RRB Nr. 738/2014
Zusätzlicher kantonaler Abstimmungstermin 2015, Festsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Juli 2014
738. Zusätzlicher kantonaler Abstimmungstermin 2015;
Erwägungen
Festsetzung Gemäss § 58 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September 2003 sind die Wahl- und Abstimmungstage, soweit möglich, mit jenen des Bundes zusammenzulegen. Ausgeschlossen ist indessen die gleichzeitige Durchführung der Nationalratswahl und von kantonalen Abstimmungen, ebenso von eidgenössischen oder kantonalen Abstimmungen einerseits und von Erneuerungswahlen des Kantons- und Regierungsrates anderseits, ausgenommen zweite Wahlgänge (§ 58 Abs. 3 und 4 GPR). 2015 sind gemäss Art. 2a Abs. 1 der Verordnung über die politischen Rechte (BVPR) als eidgenössische Abstimmungstermine der 8. März, der 14. Juni und der 29. November 2015 sowie gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte für die Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates der 18. Oktober 2015 reserviert. Mit Beschluss vom 12. Februar 2014 hat der Regierungsrat zudem als Termin für die Erneuerungswahlen des Kantons- und des Regierungsrates den 12. April 2015 und für den ersten Wahlgang der Erneuerungswahl der zürcherischen Mitglieder des Ständerates den 18. Oktober 2015 festgesetzt (RRB Nr. 187/2014). Im September 2015 findet keine eidgenössische Volksabstimmung statt (Art. 2a Abs. 3 BVPR). § 59 Abs. 1 GPR schreibt vor, dass Abstimmungen über kantonale Vorlagen innert sieben Monaten seit der massgeblichen Schlussabstimmung im Kantonsrat bzw. seit der Feststellung des Zustandekommens eines fakultativen Referendums durchgeführt werden. Zudem sind die Fristvorgaben der §§ 132 und 137 GPR sowie von Art. 37 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 zu beachten (§ 59 Abs. 2 GPR). Unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeit von mindestens drei Monaten für die Durchführung einer Volksabstimmung (Erstellung des Beleuchtenden Berichts, Druck und Versand der Abstimmungsunterlagen usw.) ist die Einhaltung der erwähnten Fristvorgaben grundsätzlich nicht mehr gewährleistet, wenn die erforderliche Schlussabstimmung im Kantonsrat oder die Feststellung des Zustandekommens eines fakultativen Referendums gemäss § 59 Abs. 1 GPR in den Monaten Februar, März oder April 2015 erfolgt. Zudem läuft im September bzw. Oktober 2015 bei zwei kantonalen Volksinitiativen («Bezahlbar wohnen im Kanton Zürich», «Mehr Qualität im Unterricht dank kleinerer Klassen [Klassengrössen-Initiative]») vor dem Abstimmungstermin vom 29. November
2015 die gesetzliche Höchstfrist von 36 Monaten seit der Einreichung zur Durchführung einer Volksabstimmung ab. Unter diesen Umständen ist im September 2015 ein zusätzlicher kantonaler Abstimmungstermin vorzusehen. Als geeigneter Termin erweist sich der 6. September 2015, da am 13. September das Knabenschiessen stattfindet und die Durchführung einer Abstimmung am 20. September 2015 als eidgenössischem Bettag ausgeschlossen ist (§ 58 Abs. 1 GPR).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Zusätzlich zu den eidgenössischen und gleichzeitig kantonalen Abstimmungsterminen vom 8. März, 14. Juni und 29. November 2015 wird der 6. September 2015 als kantonaler Abstimmungstermin festgesetzt.
II. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss in besonderen Abzügen den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). IV. Veröffentlichung im Amtsblatt.
V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Direktionen des Regierungsrates (im Doppel), die Staatskanzlei und an das Statistische Amt als kantonales Wahl- und Abstimmungsbüro.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi