RRB Nr. 743/2023
Anfrage Tobias Mani, Wädenswil, und Mitunterzeichnende betreffend Seeuferweg blockiert – private Bauten am Ufer bewilligt, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 138/2023
Sitzung vom 14. Juni 2023
743. Anfrage (Seeuferweg blockiert – private Bauten am Ufer bewilligt) Kantonsrat Tobias Mani, Wädenswil, und Mitunterzeichnende haben am 3. April 2023 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss Strassengesetz des Kantons Zürich hat der Kanton eine umfassende Planungs-, Finanzierungs- und Baupflicht für alle darin enthaltenen Strassen und Wege. Im Unterschied zu den gemeindeinternen Strassen geht es im kantonalen Strassengesetz um gemeindeübergreifende Verbindungen. Der Seeuferweg ist eine solche Verbindung von kantonaler Bedeutung. Am 25. November 2013 erliess der Kantonsrat allerdings eine besondere Regelung für die Finanzierung von Uferwegen. In Abweichung zum Grundsatz der kantonalen Finanzierungspflicht haben sich die Standortgemeinden von Uferwegabschnitten mit 20% an den Kosten zu beteiligen (wenn ein Mehrwert gemäss § 28 b Abs. 2 StrG resultiert). Abgesehen davon, dass diese Beteiligung an sich schon fragwürdig ist – bei allen anderen kantonalen Strassen gibt es so etwas nicht –, führte die Praxis der Volkswirtschaftsdirektion, sie erst noch als ungebundene Ausgabe zu taxieren, im Ergebnis dazu, die Realisierung des Seeuferwegs der Willkür der Gemeinden auszuliefern (siehe auch Anfrage 21/2018). Der Entscheid, ob ein Uferwegstück gebaut werden soll oder nicht, lag fortan in der Hand der Gemeindebehörden. Inzwischen ist diese Praxis glücklicherweise gestützt auf ein Gutachten von alt Bundesrichter Peter Karlen korrigiert worden. Der Anteil der Ufergemeinden an den Kosten des Seeuferweges gilt seit Juni 2021 als gebundene Ausgabe. Die durch die falsche Praxis verursachte Blockade des Projekts Seeuferweg ist nunmehr beseitigt. Effekt dieser offensichtlichen und bis im Juni 20211 aufrecht erhaltenen Falschinterpretation von § 28b StrG durch die Volkswirtschaftsdirektorin ist eine seit Jahren andauernde Blockade des Projekts Seeuferweg am Zürichsee. So wurde seit 2013 lediglich ein Abschnitt von 180 Meter Seeuferweg umgesetzt. Inzwischen schreitet die immer dichtere private Überbauung der Ufergrundstücke ungeachtet der öffentlichen Interessen in
1 Dr. Peter Karlen, Rechtsanwalt, alt Bundesrichter, Rechtsgutachten zur Gebundenheit
der kommunalen Beiträge an die Kosten kantonaler Seeuferwege im Auftrag des Amtes für Mobilität des Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, https://www.zh.ch/ de/volkswirtschaftsdirektion/amt-fuer-mobilitaet/akteneinsicht.html.
hohem Tempo voran. Es ist offensichtlich, dass die Erstellung einer sicheren Fusswegverbindung am Zürichsee während der vergangenen Jahre durch die rege private Bautätigkeit auf Ufergrundstücken massiv behindert und damit auch verteuert wurde – zum Schaden der Öffentlichkeit und des Gros der Steuerzahlenden. Wir fragen den Regierungsrat deshalb an:
Erwägungen
1. Wie hat sich die Anzahl der vom Kanton bearbeiteten Baubewilligungsgesuche auf Ufergrundstücken am Zürichsee seit dem Jahr 2000 entwickelt? (Bitte um tabellarische Auflistung)
2. Wie viele Baugesuche privater Bauherren auf Ufergrundstücken ohne Seeuferweg sind beim Kanton, insbesondere beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) in der Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2022 zuhanden der jeweiligen kommunalen Baubehörden geprüft worden? Welche Ämter haben die Prüfung vorgenommen?
3. Wie viele dieser Bauvorhaben wurden aus Sicht des Kantons mit oder ohne Abänderungen und amtliche Einschränkungen vom Kanton genehmigt und wie viele waren nicht bewilligungsfähig? (auch unter Bezugnahme auf den Seeuferweg)
4. Gab es Fälle, in denen der Kanton auf Dienstbarkeiten wie eingetragene Wegrechte verzichtet hat? Wie viele und wo?
5. Wie viele der seit 2016 eingereichten und vom Kanton bewilligten privaten Bauprojekte wurden in der Folge mit der Genehmigung der kommunalen Baubehörden erstellt?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Tobias Mani, Wädenswil, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet:
Die Anfrage betrifft unterschiedliche Bewilligungsverfahren. Die kantonalen Stellungnahmen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nach der Bauverfahrensverordnung (LS 700.6) werden durch das Generalsekretariat der Baudirektion, Koordination Bau und Umwelt (KOBU), koordiniert. Seit 2009 wird ausgewertet, wie viele Beurteilungen durch die kantonalen Fachstellen erstellt werden. Darunter fallen bei Ufergrundstücken Bauvorhaben, deren Hauptbestandteil Hochbauten sind und die im Gewässerraum bzw. im Uferstreifen realisiert werden sollen. Die KOBU führt keine Statistiken zu den Inhalten der Beurteilungen und deren Resultaten.
Die kantonalen Stellungnahmen für Vorhaben, die dem Wasserwirtschaftsgesetz (LS 724.11) unterstehen und für die in der Regel eine wasserrechtliche Konzession erteilt wird, werden durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) koordiniert. Bei Ufergrundstücken betrifft dies Bauvorhaben, deren Hauptbestandteil die Nutzung des Sees umfasst (z. B. Bootshaus, Bootsplatz, Rampe, Trockenplatz, Hafen, Steg, Ufermauer, Ufertreppe). Auch zu diesen Beurteilungen werden keine weitergehenden Statistiken geführt. Mehrheitlich handelt es sich um Konzessionserneuerungen von bestehenden Bauten und Anlagen. Neue Konzessionen sind selten und betreffen in der Regel nur die Seeparzelle oder werden, wenn auch das Land betroffen ist, im Baubewilligungsverfahren behandelt. Deshalb beziehen sich die Zahlen betreffend die Beantwortung der Fragen 1 und 2 nur auf Vorhaben, die im Baubewilligungsverfahren beurteilt wurden. Zu Fragen 1 und 2: Die Anzahl der erteilten Baubewilligungen ist nicht bekannt. Diese kann bei den Gemeinden am Zürichsee erfragt werden. Hingegen ist die Anzahl in den Jahren 2009–2022 bekannt, welche die zuständigen kantonalen Fachstellen erstellt haben. Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Anzahl 47 42 58 58 74 43 57 57 56 80 89 85 102 93
Beurteilungen der Abteilung Wasserbau des AWEL zu Bauvorhaben an den Seen Die Zahlen beziehen sich allerdings auf alle Seen im Kanton Zürich und lassen keine Aussage zu, ob es sich um kleinere Eingriffe am Bestand oder um Neubauprojekte am Zürichsee handelt. Neben der Beurteilung durch die Fachstelle Wasserbau erfolgt in Abhängigkeit des Falls eine ergänzende Beurteilung durch andere Fachstellen. So äussert sich das Tiefbauamt, wenn Strassenbaulinien betroffen sind, oder das Amt für Raumentwicklung (ARE) bei überkommunalem Ortsbildinventar. Zu Frage 3: Die kantonalen Fachstellen prüfen die Baugesuche auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im konkreten Einzelfall. Auch im Genehmigungsfall werden in der Regel sichernde Nebenbestimmungen verfügt, die das eingereichte Bauvorhaben mehr oder weniger einschränken können. In weniger als 5% der Fälle führen die Beurteilungen zur Verweigerung der Bauvorhaben.
Zu Frage 4: Die Erteilung von (Ausnahme-)Bewilligungen für Bauten und Anlagen auf Grundstücken, die am See angrenzen, wird nicht zwingend an eingetragene Wegrechte geknüpft. Könnte ein Bauvorhaben einem späteren Seeuferweg entgegenstehen, wird in der Regel versucht, eine ausreichend grosse Fläche zu sichern. Für kleinere Bauten und Anlagen wird teilweise ein Beseitigungsrevers eingetragen, dies vor allem im Hinblick auf Revitalisierungsmöglichkeiten. Eine Statistik über eingetragene Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit Baugesuchen wird nicht geführt. Für ein einzelnes Grundstück kann mittels interner Datenbank herausgefunden werden, ob und welche Dienstbarkeiten verfügt wurden. Eine quantitative Auswertung über alle Grundstücke am See ist aber technisch nicht möglich. Zu Frage 5: Die für die Koordination verantwortliche Stelle ist im Regelfall die örtliche Baubehörde. Es kommt vor, dass Bauten zwar vom Kanton bewilligt werden, aber aus Gründen, die im kommunalen Zuständigkeitsbereich liegen, durch die Gemeinden verweigert werden. Weiter kommt es vor, dass bewilligte Bauten von den Gesuchstellenden aus individuellen Gründen nicht erstellt werden. Statistisch auswertbare Angaben dazu können bei den Gemeinden am Zürichsee erfragt werden. Abschliessend kann zudem auf das Projekt «Uferbereichsplanung» hingewiesen werden, in dem die Umsetzung von § 67a des Planungs- und Baugesetzes (LS 700.1) vorbereitet wird. Die Gemeinden sollen längerfristig die Bebauung am Seeufer nach Massgabe der Richtplanung in der Nutzungsplanung regeln. Dabei wird auch die Raumfreihaltung für Uferwege ein Thema. Das ARE sieht vor, Mustervorschriften zur Unterstützung der Gemeinden zu erarbeiten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli