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Heilmittelverordnungspaket III, Schreiben an das EDI

RRB Nr. 707/2009 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 29. Apr. 2009

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-707-2009/de/heilmittelverordnungspaket-iii-schreiben-an-das-edi

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 707/2009

Heilmittelverordnungspaket III, Schreiben an das EDI

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. April 2009

707. Heilmittelverordnungspaket III (Anhörung)

Erwägungen

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 6. März 2009 das Anhörungsverfahren zu den geplanten Teilrevisionen im Heilmittelverordnungsrecht eröffnet. Das Heilmittelverordnungspaket III umfasst folgende Bereiche: – Teilrevision der Medizinprodukteverordnung (MepV, SR 812.213), – Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV, SR 812.212.27), – Teilrevision der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (AMBV, SR 812. 212.1), – Teilrevision der Arzneimittelverordnung (VAM, SR 812.212.21), – Teilrevision der Pharmakopöeverordnung (PhaV, SR 812.21). Durch frühere Anpassungen der MepV an die entsprechenden Bestimmungen der EU konnte im Bereich der Medizinprodukte bereits die vollständige gegenseitige Verkehrsfähigkeit im Verhältnis Schweiz– EU herbeigeführt werden. Um keine neuen Handelshemmnisse zu schaffen, ist entsprechend eine ständige Anpassung des Schweizer Rechts an neue EU-Regelungen nötig, was vorliegend mit der Teilrevision der MepV geschieht. Gleichzeitig werden bei der MepV – wie im Übrigen auch bei der TAMV – weitere Anpassungen vorgenommen, die sich nach den Erfahrungen der letzten Jahre als notwendig erwiesen haben. Insofern werden verschiedene Bestimmungen an die Bedürfnisse der Praxis angepasst. Bereits am 13. Juni 2008 hat das Parlament eine vorgezogene Teilrevision des Heilmittelgesetzes (HMG, SR 812.21) verabschiedet, die gleichzeitig mit dem vorliegenden Heilmittelverordnungspaket III in Kraft gesetzt werden soll. Die revidierten Bestimmungen des HMG dienen insbesondere der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in den Spitälern. So werden beispielsweise Spitalpräparate, zu denen es keine gleichwertig einsetzbare Alternative gibt, von der allgemeinen Pflicht zur Zulassung durch Swissmedic befreit, sodass die Spitalapotheken unter bestimmten Voraussetzungen diese Präparate künftig selbst herstellen können. Im Rahmen der vorliegenden Teilrevisionen der AMBV, der VAM und der PhaV sollen nun die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen werden. Schliesslich wurde im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse das EDI beauftragt, Ausführungsbestimmungen zu Art. 13

HMG zu erlassen mit dem Ziel, bei Zulassungsentscheiden anderer Länder mit gleichwertigen Zulassungsverfahren auf eine wissenschaftliche Begutachtung zu verzichten. Dies wird nun in Art. 5a VAM umgesetzt.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustelladresse: Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Biomedizin, Sektion Heilmittelrecht, 3003 Bern): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Heilmittelverordnungspaket III und äussern uns wie folgt:

A. Medizinprodukteverordnung (MepV) Wir begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen, da sie die sichere Verwendung von Medizinprodukten fördern.

B. Tierarzneimittelverordnung (TAMV) Wir begrüssen insbesondere die Anpassungen und Änderungen, welche die bessere Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln bezwecken, werden doch die Gesichtspunkte der Lebensmittelsicherheit trotzdem ausreichend berücksichtigt (vgl. Art. 6, 7, 12 und 14 TAMV). Auch den Anpassungen im Anhang 2 stimmen wir zu; sie sind rein technischer Natur und entsprechend dem heutigen Wissensstand. Grundsätzlich ist die vorliegende punktuelle Revision der richtige Weg, da für grössere Revisionsarbeiten infolge der noch nicht vollständigen Umsetzung der aktuellen TAMV die nötige Datengrundlage fehlt.

C. Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (AMBV) Zu Art. 2 Bst. o AMBV Antrag: Art. 2 Bst. o AMBV sei zu streichen. Da bisher keine Liste der gegenwärtig oder in der Vergangenheit zugelassenen Wirk- und Hilfsstoffe veröffentlicht wurde, macht Art. 2 Bst. o AMBV wenig Sinn (vgl. nachstehende Begründung zu Art. 19c VAM). Zu Art. 6 Abs. 2 AMBV Antrag: Der Passus «werden jedoch Arzneimittel in Lohnherstellung nach Artikel 9 Absatz 2bis HMG hergestellt, ist dennoch eine Herstellungsbewilligung des Instituts erforderlich.» sei ersatzlos zu streichen.

Die Überwachung und Kontrolle der Apotheken und Drogerien fällt seit jeher in den Kompetenzbereich der Kantone, was aufgrund der Nähe zum örtlichen Handel gerechtfertigt ist. Eine zusätzliche Herstellungsbewilligung des Instituts für Apotheken und Drogerien, die als Lohnhersteller arbeiten, ergibt – neben der kantonalen Herstellungsbewilligung für die Herstellung an die eigene Kundschaft – denn auch keinen Sinn, zumal es sich bei der Lohnherstellung häufig um die Herstellung derselben Arzneimittel handelt. Überdies würden sich unnötige Doppelspurigkeiten (Prüfung derselben Bewilligungsvoraussetzungen sowie Inspektion durch den Kanton und durch Swissmedic) und Rechtsunsicherheiten bezüglich der Zuständigkeiten ergeben. Antrag: Art. 6a, 6b und 6c seien zu streichen. Das Melden von nicht zulassungspflichtigen Arzneimitteln, die Erstellung eines Verzeichnisses und die Konsolidierung aller kantonalen Listen sind sehr aufwendige Arbeiten, die keinen weiteren Beitrag zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu leisten vermögen. Die bisherigen – den einzelnen Kantonen – überlassenen Kontrollmechanismen haben sich bewährt. Schliesslich fragt sich, ob die Begründung solcher neuen Pflichten für die Detailhandelsbetriebe und die Kantone überhaupt auf Verordnungsstufe erfolgen kann.

D. Arzneimittelverordnung (VAM) Wir begrüssen die Möglichkeit, bei der schweizerischen Zulassung von Arzneimitteln unter bestimmten Voraussetzungen auf eine wissenschaftliche Begutachtung zu verzichten, wenn das Arzneimittel in einem Land mit gleichwertigem Zulassungsverfahren bereits zugelassen ist. Damit kann das Zulassungsverfahren ohne Einbussen bei der Qualität wirtschaftlicher gestaltet werden. Zu Art. 14 Abs. 5 und 6 VAM Die vorgesehene Erleichterung in Bezug auf die Sprache der Arzneimittelinformation für den Spitalbereich ist problematisch. Antrag 1: Für Arzneimittel, die nach Formula magistralis hergestellt werden (Art. 9 Abs. 2 Bst. a HMG), sei auf eine Mengenbeschränkung zu verzichten. Arzneimittel nach Formula magistralis werden von der Apotheke immer auf Verschreibung einer Ärztin oder eines Arztes ausgeführt. Deshalb kann die Apotheke auf die auszuführende Menge gar keinen Einfluss nehmen.

Antrag 2: Die quantitativen Beschränkungen für Arzneimittel, die im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b, c und cbis hergestellt werden, seien einheitlich zu regeln, wobei die Chargengrösse auf höchstens 1000 abgabefertige Packungen mit höchstens 30 000 Einzeldosen festzulegen sei. Diese Beschränkung sei auch auf Lohnhersteller im Sinne von Art. 9 Abs. 2bis HMG anzuwenden. Es liegen keine Gründe vor, die unterschiedliche Regelungen für Arzneimittel nach eigener Formel im Vergleich zu Arzneimitteln nach Formula officinalis und nach Formula hospitalis rechtfertigen würden. Dieselben Beschränkungen sollen auch für die Lohnhersteller gelten, da nicht ersichtlich ist, weshalb diesbezüglich andere Mengenbegrenzungen gelten sollen. Antrag 3: Art. 19b Abs. 3 und 4 VAM seien ersatzlos zu streichen. Die in den Absätzen 3 und 4 aufgestellten Anforderungen stellen Selbstverständlichkeiten dar. Antrag: Art. 19c VAM sei ersatzlos zu streichen. Solange keine Liste der gegenwärtig oder in der Vergangenheit zugelassenen Wirk- und Hilfsstoffe (sowie allenfalls der nicht zugelassenen Stoffe [Negativliste]) veröffentlicht wird, macht dieser Artikel wenig Sinn. Aus den zu erstellenden Wirkstofflisten sollte klar hervorgehen, welcher Abgabekategorie ein Arzneimittel mit einem entsprechenden Wirkstoff zuzuordnen ist. Dies ist Voraussetzung, um die vorgesehenen qualitativen Beschränkungen für nicht zulassungspflichtige Arzneimittel umsetzen zu können und entspricht zudem einem langjährigen Bedürfnis der kantonalen Behörden. Antrag: Art. 19d Bst. b–e seien ersatzlos zu streichen. In Kapitel 17.1 der Pharmacopoea Helvetica sind sämtliche nötigen Beschriftungsvorgaben enthalten, weshalb der Verweis in Art. 19d Bst. a VAM genügt.

E. Pharmakopöeverordnung (PhaV) Antrag: Art. 2a PhaV sei ersatzlos zu streichen. Einerseits bleibt unklar, was «Erfordernisse der pharmazeutischen Praxis» konkret bedeutet. Anderseits stünde der bei den Kantonen entstehende Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen und es würden Doppelspurigkeiten geschaffen. So besteht bereits heute ein Netzwerk aus Mitgliedern von Berufsverbänden, das die notwendigen Qualitätsverbesserungen laufend sammelt. Zudem sind im Ausland (beispiels- weise in Deutschland, England oder den USA) bereits qualitativ hochstehende Präparatemonografien vorhanden, die bei Bedarf auch für die Schweiz ohne Weiteres herangezogen werden könnten.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Arzneimittel, Art. 5a, Art. 6, Art. 19b, Art. 19c und Art. 19d — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2008; der Erlass wurde am 1. Juli 2009, 15. April 2010, 1. Juli 2010, 1. Oktober 2010, 1. Februar 2016, 1. Mai 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 15. September 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Februar 2021, 1. Juli 2021, 28. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. April 2023, 1. Juni 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Oktober 2024, 1. November 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich, Art. 2 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Oktober 2010, 1. Juli 2011, 1. Januar 2013, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Mai 2016, 26. November 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 28. Mai 2019, 16. Juli 2019, 1. Januar 2020, 28. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. November 2024 und 15. März 2025 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Tierarzneimittel, Art. 6, Art. 7, Art. 12 und Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 15. April 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. April 2016, 1. Mai 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2022, 28. Januar 2022, 1. Juni 2022, 1. Juli 2022, 1. April 2023, 1. September 2023 und 25. November 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Juli 2009, 1. Oktober 2010, 3. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. August 2020, 26. Mai 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Pharmakopöe, Art. 2a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2002; der Erlass wurde am 1. Oktober 2010 erneut konsolidiert.