem beteiligten Kanton gewährleistet werden. Wir beantragen deshalb, dass der Einbezug des beteiligten Kantons in einem Abs. 1bis ausdrücklich wie folgt in der Verordnung verankert wird: «Das EJPD lädt auch den betroffenen Kanton zum Bereinigungsverfahren nach Art. 62b RVOG ein.»
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen Gemäss Art. 88 Abs. 3bis nAsylG kann der Bund für Personen, die im Rahmen einer Asylgewährung für Flüchtlingsgruppen nach Art. 56 AsylG in der Schweiz aufgenommen werden, die Pauschale länger als für fünf Jahre ausrichten, namentlich wenn diese Personen bei ihrer Einreise behindert oder betagt sind. Vorgeschlagen wird nun (Art. 24a AsylV2), die Pauschale für alle Resettlement-Flüchtlinge während sieben Jahren auszurichten, unabhängig davon, ob die Personen beeinträchtigt sind. Damit sollen die Kosten für unbegleitete Minderjährige und Personen, die wegen einer Beeinträchtigung nicht wirtschaftlich selbstständig sind, abgegolten sein. Unter dem geltenden Recht vergütet der Bund den Kantonen die Pauschale für diese Personengruppe bis zur erstmaligen wirtschaftlichen Selbstständigkeit. Die vorgeschlagene Regelung führt zu einer Kostenverlagerung vom Bund auf die Kantone und ist deshalb entschieden abzulehnen. Die Annahme, wonach 75% der Resettlement-Flüchtlinge nach fünf Jahren Aufenthalt entweder in den Arbeitsmarkt integriert oder durch Leistungen einer Sozialversicherung finanziert sein sollen, ist aus der Erfahrung mit anderen Flüchtlingen nicht nachvollziehbar. Erfahrungsgemäss ist der Prozentsatz an verletzlichen Personen im Rahmen von Resettlement-Gruppen gross. Entsprechend werden viele Personen dieser Gruppe nie oder nur schwer in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Aus diesen Gründen ist die Globalpauschale wie bisher bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit auszurichten. Zudem sind für die Integration dieser Personengruppen zusätzlich zu den bestehenden Integrationsleistungen (über die Integrationspauschale sowie die kantonalen Integrationsprogramme hinaus) weitere Gelder bereitzustellen.
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA) Medizinische Daten sollen nach erfolgtem Vollzug der Wegweisung gelöscht werden. Unter dem erfolgten Vollzug ist in diesem Zusammenhang eine kontrollierte Ausreise der betreffenden Person zu verstehen. Bei «untergetauchten» ausreisepflichtigen Personen besteht die Möglichkeit, dass sie später wieder in staatlichen Strukturen auftauchen oder von der Polizei in der Schweiz aufgegriffen werden. Daher sind die Daten von «untergetauchten» ausreisepflichtigen Personen nicht zu löschen.
Weitere Bemerkungen Gemäss dem Erläuternden Bericht des EJPD ist ein erstes Paket, das unter anderem den Grundschulunterricht (Art. 80 AsylG) betrifft, ausdrücklich nicht Teil des laufenden Vernehmlassungsverfahrens. Im Bericht ist dazu vermerkt, dass dieser Teil ohne Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene in Kraft gesetzt werden soll. Die entsprechenden Bestimmungen des Asylgesetzes wurden bereits auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt. Wir erachten es als notwendig, dass der Bund auch Ausführungsbestimmungen zu den Regelungen, die den Grundschulunterricht in Bundeszentren betreffen, erlässt. Es gilt Klarheit zu schaffen, wie die Kantone und das SEM in der Organisation des Grundschulunterrichts zusammenarbeiten. Aus unserer Sicht fehlen insbesondere Ausführungsbestimmungen, die regeln, welche Beiträge der Bund gemäss Art. 80 Abs. 4 AsylG den Standortkantonen für die Durchführung des Grundschulunterrichts in den Bundeszentren ausrichten wird. Zu den Ausführungsbestimmungen über den Grundschulunterricht sind die Kantone zwingend anzuhören.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi