RRB Nr. 750/2020
Anfrage Martin Hübscher, Wiesendangen, Martin Farner, Stammheim, und Beat Huber, Buchs, betreffend Bauliche Massnahmen im Neeracherried, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 224/2020
Sitzung vom 19. August 2020
750. Anfrage (Bauliche Massnahmen im Neeracherried) Die Kantonsräte Martin Hübscher, Wiesendangen, Martin Farner- Brandenberger, Stammheim, und Beat Huber, Buchs, haben am 15. Juni 2020 folgende Anfrage eingereicht: Die Fachstelle Naturschutz plant auf der kantonseigenen Parzelle, Grundstücknr. 511, Bereich zwischen Saumweiherweg und Saumbach, eine Aufwertungsmassnahme. Die Baueingabe bei der Gemeinde Höri erfolgte am 16. März 2020. Die Pflege des Gebiets geschieht durch das Naturzentrum Neeracherried im Auftrag der Fachstelle Naturschutz. Seit 2013 wurde ein Teil dieser Saumbachwiese in drei Etappen erfolgreich aufgewertet. Die bisherigen Aufwertungsmassnahmen haben sich auf die ökologische Aufwertung der Magerwiese bezogen. In der aktuellen vierten Etappe soll neben der Aufwertung bestehender Strukturen auch eine regulierbare Feuchtmulde entstehen. Die Fläche befindet sich innerhalb der Zone zwei der Verordnung zum Schutz des Neeracherrieds vom 19. Juli 1956. In dieser Zone sind gemäss Schutzverordnung alle Bauten, die nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, verboten. Das Bauvorhaben ist gemäss Richtplanfestsetzung vom 22. Oktober 2018 auf Fruchtfolgefläche FFF der 2. und 5. Nutzungseigungungsklasse NEK geplant. Im Baugesuch wird auf bodenkundliche Erhebungen verwiesen, nach denen, die «Minimalanforderungen an eine FFF oder bedingte FFF im Projektperimeter grundsätzlich nicht erfüllt sind» und nicht weiter auf eine Kompensation der Fruchtfolgefläche eingegangen. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Ist der Bau einer regulierbaren Flachmulde, die nicht für den landwirtschaftlichen Betrieb ist, in der Zone 2 der SVO Neeracherried gemäss Schutzverordnung vom 19. Juli 1956 überhaupt zulässig?
2. Hat das Bauvorhaben in der Zone 2 eine Neubeurteilung der Zonen dieser SVO zur Folge?
3. Befreit die bodenkundliche Erhebung die Projektleitung von einer Kompensation der im Richtplan festgesetzten Fruchtfolgefläche?
4. Gilt die regulierbare Feuchtmulde per Definition als stehendes Gewässer und wird ein Gewässerraum ausgeschieden?
5. Wenn ja, ist damit zu rechnen, dass gemäss Art. 41a Abs. 3 und Art. 41b Abs. 2 GSchV für die regulierbare Feuchtmulde ein grösserer Gewässerraum als 15m ab Uferlinie ausgeschieden wird?
6. Welche Folgen hat das Bauprojekt auf die an den Saumweiherweg angrenzende, ackerbaulich genutzte, landwirtschaftliche Nutzfläche?
7. Welchen Einfluss hat das Bauvorhaben auf eine Überarbeitung der altrechtlichen Schutzverordnung?
8. Wie gross schätzt der Regierungsrat den Flächenanteil der ausgeschiedenen FFF, welche mit genaueren bodenkundlichen Erhebungen die «Minimalanforderungen an eine FFF oder bedingte FFF grundsätzlich nicht erfüllen»?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Martin Hübscher, Wiesendangen, Martin Farner- Brandenberger, Stammheim, und Beat Huber, Buchs, wird wie folgt beantwortet:
Feuchte bis trockene Magerstandorte gehören zu den artenreichsten Lebensräumen in der Schweiz und im Kanton Zürich. Zahlreiche Tier- und Pflanzenarten sind zwingend auf diese Lebensräume angewiesen. Ein grosser Teil dieser Arten ist heute gefährdet, weil hauptsächlich im vergangenen Jahrhundert über 90% dieser Standorte verschwunden sind. Die verbliebenen Restflächen reichen nicht aus, um den spezialisierten und gefährdeten Arten langfristig ausreichende Habitate zu bieten. Das Naturschutz-Gesamtkonzept für den Kanton Zürich (NSGK, RRB Nr. 3801/1995) sowie der Bericht «Naturschutz-Gesamtkonzept: Bilanz 2015 und weitere Umsetzung» (RRB Nr. 240/2017) weisen deshalb als zwei der Hauptziele die Wiederherstellung und Schaffung von Moorergänzungsflächen sowie Trockenwiesen und -weiden aus. Weil der Zustand der Biodiversität im Kanton Zürich insgesamt besorgniserregend ist (Umweltbericht Kanton Zürich 2018, RRB Nr. 1088/2018), sehen die Richtlinien der Regierungspolitik 2019–2023 vor, die Massnahmen zur Verbesserung des Zustandes der Biodiversität zu verstärken (Legislaturziel 7, RRZ 7c, RRB Nr. 670/2019). Die Flachmoore im Neeracherried gehören aufgrund ihrer Ausdehnung und ihres ausserordentlich hohen ökologischen Werts zu den bedeutendsten Schutzgebieten im Kanton Zürich. Das Neeracherried war ursprünglich Teil einer grossen Moorlandschaft, die von Neerach bis nach Steinmaur, Dielsdorf und Niederhasli reichte. Das Neeracherried ist unter anderem als Flachmoor von nationaler Bedeutung (Nr. 1297) ausgewiesen und liegt innerhalb der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung «Neeracher Ried» (ML-Nr. 378). Mit der Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes vom 19. Juli 1956 (Schutzverordnung Neeracherried, LS 702.651,) wurden das Neeracherried und seine Umgebung kantonal geschützt. In dieser ökologisch sehr hochwertigen Landschaft liegt auf der Parzelle Kat.-Nr. 511 in der Gemeinde Höri die «Saumbachwiese». Es handelt sich um eine ehemalige Riedfläche, die in den 1960er-/1970er-Jahren mit Aushubmaterial überschüttet wurde. Sie befindet sich seit 1987 im Eigentum des Kantons (Natur- und Heimatschutzfonds) und dient dementsprechend Naturschutzzwecken. Sie wird von lokalen Landwirten genutzt. Trotz der langjährigen extensiven Nutzung weist die Wiese wenig artenreiche Bestände auf. Gemäss Art. 8 der Verordnung vom
7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung, SR 451.33) sowie Art. 8 der Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung, SR 451.35) sorgen die Kantone dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit wie möglich rückgängig gemacht werden. Die Überschüttung der ehemaligen Riedwiesen im Randbereich des national bedeutenden Flachmoors sowie innerhalb der Moorlandschaft stellt eine solche Beeinträchtigung dar. Deshalb soll die Überschüttung stellenweise rückgebaut und die gesamte Fläche im Sinne der Ziele des NSGK ökologisch aufgewertet werden. Das Aufwertungsprojekt entspricht der Qualitätsstrategie, bestehende extensiv genutzte Flächen für die Artenvielfalt bestmöglich zu nutzen. Zu Fragen 1 und 2: Gemäss § 9 der Schutzverordnung Neeracherried sind in der II. Zone alle Bauten mit Ausnahme von solchen für den landwirtschaftlichen Betrieb verboten. Für landwirtschaftliche Bauten sowie für alle übrigen Massnahmen, die auf das Landschaftsbild Einfluss haben, wie für Abgrabungen, Auffüllungen, Bachkorrektionen usw., ist eine Bewilligung der Baudirektion einzuholen. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes oder der biologischen Verhältnisse des Neeracherrieds zu befürchten ist. Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 bewilligte die Baudirektion das vorliegende Projekt. Art. 78 Abs. 5 der Bundesverfassung (BV, SR 101) legt grundsätzlich ein Veränderungsverbot innerhalb von definierten Moorlandschaften fest. Dies gilt in erster Linie hinsichtlich des Landschaftsschutzes. Gestaltungen und Nutzungen der Moorlandschaften sind nur soweit zulässig, als dass sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen (Art. 23d Abs. 1 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG, SR 451]). Mit dem vorliegenden Vorhaben soll die kantonseigene Parzelle Kat.-Nr. 511 im Bereich zwischen Saumweiherweg und Saumbach umgestaltet werden. Schutzzieldienliche Eingriffe, die einen Mehrwert für die Schutzziele der Moorlandschaften darstellen oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen, sind gemäss Art. 23d Abs. 2 NHG
sowie Art. 5 Abs. 2 der Moorlandschaftsverordnung ausdrücklich erlaubt. Über die nach Art. 23d Abs. 2 NHG zulässigen Nutzungen hinaus sind insbesondere auch Einrichtungen gestattet, die dem Schutz bzw. dem Erhalt der Moorlandschaft dienen (vgl. dazu den Wortlaut von Art. 78 Abs. 5 BV). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zählen dazu Massnahmen, die zu einer Verbesserung der moorbiotopspezifischen oder der moorlandschaftsästhetischen Situation führen. Gemäss Art. 8 der Moorlandschaftsverordnung sorgen die Kantone zudem dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit so weit als möglich behoben werden. In diesem Sinne berücksichtigt das Vorhaben alle Aspekte, die gemäss Art. 23d Abs. 2 NHG sowie Art. 5 Abs. 2 der Moorlandschaftsverordnung eine bauliche Massnahme innerhalb der Moorlandschaft zulassen. Eine Neubeurteilung der II. Zone der Schutzverordnung Neeracherried ist somit nicht erforderlich. Zu Frage 3: Fruchtfolgeflächen (FFF) werden gemäss Richtplan, Kapitel S. 3.2.1 (Stand 28. Oktober 2019), in der Richtplankarte (1:50 000) festgelegt. Der Kanton erfasst Lage, Umfang und Qualität der FFF und bilanziert die entsprechenden Veränderungen in einer Karte im Massstab 1:5000. Die betreffende Karte findet sich im GIS-Browser unter der Bezeichnung «Fruchtfolgeflächen (FFF)». Eine Veränderung der FFF im Kanton Zürich kann sich zum einen ergeben, weil eine FFF baulich beansprucht wird oder die planerischen Voraussetzungen geändert werden (z. B. Anpassung Siedlungsgebiet). Zum anderen können bodenkundliche Erhebungen mit höherem Detaillierungsgrad oder grösserer Aktualität als die verwendeten Grundlagen (vgl. Beantwortung der Frage 8) aufzeigen, dass Böden die Anforderungen an FFF gemäss «Kriterien für Fruchtfolgeflächen im Kanton Zürich» (Oktober 2014) erfüllen oder nicht. Gemäss der kantonalen Praxis ist für die Ausscheidung von FFF der bestehende Zustand vor Ort massgeblich. Genannte Veränderungen werden in der betreffenden Karte nachgeführt. Im Projektperimeter zur Renaturierung der Saumbachwiese erfolgte in den 1960er-/1970er-Jahren eine Veränderung des ursprünglichen Bodenaufbaus. Der anthropo- gene Boden im Perimeter wurde 1989/1990 im Rahmen der Bodenkartierung im Raum Höri beschrieben. Es wurden Auffüllungen kartiert,
welche die landwirtschaftliche Nutzungseignungsklassen 3 und 5 aufwiesen. Im Rahmen der Projektierung des angefragten Bauvorhabens wurden zehn Profilgruben geöffnet. Mittels diesen wurde die bestehende Bodenqualität und die Verwertbarkeit des abzutragenden Bodens fachmännisch beurteilt. Dabei wurde der Detaillierungsgrad gegenüber der ursprünglichen bodenkundlichen Beurteilung wesentlich erhöht. Es wurde festgestellt, dass die Bodenqualität im Projektperimeter flächig die Anforderungen an FFF nicht erfüllt. Durch das Vorhaben gehen somit keine Böden mit FFF-Qualität verloren und eine Kompensation ist nicht notwendig. Zu Fragen 4 und 5: Gemäss Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): a. die natürlichen Funktionen der Gewässer; b. den Schutz vor Hochwasser; c. die Gewässernutzung. Gewässerräume sind somit im Grundsatz für alle oberirdischen Gewässer auszuscheiden. Oberirdische Gewässer umfassen gemäss Art. 4 Bst. a GSchG das Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung. Das Gewässerbett besteht gemäss § 3 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (LS 724.11) aus der dauernd oder regelmässig von Wasser überdeckten Landoberfläche. Mit der Feuchtmulde soll indessen kein Gewässer geschaffen werden, sondern ein Lebensraum für Schlammfluren. Die Feuchtmulde wird alle ein bis zwei Jahre im Dezember eingestaut; im Frühling verdunstet das Wasser, die Feuchtmulde trocknet aus oder das Wasser wird mit einem Ablaufbauwerk abgelassen. Demnach steht in der Feuchtmulde mehr als die Hälfte des Jahres kein Wasser. Eine dauernd oder regelmässig von Wasser überdeckte Landoberfläche liegt somit nicht vor. Daher ist die Feuchtmulde nicht als oberirdisches Gewässer zu beurteilen. Aus diesem Grund ist kein Gewässerraum auszuscheiden. Zu Frage 6:
Um die Aufwertungsfläche gegenüber Störungen von den angrenzenden Flächen und dem Flurweg abzuschirmen, wird die Hecke entlang dem Saumweiherweg erhalten und ergänzt. Zwischen der Feuchtmulde und dem Saumweiherweg wird ein mindestens zehn Meter breiter bewachsener Streifen als Abgrenzung zu den angrenzenden Landwirtschaftsflächen eingehalten. Zudem wird im Zuge der Bauarbeiten die Geländetopografie so gestaltet, dass Oberflächenwasser aus den an- grenzenden Flächen im Bereich der Hecke zurückgehalten wird und nicht in die Mulde fliesst. Damit ergeben sich mit Bezug auf Massnahmen zur Reduktion der Risiken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine massgeblichen Einschränkungen. Die quer durch die Parzelle Kat.-Nr. 511 zum Saumbach führenden Drainageleitungen werden umgelegt und mit geschlossenen Rohrleitungen ersetzt. Die Arbeiten werden in Absprache mit der Werkeigentümerin (Gemeinde Höri) ausgeführt. Der Drainageabfluss der hinterliegenden Drainagen kann damit voraussichtlich sichergestellt werden. Aufgrund der topografisch tieferen Lage der geplanten Feuchtmulde kann eine zusätzliche Vernässung der angrenzenden Flächen auch bei Einstau der Mulde ausgeschlossen werden. Mit den im Projekt vorgesehenen Massnahmen sind keine massgeblichen Folgen auf angrenzende Flächen zu erwarten. Zu Frage 7: Der Bereich der geplanten Aufwertung grenzt direkt an das nationale Flachmoor Neeracherried. Der Kanton ist verpflichtet, das nationale Flachmoor-Objekt und die nationale Moorlandschaft mit einer Schutzverordnung zu sichern (Art. 3 und 5 der Flachmoorverordnung bzw. der Moorlandschaftsverordnung). Die Erarbeitung einer neuen Schutzverordnung ist hängig. Die aufgewertete Fläche der Saumbachwiese wird in diesem Rahmen voraussichtlich entsprechend der kantonalen Praxis der Zone I, Regeneration, zugeteilt, die auch die nötigen Pufferzonen umfasst. Dies bedeutet, dass aufgrund des Aufwertungsprojekts keine zusätzlichen Pufferzonen ausgeschieden werden. Zu Frage 8: Im Gegensatz zu den meisten anderen Kantonen besitzt der Kanton Zürich eine Bodenkarte der landwirtschaftlich genutzten Böden «Bodenkarte der Landwirtschaftsflächen». Sie wurde vor rund 30 Jahren erstellt. Die Ausscheidung der FFF im Kanton Zürich beruht im Wesentlichen auf dieser Bodenkarte. Trotz intensiven Bemühungen zur Nachführung der FFF-Karte konnten noch nicht alle Abweichungen
der heutigen Bodenqualität im Vergleich zur 30-jährigen Bodenkarte mittels neuer Erhebungen erfasst und nachgeführt werden. Erfahrungsgemäss können diese Abweichungen sowohl zu einer besseren als auch einer schlechteren Bewertung der Bodenqualität hinsichtlich landwirtschaftlicher Nutzungseignung führen. Eine definitive Quantifizierung der Abweichungen bzw. eine Aussage zum Flächenanteil würde eine vollständige Neukartierung der Böden im Kanton Zürich bedingen und ist deshalb zurzeit nicht möglich. Gemäss Praxis wird bei Bauprojekten über 5000 m² eine bodenkundliche Beschreibung des Ausgangszustandes zur Überprüfung der Bodenkarte vor Ort und damit verbunden der FFF verlangt. Parallel dazu arbeitet der Kanton daran, die
Nachführung der Bodenkarte stetig weiter voranzutreiben, um eine möglichst verlässliche FFF-Karte ausweisen zu können.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli