RRB Nr. 733/2020
Anfrage Jasmin Pokerschnig, Silvia Rigoni, Zürich, und Wilma Willi, Stadel, betreffend Härtefallregelung, um Migrantinnen und Migranten, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, besser zu schützen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 277/2020
Sitzung vom 19. August 2020
733. Anfrage (Härtefallregelung, um Migrantinnen und Migranten, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, besser zu schützen) Die Kantonsrätinnen Jasmin Pokerschnig und Silvia Rigoni, Zürich, sowie Wilma Willi, Stadel, haben am 6. Juli 2020 folgende Anfrage eingereicht: Etwa ein Fünftel aller Frauen in der Schweiz sind von häuslicher Gewalt betroffen. Besonders schwierig ist die Lage von Migrantinnen und Migranten, die über Familiennachzug in die Schweiz kommen. Das Aufenthaltsrecht von Migrantinnen und Migranten, die über Familiennachzug in die Schweiz kommen, ist an den Zivilstand gebunden. In Fällen von häuslicher Gewalt bleiben Betroffene in oft gewaltvollen Beziehungen aus Angst, ihr Aufenthaltsrecht zu verlieren. Seit dem 1. Januar 2008 gilt die nacheheliche Härtefallregelung (Art. 50 Abs. 2 AIG), um Migrantinnen und Migranten, die beispielsweise von häuslicher Gewalt betroffen sind, besser zu schützen. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Werden die Zahlen zu eingereichten nachehelichen Härtefallgesuchen wegen häuslicher Gewalt nach Art. 50, Abs. 2 AIG erhoben?
2. Wenn nein, was sind die Gründe, dass der Regierungsrat diese Zahlen nicht erhebt? Und gedenk der Regierungsrat die Zahlen künftig zu erheben?
3. Sollten die Zahlen bereits erhoben werden, wie viele Härtefallgesuche wegen häuslicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 2 AIG wurden seit dem 1. Januar 2010 eingereicht? Bitte getrennt nach Ehepartnerinnen und Ehepartnern von Schweizer Bürgern oder Niedergelassenen und Ehepartnerinnen und Ehepartnern von Aufenthalter mit B-Ausweis und pro Jahr ausweisen.
4. Wie viele Härtefallgesuche wegen häuslicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 2 AIG wurden seit dem 1. Januar 2010 bewilligt? Und wie viele Gesuche wurden abgelehnt? Bitte getrennt nach Ehepartnerinnen und Ehepartnern von Schweizer Bürgern oder Niedergelassenen und Ehepartnerinnen und Ehepartnern von Aufenthalter mit B-Ausweis und pro Jahr ausweisen.
5. Wie viele Rekurse wurden seit dem 1. Januar 2010 gutgeheissen? Und wie viele abgewiesen? Bitte getrennt nach Ehepartnerinnen und Ehepartnern von Schweizer Bürgern oder Niedergelassenen und Ehepartnerinnen und Ehepartnern von Aufenthalter mit B-Ausweis und pro Jahr ausweisen.
6. Wie viele Rekurse bzw. Beschwerden in 2. Instanz wurden vom Verwaltungsgericht seit dem 1. Januar 2010 gutheissen? Und wie viele abgewiesen? Bitte getrennt nach Ehepartnerinnen und Ehepartnern von Schweizer Bürgern oder Niedergelassenen und Ehepartnerinnen und Ehepartnern von Aufenthalter mit B-Ausweis und pro Jahr ausweisen.
7. Wurden Bewilligungen aufgrund der Härtefallregelung erteilt, ohne, dass explizit ein Härtefallgesuch nach Art. 50 Abs. 2 AIG, gestellt wurde? Falls ja, wie viele seit dem 1. Januar 2010?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Jasmin Pokerschnig und Silvia Rigoni, Zürich, sowie Wilma Willi, Stadel, wird wie folgt beantwortet:
Dem Regierungsrat ist es wichtig, dass Personen, welche Opfer ehelicher Gewalt wurden, geschützt werden und sie keine ausländerrechtlichen Nachteile erleiden. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer, mit einer Person mit Niederlassungsbewilligung oder mit einer oder einem EU-/EFTA-Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, besitzen nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft einen Aufenthaltsanspruch, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG). Unabhängig von der Dauer der Ehe- oder Familiengemeinschaft besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG). Diese Bestimmungen gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss (Art. 52 AIG). Eine analoge Regelung, jedoch ohne Rechtsanspruch auf Erteilung und Ver- längerung einer Aufenthaltsbewilligung, besteht für Ehegatten und eingetragene Partner von Personen aus Drittstaaten, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen (Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Das Bundesgericht versteht unter häuslicher Gewalt die systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss gemäss Bundesgericht derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet
wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 138 II 229, E. 3.2.2). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die geltend gemachte eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Dies kann sie beispielsweise durch Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen wie Frauenhäusern und Opferhilfe, durch glaubwürdige Zeugenaussagen von Angehörigen oder Nachbarn (Art. 77 Abs. 6 und Abs. 6bis VZAE). Auch wenn angesichts der sachimmanenten Beweisschwierigkeiten für den Nachweis ehelicher Gewalt nicht der strenge volle Beweis im strafrechtlichen Sinne verlangt werden kann, so genügt gemäss Bundesgericht das blosse Glaubhaftmachen für sich allein nicht. Dass Gewalt glaubhaft gemacht wird, führt dazu, dass die Umstände näher abzuklären sind, ist aber nicht für sich allein schon ein hinreichender Nachweis (Urteil 2C_68/2017 vom 29. November 2017, E. 5.4.1 f. mit Hinweisen). Kommt die kantonale Migrationsbehörde zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen nachehelichen Härtefall aufgrund häuslicher Gewalt erfüllt sind, hat es diesen Entscheid dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 4 Bst. d Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide, SR 142.201.1).
Zu Fragen 1–4: Das Migrationsamt erhebt die Anzahl Gesuche, in denen ein nachehelicher Härtefall wegen häuslicher Gewalt geltend gemacht wird, nicht gesondert. Angesichts von jährlich rund 160 000 Anwesenheitsregelungen wäre eine detaillierte statistische Erhebung einzelner Fallkategorien mit einem sehr grossen Aufwand verbunden. Da das Migrationsamt die ausländerrechtlichen Bewilligungen im Zentralen Migrationsinformationssystem des Bundes (ZEMIS) erfasst, kann daraus die Anzahl erteilter Bewilligungen ermittelt werden. Eine Auswertung nach Nationalität oder nach Aufenthaltsstatus der Ehepartnerin und des Ehepartners ist jedoch nicht möglich. Gemäss ZEMIS wurden zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 30. Juni 2020 insgesamt 331 Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf einen nachehelichen Härtefall aufgrund häuslicher Gewalt erteilt. Die Anzahl Fälle, in denen das Migrationsamt die Voraussetzungen für einen nachehelichen Härtefall verneinte, wird statistisch nicht erfasst. Zu Fragen 5 und 6: Die gewünschten Auswertungen der Rekurse in Bezug auf die Härtefallregelung gemäss Art. 50 Abs. 2 bzw. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG sind nicht möglich, da diese Daten in der Geschäftsverwaltung der Rekursabteilung nicht separat erfasst und die Entscheide gestützt auf eine Gesamtbeurteilung aller Aspekte getroffen werden. Zu Frage 7: Hinweise auf eheliche Gewalt werden sehr ernst genommen. Bei Vorliegen solcher Hinweise prüft das Migrationsamt von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen nachehelichen Härtefall erfüllt sind. In der Regel wird im Gesuch um Verlängerung der Bewilligung eheliche Gewalt nicht ausdrücklich geltend gemacht, sondern das Migrationsamt findet von sich aus entsprechende Hinweise bei der Gesuchsprüfung und trifft selbstständig weitere Abklärungen. So wurde in rund 80% der erwähnten 331 Fälle eine Härtefallbewilligung ohne explizites Gesuch erteilt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli