RRB Nr. 703/2015
Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz, Änderung, Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer, Stellungnahme betreffend Zeitpunkt des Inkrafttretens, Schreiben an das EJPD
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Juli 2015
703. Änderung des Strafgesetzbuchs und Militärstrafgesetzes
Erwägungen
(Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer); Stellungnahme betreffend Zeitpunkt des Inkrafttretens Am 20. März 2015 haben die eidgenössischen Räte die Änderung des Strafgesetzbuchs und Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) verabschiedet. Die Referendumsfrist läuft am 9. Juli 2015 ab. Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass ausländische Personen unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie ihre Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie wegen bestimmter Delikte rechtskräftig verurteilt worden sind. Diese Personen müssen überdies für 5–15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre des Landes verwiesen werden (obligatorische Landesverweisung). Zudem sehen die Bestimmungen eine nicht obligatorische Landesverweisung vor: Ausländische Personen können wegen Verbrechen oder Vergehen, die nicht unter den Anwendungsbereich der obligatorischen Landesverweisung fallen, für 3–15 Jahre, im Wiederholungsfall lebenslänglich des Landes verwiesen werden. Der Vollzug der Landesverweisung obliegt den Kantonen. Der Bundesrat hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu bestimmen, weshalb das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Kantonsregierungen nach dem Zeitbedarf der Kantone für deren Umsetzung anfragt. Es möchte wissen, welche allfälligen Änderungen und Massnahmen im Kanton notwendig sind und bis zu welchem Zeitpunkt diese gemäss Planung vorgenommen werden können. Die Kantone werden ersucht, dem Bestreben des Bundesrates nach einer möglichst raschen Inkraftsetzung bei der Ermittlung des Zeitbedarfs Rechnung zu tragen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Strafrecht, Bundesrain 20, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 haben Sie uns nach dem Zeitbedarf des Kantons für die Umsetzung der Änderung des Strafgesetzbuchs und Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) vom 20. März 2015 gefragt. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: 1. Die Umsetzung der neuen Bestimmungen über die Landesverweisung liegt vorab bei den Anklägerinnen und Anklägern und den Gerichten. Diese prüfen die Voraussetzungen für eine obligatorische oder fakultative Landesverweisung und beantragen eine solche gegebenenfalls in ihren Anklageschriften oder sprechen eine solche in ihren Urteilen aus. Für die Strafverfolgungsbehörden wird die Revision zu einem beträchtlichen Mehraufwand führen, weil in einem Teil der Verfahren, in denen bisher ein Strafbefehl erlassen werden konnte, neu Anklage zu erheben sein wird. In all diesen Fällen wird zudem eine amtliche Verteidigerin oder amtlicher Verteidiger einzusetzen sein, was zu zusätzlichen Kosten und auch zu längeren Verfahren führen wird. 2. Zu klären gilt es, welche Behörde für den Vollzug der Landesverweisung (Art. 66c StGB, SR 311.0) sowie für den Entscheid über den Aufschub der Landesverweisung (Art. 66d StGB) zuständig ist. Dies zu bestimmen, wird den Kantonen überlassen. Im Kanton Zürich ist grundsätzlich das Amt für Justizvollzug für alle im Zusammenhang mit dem Vollzug stehenden strafrechtlichen Sanktionen, d. h. von Strafen oder Massnahmen, zuständig (vgl. § 14 Abs. 1 Straf- und Justizvollzugsgesetz [StJVG, LS 331]). Bei Fragen des Vollzugs bzw. des Aufschubs der Landesverweisung sind indessen ausschliesslich migrationsrechtliche Fragen zu prüfen, weshalb es zweckmässig wäre, das Migrationsamt für die genannten Entscheide zuständig zu erklären. Hierfür ist eine Gesetzesänderung notwendig. Dass der Bund die Zuständigkeit für den Entscheid über den Aufschub der Landesverweisung einheitlich regeln müsste, haben wir schon in der Vernehmlassung zur Gesetzesänderung (erfolglos) verlangt. Immerhin könnte eine solche Regelung auch in der Verordnung zum Strafgesetz-
buch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG, SR 311.01) noch erfolgen. Dort sind unseres Erachtens ohnehin mindestens Regelungen betreffend die interkantonale Zuständigkeit zu treffen, ansonsten sind Zuständigkeitskonflikte absehbar. Es stellt sich z. B. die Frage, welche Behörde für den Vollzug einer durch ein Berner Gericht ausgefällten Landesverweisung eines Ausländers mit Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zuständig ist, wenn der Kanton Bern die Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden und der Kanton Zürich das Migrationsamt für zuständig erklärt. Unklar ist etwa ebenfalls, welche Behörde die Landesverweisung vollzieht, wenn der Kanton Zürich neben einer von einem Zürcher Gericht ausgefällten Freiheitsstrafe auch eine Freiheitsstrafe eines St. Galler Gerichts, das zudem eine Landesverweisung angeordnet hatte, zu vollziehen hat. Sollen für den Vollzug die St. Galler oder die Zürcher Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden oder aber das St. Galler oder das Zürcher Migrationsamt zuständig sein? Oder ist gar das Aargauer Migrationsamt zuständig, wenn die oder der Verurteilte im Kanton Aargau wohnhaft wäre? Hier ist unbedingt Klarheit zu schaffen, dies umso mehr, als ein Vollzug der Landesverweisung mit Ausschaffungshaft und Level-4-Ausschaffung sehr teuer werden kann. 3. Zusammenfassend erachten wir die vom Bundesrat beabsichtigte möglichst rasche Inkraftsetzung der Gesetzesänderung nicht als angezeigt. Wir sind vielmehr der Auffassung, dass sie mit der Inkraftsetzung der Vorlage betreffend Änderung des Sanktionenrechts, welche die eidgenössischen Räte am 19. Juni 2015 verabschiedet haben, abgestimmt werden soll. Sollte der Bund die Zuständigkeiten beim Vollzug der Landesverweisung nicht wie beantragt in der V-StGB-MStG regeln, wäre den Kantonen genügend Zeit einzuräumen, um wenigstens die Zuständigkeit in Fällen ohne Bezug zu anderen Kantonen zu regeln. Ferner erscheint eine Inkraftsetzung auch deshalb nicht als dringlich, da eine Verhängung der Landesverweisung nur für Taten erfolgen kann, die nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen begangen wurden, und der Vollzug eines entsprechenden Urteils eine weitere zeitliche Verzögerung nach sich zieht. Schliesslich empfehlen wir, die Abstimmung über die Durchsetzungsinitiative abzuwarten. Diese sieht vor, dass über direkt anwendbare Übergangsbestimmungen zu Art. 121 BV die Landesverweisung durch die
Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht verfügt werden kann. Eine Koordination mit der vorliegenden Gesetzesrevision könnte nur dann erfolgen, wenn die Inkraftsetzung frühestens auf Anfang 2017 erfolgt. Dies würde den gesetzgebenden Behörden auch die nötige Zeit zur Anpassung der oben erwähnten Erlasse einräumen. Jedenfalls ersuchen wir um baldige Information über Ihr weiteres Vorgehen, damit wir nötige Umsetzungsarbeiten an die Hand nehmen können.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi