RRB Nr. 736/2020
a) Anfrage Sandra Bossert, Wädenswil, betreffend Kein Chlorothalonil in Pet-Wasserflaschen?, Beantwortung b) Anfrage Wilma Willi, Stadel, und Edith Häusler, Kilchberg, betreffend Nachweis von Chlorothalonil-Metaboliten im Trinkwasser, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll KR-Nr. 184/2020 des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 187/2020 Sitzung vom 19. August 2020
736. Anfragen (Kein Chlorothalonil in Pet-Wasserflaschen?; Nachweis von Chlorothalonil-Metaboliten im Trinkwasser) A.Kantonsrätin Sandra Bossert, Wädenswil, hat am 25. Mai 2020 folgende Anfrage eingereicht: Seit letztem Sommer wird immer wieder über erhöhte Chlorothalonil- Werte im Grundwasser berichtet. Metaboliten von Chlorothalonil werden neu in den Messdaten von 2017 und 2018 nachgewiesen, da 2019 erstmal überhaupt Grenzwerte für Chlorothalonil definiert wurden. Bis Ende 2018 wurde dieser Wirkstoff von der Zulassungsbehörde für den Einsatz in der Landwirtschaft als absolut unbedenklich definiert. Dass die Bevölkerung den Unterschied zwischen Grundwasser und Trinkwasser oftmals nicht macht, verschlimmert die subjektive Wahrnehmung vom Ausmass der Belastung im Wasser. Beim Einkaufen ist mir aufgefallen, das viele Personen ganze Einkaufswagen mit Wasser in Petflaschen füllen. Als bevölkerungsreichster Kanton ist es enorm wichtig, dass Zürcherinnen und Zürcher Vertrauen in unsere Ämter haben, welche über die Zulassung von Pestiziden, Medikamenten und anderen Stoffen entscheiden. Nur so bleibt der Hahnenburger weiterhin Nummer 1 im Zürcher Haushalt. Deshalb meine Fragen:
Erwägungen
1. Wieso hat die Zulassungsbehörde der Verwaltung so viele Jahre das Chlorothalonil als unbedenklich eingestuft?
2. Warum übernimmt die Zulassungsbörde nicht die vollständige Verantwortung in dieser Fehlbeurteilung und entlastet damit die Landwirtschaft. Ist der Regierungsrat bereit, diese Fehlinformation in der Bevölkerung zu korrigieren?
3. Hat diese «Fehleinschätzung» ein Nachspiel für die Ämter? Der Reputationsschaden hat einmal mehr die Landwirtschaft.
4. Kann der Regierungsrat eine Einschätzung machen, wie viele weitere Stoffe durch die immer sensibler werdenden Messmethoden, zukünftig in unserem Wasser nachgewiesen werden?
5. Kann die verunsicherte Bevölkerung, welche das Trinkwasser (nun) in der Flasche kauft, sicher sein, dass das aus der ganzen Welt herangekarrte Wasser, mit den gleichen Mess- und Verhältnismethoden auf Chlorothalonil und andere Stoffen untersucht worden ist, so wie aktuell das Schweizer Trinkwasser geprüft wird? Welche aktuellen Resultate liegen dem Kantonschemiker vor?
B. Die Kantonsrätinnen Wilma Willi, Stadel, und Edith Häusler, Kilchberg, haben am 25. Mai 2020 folgende Anfrage eingereicht: Die Gemeinden des Kantons Zürich wurden im April 2020 über den Gehalt von 8 Chlorothalonil- Metaboliten in ihren Trinkwasserfassungen informiert. Gleichzeitig wurde den Gemeinden eine Kommunikationsvorlage zur Kommunikation der PSM – Rückstände für Wasserversorgungen zugestellt. Die Bevölkerung bekommt also nur über die Trinkwasserversorgung in der eigenen Gemeinde eine Information, sofern denn tatsächlich informiert wird. Um das Ausmass der Belastung zu erfassen, ist aber die Übersicht von Interesse. Es gibt Hinweise, dass sehr viele Trinkwasserfassungen betroffen sind, man bekommt aber den Eindruck, dass die Gemeinden kaum informieren. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. In wie vielen Wasserfassungen des Kantons Zürich wurden in der Messkampagne 2020 Grenzwertüberschreitungen bei Chlorothalonil und/oder bei einem oder mehreren der gemessenen 8 Chlorothalonil- Metaboliten festgestellt?
2. Gemäss Ausführungen des Kantonalen Labors erfüllt Trinkwasser mit Rückstandskonzentrationen über dem Höchstwert die Anforderungen an sauberes Trinkwasser nicht. Bedeutet das, dass es nunmehr keinen Höchstwert für Rückstände von Chlorothalonil und seinen Metaboliten gibt? Trifft es zu, dass mit dieser Interpretation Quellfassungen mit überhöhten Werten von Chlorothalonil, welche bereits vom Netz genommen wurden, wieder ans Netz angeschlossen werden dürfen?
3. Trifft es zu, dass Trinkwasser aus Seewasser nicht betroffen ist?
4. In der Kommunikationsvorlage des Kantonalen Labors steht, dass eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit bei einer Überschreitung der Grenzwerte nicht bestehe, die Gemeinden aber angehalten seien, Reduktionsmassnahmen einzuleiten. Trifft es zu, dass von den 8 gemessenen Metaboliten nur 7 mit Aktivkohle reduziert werden können? Wenn ja, wie kann man den 8. Metaboliten entfernen?
5. Haben die Gemeinden eine besondere Informationspflicht gegenüber Lebensmittel- oder Pharmabetrieben, die ihrerseits nur einwandfreie Produkte in Verkehr bringen dürfen?
6. Trifft es zu, dass auch Trinkwasserfassungen im Wald betroffen sind und ist es denkbar, dass zur Bekämpfung der Blaufäule Chlorothalonil im Wald eingesetzt wurde?
7. Ist bekannt, ob Chlorothalonil auch in der Bauchemie als Fungizid eingesetzt wurde?
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfragen Sandra Bossert, Wädenswil, sowie Wilma Willi, Stadel, und Edith Häusler, Kilchberg, werden wie folgt beantwortet: Die Zulassung von Wirkstoffen von Pflanzenschutzmitteln ist Sache des Bundes. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat dazu eine Zulassungsstelle eingerichtet. Diese Stelle beurteilt Zulassungsgesuche anhand der eingereichten Dossiers. Sie stützt sich dabei auch auf die Beurteilung von Expertinnen und Experten anderer Bundesämter zu bestimmten Fachgebieten wie beispielsweise Lebensmittelsicherheit (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV]), Umwelt- und Gewässerschutz (Bundesamt für Umwelt [BAFU]) oder Arbeitnehmerschutz (Staatssekretariat für Wirtschaft). Ein Einbezug der kantonalen Behörden in dieses Zulassungsverfahren ist nicht vorgesehen. Die Zulassung wird erteilt, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass die zum Zeitpunkt des Zulassungsantrages geltenden Vorschriften nach aktuellem Erkenntnisstand eingehalten werden. Die Zulassungen sind periodisch zu überprüfen, insbesondere dann, wenn sich die Vorschriften ändern, das Zulassungsverfahren angepasst wird oder sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu den toxikologischen Eigenschaften eines Wirkstoffes oder seiner Abbauprodukte ergeben. Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln können Abbauprodukte entstehen, die sogenannten Metaboliten. Sie können ins Grundwasser und somit ins Trinkwasser gelangen. Bei den Metaboliten muss unterschieden werden, ob es sich dabei um biologisch wirksame Stoffe handelt oder nicht. Kann eine gefährliche Wirkung nicht ausgeschlossen werden, wird der Metabolit als «relevant» beurteilt. Im Trinkwasser gelten für Rückstände von relevanten Metaboliten strengere Anforderungen als für nicht relevante. Chlorothalonil ist ein Wirkstoff, der in Pflanzenschutzmitteln seit den 1970er-Jahren gegen Pilzbefall als sogenanntes Fungizid zugelassen ist. Er wird im Getreide-, Kartoffel-, Gemüse-, Wein- und Zierpflanzenbau eingesetzt. Sowohl die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) als auch das BLV haben eine Neubeurteilung von
Chlorothalonil vorgenommen und in ihrer Risikobewertung festgehalten, dass für gewisse Abbauprodukte von Chlorothalonil eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Da damit die Anforderungen für die Zulassung von chlorothalonilhaltigen Pflanzenschutzmitteln nicht mehr erfüllt sind, hat das BLW den Einsatz von Chlorothalonil im Dezember 2019 mit Wirkung auf den 1. Januar 2020 verboten.
Der Wirkstoff Chlorothalonil selbst wird neu als wahrscheinlich krebserregend beurteilt. Gemäss Europäischem Leitfaden, der auch in der Schweiz angewendet wird, gelten aufgrund dieser Beurteilung auch alle Abbauprodukte als relevant, ungeachtet der Verfügbarkeit von Studien zu Metaboliten, die eine krebserzeugende Wirkung dementieren. Zu Frage A1: Die für die Zulassung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen zuständigen Bundesbehörden haben ihre Einstufung 2019 bezüglich Chlorothalonil geändert, gestützt auf eine Neubeurteilung des Wirkstoffes durch die EFSA. Nach welchen Kriterien diese Behörden eine Priorisierung der zur Neubeurteilung gelangenden Wirkstoffe auswählen, entzieht sich der Kenntnis des Regierungsrates. Zu Frage A2: Die Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen liegt bei den Bundesbehörden. Es ist nicht Sache des Regierungsrates, die Arbeit der Zulassungsstelle zu kommentieren. Grundsätzlich erfüllt das BLW mit dem Verbot von Chlorothalonil seinen gesetzlichen Auftrag. Neue Erkenntnisse und Datengrundlagen werden für die Entscheide bei Reevaluationen einbezogen, wobei heute die Anforderungen an eine Bewilligung strenger sind als früher. Das Vorgehen des BLW entlastet die Landwirtinnen und Landwirte, welche die bewilligten Pflanzenschutzmittel korrekt anwenden. Die für die Überwachung des Grundwassers und der Trinkwasserqualität zuständigen kantonalen Ämter – das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und das Kantonale Labor (KLZH) – sind sich der Problematik für die Landwirtinnen und Landwirte bewusst. Sie sowie auch das Amt für Landschaft und Natur bemühen sich, bei sich bietender Gelegenheit darauf hinzuweisen, dass die Rückstände im Grund- und Trinkwasser nicht auf ein Fehlverhalten der Landwirtinnen und Landwirte zurückzuführen sind. Die kantonalen Ämter setzen sich bei den Bundesbehörden für angemessene Fristen bei der Sanierung betroffener Trinkwasserfassungen ein. Zu Frage A3: Wie dargelegt, stehen die Bundesämter in der Verantwortung. Es ist nicht Sache des Regierungsrates, über Bundesämter und ihre Leistungen zu urteilen. Es bleibt aber darauf hinzuweisen, dass eine geteilte Verantwortung besteht zwischen Zulassungsstelle und Anwenderinnen bzw. Anwendern. Selbst bei zugelassenen Pestiziden, Fungiziden und Herbiziden besteht ein gewisses Risiko, dass Schäden an Mensch und
Umwelt verursacht werden, die zurzeit noch nicht bekannt sind. Dieses Risiko kann letztlich nur dann vermieden werden, wenn auf gewisse
Pflanzenschutzmittel insbesondere im Zuströmbereich von Trinkwasserressourcen verzichtet wird und somit auch die Landwirtschaft einen Teil der Verantwortung trägt. Zu Frage A4: Es ist nicht auszuschliessen, dass künftig weitere chemische Stoffe (einschliesslich Pflanzenschutzmittel), die lange Jahre als unbedenklich galten, neu als gefährlich eingestuft und dann verboten werden. Die Anforderungen an eine Bewilligung für Pflanzenschutzmittel sind heute anders als noch vor wenigen Jahrzehnten. Produkte, die in den 1970er- und 1980er-Jahren bewilligt wurden, müssen darum nun neu beurteilt werden. Denn das Wissen um allfällige negative Folgen dieser Produkte ist seither stetig gewachsen. 2010 hat der Bund ein Programm zur Überprüfung von gebräuchlichen Pflanzenschutzmitteln eingeführt, um zu gewährleisten, dass diese auch die heutigen Anforderungen erfüllen. Bereits wurden 100 Produkte überprüft. Chlorothalonil ist das erste Pflanzenschutzmittel, dem im Rahmen dieser Neubeurteilung die Zulassung entzogen wurde. Wie viele weitere folgen werden, ist dem Regierungsrat nicht bekannt, und er kann dazu keine Prognose stellen. Zu Frage A5: Bei den Höchstwerten für Metaboliten von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen handelt es sich um Vorsorgewerte. Sie kommen einerseits im Trinkwasser im Leitungsnetz zur Anwendung, gelten anderseits aber auch für Grundwasser, das zu Trinkzwecken genutzt wird, da dessen Wasserqualität so beschaffen sein muss, dass das Wasser nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt (vgl. Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 1 Gewässerschutzverordnung [SR 814.201]). Alle Bemühungen und Massnahmen, diese Höchstwerte einzuhalten, dienen nur einem Ziel: dem Schutz der Trinkwasserressourcen. Dies gilt auch für den Entzug der Zulassung für den Wirkstoff Chlorothalonil durch die Bundesbehörden. Die lebensmittelrechtlichen Anforderungen an Mineralwasser aus der PET-Flasche sind dagegen nicht so streng. Hier gibt es keine Höchstwerte für Pflanzenschutzmittelrückstände. Zudem ist eine Verunreinigung von Mineralwasser durch Pestizidrückstände aufgrund des Umstandes, dass Mineralwasser per Definition aus unterirdischen Wasservorkommen stammen muss (und meist aus grösserer Tiefe stammt), eher weniger zu erwarten. Dennoch konnten Untersuchungen
von Konsumentenschutzorganisationen schon geringe Mengen an Pestizidmetaboliten in Mineralwässern nachweisen. Dem Kantonschemiker liegen dazu jedoch keine aktuellen Resultate vor. Die vorhandenen
Laborressourcen beim KLZH werden derzeit für die Überwachung der Trinkwasserqualität benötigt. Der Regierungsrat ist überzeugt, dass das Trinkwasser im Kanton Zürich das Vertrauen der Bevölkerung nach wie vor verdient. Er setzt zusammen mit den zuständigen kantonalen Verwaltungseinheiten, den Gemeindebehörden und den Wasserversorgungen alles daran, dass dieses Vertrauen auch erhalten bleibt. Zu Frage B1: Das KLZH ist zusammen mit dem AWEL und den Wasserversorgungen daran, eine entsprechende Übersicht über alle Versorgungsgebiete im Kanton Zürich zusammenzustellen. Da sich die Probenahmen und vor allem die Untersuchung der Wasserproben auf so tiefe Gehalte an Rückständen sehr aufwendig gestalten und sich Einschränkungen aufgrund der Corona-Krise ergeben haben, wird eine Gesamtübersicht erst im Spätsommer vorliegen. Es ist vorgesehen, diese Übersicht dann an einer gemeinsamen Medienkonferenz vorzustellen. Zur Koordination der anstehenden Arbeiten und zur Sicherstellung des Informationsflusses unter den Beteiligten wurde auf Anregung des Verbandes der Gemeindepräsidenten des Kantons Zürich eine Taskforce mit Vertreterinnen und Vertretern der Gemeindebehörden, der Wasserversorgungen und der zuständigen kantonalen Ämter eingerichtet. Auch wenn die Information der Öffentlichkeit über die Gesamtsituation im Kanton Zürich erst später erfolgen kann, werden die einzelnen Untersuchungsresultate den zuständigen Wasserversorgungen ohne Verzug mitgeteilt. Lösen sie dort Korrekturmassnahmen aus, wird deren Wirksamkeit vom KLZH zeitnah überprüft. Bei Bedarf wird das AWEL bei der Festlegung von Massnahmen miteinbezogen. Zu Frage B2: Trinkwasser mit Rückstandskonzentrationen über dem Höchstwert von 0.1 µg/l erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an sauberes Trinkwasser nicht. Der in der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV, SR 817.022.11) festgelegte Höchstwert für relevante Metaboliten von Pflanzenschutzmitteln, die in der Liste «Relevanz von Pflanzenschutzmittel-Metaboliten im Grund- und Trinkwasser» des BLW vom 31. Januar 2020 aufgeführt sind, gilt nach wie vor. Es liegt nicht in der Kompetenz der kantonalen Vollzugsbehörden, eine lebensmittelrechtliche Vorgabe des Bundes ausser Kraft zu setzen. Allerdings haben die Kantone die Kompetenz, die Verwendung oder Abgabe von Lebensmitteln
(also auch Trinkwasser), welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen, unter Auflagen zuzulassen. Dabei sind die Interessen aller Beteiligten und im Besonderen der Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu berücksichtigen. Das BLV hat hierzu eine Weisung erlassen, um eine Harmonisierung der Vorgehensweisen der Kantone zu erreichen. In dieser Weisung werden die Vollzugsstellen angewiesen, den Wasserversorgungen die Abgabe von Trinkwasser mit Rückstandskonzentrationen über den Höchstwerten während zweier Jahre zu gestatten, falls die betroffene Wasserversorgung alle verhältnismässigen Massnahmen zur Reduktion der Rückstandsgehalte getroffen hat, die entsprechenden Werte aber trotzdem noch über dem Grenzwert liegen. Das BLV plant, diese Weisung aufgrund der von den Kantonen erhobenen Daten zur Gesamtsituation in allen Trinkwasserversorgungen der Schweiz bis im Spätsommer 2020 zu überprüfen und nötigenfalls zu überarbeiten. Zu Frage B3: Es trifft zu, dass das aus Seewasser gewonnene Trinkwasser kaum mit Abbauprodukten des Fungizids Chlorothalonil belastet ist. Zu Frage B4: Es ist richtig, dass nach heutigem Stand der Erkenntnisse bei den gefundenen Rückstandsgehalten keine Gefährdung der Gesundheit beim Genuss von Trinkwasser zu erwarten ist. Eine Höchstwertüberschreitung ist nicht in jedem Fall mit einer Gesundheitsgefährdung gleichzusetzen. Gerade bei den relevanten Metaboliten von Pflanzenschutzmitteln handelt es sich um Vorsorgewerte, welche die Gesellschaft als solche zum Handeln zwingen, bevor die Gehalte so hoch sind, dass Trinkwasserressourcen ohne aufwendige Aufarbeitung nicht mehr als Trinkwasser genutzt werden können. Die Aufbereitung des Grundwassers beispielsweise mit Aktivkohle oder Umkehrosmose ist, auch wenn sie technisch grundsätzlich möglich wäre, keine Option, da die technischen Herausforderungen gross und die finanziellen Aufwendungen im Vergleich zum Nutzen unverhältnismässig hoch sind. Aufgrund der gefundenen Rückstandsgehalte ist eine solche Aufbereitung für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung auch nicht notwendig. Wenn die Wasserversorgungen gezwungen wären, das Grund- oder Quellwasser vor der Verwendung als Trinkwasser mit Aktivkohle, Umkehrosmose oder anderen Technologien aufzubereiten, verkäme das System zu einer dem Gewässerschutzgedanken widersprechenden
Symptombekämpfung, anstatt dass der Ansatz einer Ursachenbekämpfung verfolgt würde. Zu Frage B5: Die Wasserversorgungen haben nach Lebensmittelrecht die Pflicht, ihre Abnehmerinnen und Abnehmer über die Qualität des gelieferten Trinkwassers zu informieren (Art. 5 TBDV). Aufgrund dieser Informationen müssen die Betriebe entscheiden, ob sie den Rohstoff Trinkwasser in der gelieferten Qualität verwenden können oder ob eine spe- zifische Vorbehandlung erforderlich ist. Dies gilt nicht nur in Bezug auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, sondern zum Beispiel auch für die Härte (Kalkgehalt) und die mikrobiologische Beschaffenheit. Zu Frage B6: Vereinzelt wurden auch im Trinkwasser von Grundwasserfassungen Chlorothalonil-Metaboliten gefunden, bei denen der Zuströmbereich im Wald vermutet wird. Solche Rückstandsfunde sind aber kein eindeutiger Hinweis auf die Anwendung des Wirkstoffes im Waldgebiet, sondern vielmehr darauf, dass der unterirdische Zuströmbereich der Fassung eine andere Ausdehnung hat als angenommen. Der Wirkstoff Chlorothalonil ist gemäss den ab 2012 vorhandenen Daten in keinem im Wald zugelassenen Pflanzenschutzmittel enthalten. Gegen Bläuepilze werden im Schweizer Wald keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt. Zu Frage B7: Nach Auskunft des BAFU kommt Chlorothalonil grundsätzlich auch als Biozid zum Schutz von Baumaterialien gegen Pilzbefall infrage. Chlorothalonil wurde bei der Einführung der Regelungen über Biozidprodukte als Schutzmittel vor 2002 für verschiedene Anwendungen zugelassen. Der Wirkstoff wurde inzwischen aber für alle Anwendungen zurückgezogen, weil kein Unternehmen Interesse daran bekundet hatte. Seit 2011 dürfen keine Biozidschutzmittel mit Chlorothalonil mehr in Verkehr gebracht werden. Unter der früheren Stoffverordnung (vor 2005) gab es wenige zugelassene Holzschutzmittel mit Chlorothalonil. Es ist deshalb möglich, dass damit behandelte Holzkonstruktionen noch im Gebrauch sind. Von diesen Anwendungen ist allerdings kein bedeutsamer Umwelteintrag zu erwarten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli