RRB Nr. 728/2024
a) Interpellation Mandy Abou Shoak und Sibylle Marti, Zürich, sowie Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, betreffend Umsetzung Sexualstrafrechtsreform in der KAPO Zürich, Beantwortung b) Interpellation Mandy Abou Shoak und Sibylle Marti, Zürich, sowie Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, betreffend Umsetzung Sexualstrafrechtsreform in der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll KR-Nr. 192/2024 des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 194/2024 Sitzung vom 26. Juni 2024
728. Interpellationen (Umsetzung Sexualstrafrechtsreform in der KAPO Zürich; Umsetzung Sexualstrafrechtsreform in der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich) Die Kantonsrätinnen Mandy Abou Shoak und Sibylle Marti, Zürich, sowie Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, haben am 3. Juni 2024 folgende Interpellationen eingereicht:
Erwägungen
A. Im Sommer 2023 kam die Revision des Sexualstrafrechts zustande. Neu liegt eine Vergewaltigung oder ein sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung bereits dann vor, wenn das Opfer dem Täter durch Worte oder Gesten zeigt, dass es mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist, und dieser sich vorsätzlich über den geäusserten Willen des Opfers hinwegsetzt. Ausserdem wird die Definition der Vergewaltigung ausgeweitet. Der Tatbestand ist neu geschlechtsneutral formuliert und umfasst nicht nur den Beischlaf, sondern jegliche Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind. Weiter können verurteilte Personen bei Delikten gegen die sexuelle Integrität zum Besuch eines Lernprogramms verpflichtet werden. Am 1. Juli 2024 tritt das neue Sexualstrafrecht in Kraft. Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts sowie die Rechtsprechung sind Sache des Bundes. Die Kantone sind für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie für die Polizei zuständig. Dementsprechend haben die Kantone eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der Sexualstrafrechtsreform. Deshalb bitten wir die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Was ist der Stand der Umsetzung der Revision des Sexualstrafrechts in der KAPO Zürich? 2. Zu welchem Zeitpunkt, in welchem Rahmen und in welcher Form werden die Corps der Polizei über die Revision des Sexualstrafrechts geschult? Zu welchen Inhalten und spezifischen Fragestellungen finden diese Schulungen statt? 3. Wie werden die Prozesse innerhalb der Polizei angepasst, um Delikte gegen die sexuelle Integrität (beispielsweise in Einvernahmen) im Sinne der Revision umzusetzen? 4. Wie schätzt die Regierung die vorhandenen finanziellen Ressourcen im Hinblick auf eine adäquate Umsetzung und Anwendung der Reform ein?
5. Wie setzt die KAPO Zürich technische Möglichkeiten, wie Videoaufzeichnungen und -übertragungen ein, um die Opfer vor Retraumatisierung durch Mehrbefragung zu entlasten?
B. Im Sommer 2023 kam die Revision des Sexualstrafrechts zustande. Neu liegt eine Vergewaltigung oder ein sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung bereits dann vor, wenn das Opfer dem Täter durch Worte oder Gesten zeigt, dass es mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist, und dieser sich vorsätzlich über den geäusserten Willen des Opfers hinwegsetzt. Ausserdem wird die Definition der Vergewaltigung ausgeweitet. Der Tatbestand ist neu geschlechtsneutral formuliert und umfasst nicht nur den Beischlaf, sondern jegliche Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind. Weiter können verurteilte Personen bei Delikten gegen die sexuelle Integrität zum Besuch eines Lernprogramms verpflichtet werden. Am 1. Juli 2024 tritt das neue Sexualstrafrecht in Kraft. Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts sowie die Rechtsprechung sind Sache des Bundes. Die Kantone sind für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie für die Polizei zuständig. Dementsprechend haben die Kantone eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der Sexualstrafrechtsreform. Deshalb bitten wir die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Was ist der Stand der Umsetzung der Revision des Sexualstrafrechts in der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich? 2. Zu welchem Zeitpunkt, in welchem Rahmen und in welcher Form werden die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über die Revision des Sexualstrafrechts geschult? Zu welchen Inhalten und spezifischen Fragestellungen finden diese Schulungen statt? 3. Wie werden die Prozesse innerhalb der Staatsanwaltschaft angepasst, um Delikte gegen die sexuelle Integrität (beispielsweise in Einvernahmen) im Sinne der Revision zu verhindern? 4. Wie schätzen Sie die vorhandenen finanziellen Ressourcen im Hinblick auf eine adäquate Umsetzung und Anwendung der Reform ein? 5. Wie setzt die Staatsanwaltschaften die technischen Möglichkeiten wie Videoaufzeichnungen und -übertragungen ein, um die Opfer vor Retraumatisierung durch Mehrfachbefragungen zu entlasten? 6. Welche Lernprogramme/ Massnahmen gibt es? Wie werden sie in der Staatsanwaltschaft eingeführt? Wie werden die Lernprogramme in Sinne der Revision des Sexualstrafrechts erweitert (inhaltlich / qualitativ)? Inwiefern wird sichergestellt, dass die Lernprogramme in der
Praxis der Staatsanwaltschaft angewandt werden? Gibt es die Möglichkeit, dass die Lernprogramme auch freiwillig besucht werden können? Wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion und der Direktion der Justiz und des Innern
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Interpellationen Mandy Abou Shoak und Sibylle Marti, Zürich, sowie Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, werden wie folgt beantwortet: Der Kanton Zürich unternimmt grosse Anstrengungen, um Gewalttaten in jeder Form zu verhindern, diese konsequent zu ahnden und die Opfer wirkungsvoll zu schützen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf Sexualdelikte und Gewalt gegen Frauen. Der Regierungsrat hat denn auch das Thema «Gewalt gegen Frauen und Häusliche Gewalt» als einen Schwerpunkt der Strafverfolgung 2023–2026 festgelegt (RRB Nr. 351/ 2023). Zurzeit leistet dazu die Präventionskampagne «Stopp Gewalt gegen Frauen» der Kantonspolizei, der Staatsanwaltschaft und der Kantonalen Opferhilfestelle im Rahmen des entsprechenden Schwerpunkts einen wichtigen Beitrag. Damit wird in der breiten Bevölkerung das Bewusstsein weiter gefördert, dass (sexuelle) Gewalt gegen Frauen nicht akzeptabel ist und strafrechtlich stets konsequent verfolgt wird. Weiter werden die Mitarbeitenden der Strafverfolgungsbehörden in internen und externen Ausbildungsveranstaltungen laufend durch psychologische und andere Fachkräfte geschult und weitergebildet, um ihre Kompetenzen für Einvernahmen und im Umgang mit traumatisierten Opfern von Sexualdelikten und anderen Gewaltdelikten zu schärfen. Seit Ende 2023 haben sich die Zürcher Strafverfolgungsbehörden intensiv mit der Gesetzesrevision und deren Umsetzung befasst. Eine polizeikorpsübergreifende Arbeitsgruppe sowie eine staatsanwaltschaftliche Fachgruppe haben die Auswirkungen auf die polizeiliche Tätigkeit bzw. die staatsanwaltschaftliche Fallbearbeitung analysiert und sich untereinander ausgetauscht. Die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft haben die Prozesse angepasst, um die praktische Umsetzung der Revision per 1. Juli 2024 zu gewährleisten. Bei der Kantonspolizei resultierte daraus ein E-Learning, das die geänderten Straftatbestände mit konkreten Fallbeispielen erläutert. Dieses steht allen Mitarbeitenden der Kantonspolizei zur Verfügung und dessen Absolvierung ist vor der Inkraftsetzung der Gesetzesrevision für alle Frontfunktionärinnen und -funktionäre obligatorisch. Sämtliche pikettleistenden Funktionärinnen und Funktionäre sowie Kaderangehörige wurden zudem vertieft geschult. Ferner wurde die interne Wissensdatenbank der Kantonspolizei hinsichtlich der Sexualdelikte umfassend überarbeitet.
Bei der Staatsanwaltschaft fand u. a. ein Austausch mit Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) sowie den Statthalterämtern statt. Die Erkenntnisse wurden allen Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft zugänglich gemacht und die Mitglieder der Fachgruppe stehen den anderen Mitarbeitenden als Ansprechpersonen zur Verfügung. Die Schulungsunterlagen der Staatsanwaltschaft setzen sich mit allen revidierten Bestimmungen auseinander, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Erörterung von Abs. 1 von Art. 189 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) (sexueller Übergriff) und Art. 190 StGB (Vergewaltigung) gelegt wurde. Zu Fragen A4/B4: Die Staatsanwaltschaft geht von einer Zunahme der Strafverfahren wegen Sexualdelikten aufgrund der neu geschaffenen Tatbestände aus. Zusammen mit anderen aufwandsteigernden Entwicklungen (mehr Anzeigen, steigende formelle Anforderungen an Strafverfahren) ist von Auswirkungen auf den Bedarf an personellen Mitteln für Staatsanwaltschaft und Polizei auszugehen. Zu Fragen A5/B5: Wie in der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) vorgesehen, werden alle Personen unter 18 Jahren, die Opfer eines schweren Sexualdelikts wurden, durch den besonders geschulten Fachdienst der Kantonspolizei Zürich videografisch befragt. Im Polizei- und Justizzentrum befinden sich dazu besonders ausgestattete Befragungsräume. Bei Befragungen von erwachsenen Opfern von schweren Sexualdelikten wird die Art und Weise der Befragung auf den Einzelfall angepasst. Auch die Staatsanwaltschaft zeichnet Opferbefragungen auf Video auf, um dem Sachgericht einen persönlichen Eindruck des Opfers und seiner Aussagen zu ermöglichen und gleichzeitig dem Opfer nach Möglichkeit eine erneute Befragung vor Gericht zu ersparen. Die strafprozessualen Opferschutzbestimmungen (Videoübertragung zur Vermeidung einer direkten Konfrontation der Opfer mit der Täterschaft usw.) werden konsequent angewendet. Die Staatsanwaltschaft evaluiert derzeit verschiedene Programme zur Transkription von Videoaufzeichnungen, die künftig nach Möglichkeit die längeren, durch Protokollieren unterbrochenen Vernehmungen vermehrt durch kürzere und natürlichere Gespräche mit nachträglicher Verschriftlichung der Tonaufzeichnung ersetzen oder mindestens ergänzen sollen. Zu Frage B6:
Mit der Revision des Sexualstrafrechts haben die Staatsanwaltschaften und Gerichte neu die Möglichkeit, Täterinnen und Tätern, die Sexualdelikte begangen haben, einem Lernprogramm zuzuführen. Die Lernprogramme der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) von JuWe sind fachlich fundierte und auf ihre Wirksamkeit geprüfte Angebote. Sie sind nach kognitiv-verhaltenstherapeutischen Grundsätzen entwickelte kurze, alltagsnahe und thematisch fokussierte Trainings. Durch Wissensvermittlung, Diskussionen, Selbstreflektion und praktische Übungen lernen die Teilnehmenden, das eigene Verhalten besser zu verstehen. Sie trainieren spezifische Fertigkeiten und Kompetenzen, um herausfordernde Situationen legal bewältigen zu können. So gibt es u. a. Lernprogramme betreffend Strassenverkehr und betreffend häusliche Gewalt. Die Erarbeitung von neuen Lernprogrammen ist zeit- und ressourcenintensiv. Sie müssen vom Aufbau und vom Inhalt her spezifisch auf die zu behandelnden Delikte entwickelt werden. Für die Bearbeitung von Sexualstraftaten wird es voraussichtlich Anpassungen und Ergänzungen im Lernprogramm «Do It» brauchen. Das Lernprogramm «Do It» richtet sich an Personen, die ein Gewalt- oder Vermögensdelikt begangen haben. Die Betroffenen setzen sich mit ihrer Tat auseinander und erarbeiten Strategien zur Rückfallprävention. Die Lernprogramme der BVD können nicht freiwillig absolviert werden. Es braucht immer einen Auftrag einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts. Es gibt für Täterinnen und Täter jedoch andere Angebote (z. B. Therapie, Selbsthilfegruppen, Mannebüro), um sich in einem freiwilligen Rahmen mit problematischen Verhaltensweisen auseinanderzusetzen. Die Staatsanwaltschaft weist bei Gewaltstraftaten, insbesondere bei häuslicher Gewalt, Personen dem Lernprogramm «Partnerschaft ohne Gewalt» der BVD zu, sei es als Ersatzmassnahme während des hängigen Strafverfahrens, sei es als Weisung bei vorläufiger oder endgültiger Erledigung. Andere Gewaltstraftäterinnen und -täter werden in Einzelfällen einer Eignungsabklärung für ein individuell zusammengestelltes Lernprogramm zugewiesen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli