RRB Nr. 700/2018
Verein Sozialpädagogische Wohngruppe Zürcher Oberland, Sozialpädagogische Wohngruppe Bachstei, Uster, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Juli 2018
700. Verein Sozialpädagogische Wohngruppe Zürcher Oberland,
Erwägungen
Sozialpädagogische Wohngruppe Bachstei, Uster (Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 562/2014 erteilte der Regierungsrat dem Verein Sozialpädagogische Wohngruppe Zürcher Oberland eine Beitragsberechtigung für den Betrieb der Sozialpädagogischen Wohngruppe Bachstei im Umfang von acht vollbetreuten Plätzen. Mit Eingaben vom 21. Dezember 2016 und vom 18. Oktober 2017 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberechtigung bzw. Erweiterung der Beitragsberechtigung um zwei teilbetreute Plätze. Die Sozialpädagogische Wohngruppe Bachstei erbringt sozialpädagogische Leistungen während 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr für Jugendliche und junge Erwachsene, die soziale und psychische Verhaltensauffälligkeiten zeigen. Ihre Herkunftsfamilien können aus unterschiedlichen Gründen nicht genügend Unterstützung für eine förderliche Persönlichkeitsentwicklung bieten. Die Jugendlichen und jungen Erwachsenen besuchen in der Regel die öffentlichen Schulen oder befinden sich in einer Ausbildung. Die Einrichtung ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Das Angebot ist immer sehr gut ausgelastet. Es hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass zusätzlich der Bedarf an zwei teilbetreuten Wohnplätzen gegeben ist. Der Verein Sozialpädagogische Wohngruppe Zürcher Oberland verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb der Sozialpädagogischen Wohngruppe Bachstei, die ihm gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom September 2017. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem
Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist für vier Jahre zu erteilen.
Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsberechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet. Gestützt auf § 19b der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Sozialpädagogische Wohngruppe Zürcher Oberland für den Betrieb der Sozialpädagogischen Wohngruppe Bachstei wird mit Wirkung ab 1. Januar 2018 im Umfang von acht Plätzen im vollbetreuten Wohnen erneuert und um zwei Plätze im teilbetreuten Wohnen erweitert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2021. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gegebenenfalls bis 31. Dezember 2020 einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Verein Sozialpädagogische Wohngruppe Zürcher Oberland, Walter Strucken, Präsident, Bankstrasse 41, 8610 Uster (im Doppel für sich und die Gesamtleitung [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli