RRB Nr. 751/2021
Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe, Vorläuferstoffverordnung, Schreiben ans EJPD
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juli 2021
751. Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe
Erwägungen
(Vernehmlassung) Terroristinnen und Terroristen setzen bei ihren Anschlägen erfahrungsgemäss oft selbst hergestellte Sprengsätze und Brandvorrichtungen ein, die auf Chemikalien beruhen, die in einer Vielzahl von Produkten des täglichen Gebrauchs vorkommen. Namentlich sind in diesem Zusammenhang Bleich-, Dünge-, Desinfektions- und Lösungsmittel zu nennen (sogenannte Vorläuferstoffe). Diese Substanzen sind in der Schweiz – im Gegensatz zur Europäischen Union – derzeit im freien Verkauf erhältlich. Am 25. September 2020 verabschiedeten die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (VSG). Dieses neue Gesetz hat zum Ziel, eine missbräuchliche Verwendung von Substanzen, die sich zur Herstellung explosionsfähiger Stoffe eignen, zu verhindern. Es stellt ein wichtiges Element zur Bekämpfung des Terrorismus und des gewalttätigen Extremismus dar. Mit Schreiben vom 28. April 2021 eröffnete das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Vernehmlassung zum Entwurf der Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (VVSG) sowie zu verschiedenen Änderungen in weiteren Verordnungen. Die Vorlage umfasst die für die Umsetzung des VSG notwendigen Ausführungsbestimmungen. Es werden darin insbesondere acht betroffene Vorläuferstoffe definiert, Konzentrationsgrenzwerte und Zugangsstufen («freier Zugang», «Zugang über den Fachhandel», «bewilligungspflichtiger Zugang», «verbotener Zugang») festgelegt sowie Regelungen zur Rolle des Fachhandels und zur Datenbearbeitung (Vorläuferstoff-Informationssystem) getroffen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Polizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern, Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an kd-rechtsabteilung@fedpol.admin.ch): Mit Schreiben vom 28. April 2021 eröffneten Sie das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf der Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung, E-VVSG) sowie zu Änderungen in weiteren Verordnungen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wie schon in der Stellungnahme zum Vorläuferstoffgesetz festgehalten, begrüssen wir die Regelung des Umgangs mit Vorläuferstoffen, da dies eine wichtige Massnahme in der Bekämpfung des Terrorismus und des gewalttätigen Extremismus darstellt. Der E-VVSG enthält insgesamt sachgerechte und in der Praxis umsetzbare Regelungen. Zu einzelnen Bestimmungen regen wir folgende Anpassungen an: Art. 18 und 19 E-VVSG, Zugriff auf das Informationssystem In den Art. 17 ff. E-VVSG werden die Behörden, denen die Befugnis zustehen soll, auf das Vorläuferstoff-Informationssystem zuzugreifen, abschliessend genannt. Dabei wurde ausser Acht gelassen, dass auch forensische Fachstellen in bestimmten Bereichen für ihre Aufgabenerfüllung auf einen entsprechenden Zugriff angewiesen sein können. Im Besonderen gilt dies für das Forensische Institut Zürich (FOR), das – als führendes Kompetenzzentrum der Schweiz für kriminalwissenschaftliche und unfalltechnische Dienstleistungen – zahlreiche Aufgaben im Auftrag von nationalen und internationalen Partnerorganisationen wahrnimmt. In diesem Zusammenhang seien insbesondere die Einsätze des FOR bei Entschärfungen und Spurensicherungen erwähnt, die sich auf eine Leistungsvereinbarung mit der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten bzw. auf einen Vertrag mit den Strafverfolgungsbehörden des Bundes stützen. Die spezialisierten Mitarbeitenden des FOR sind deshalb zu ermächtigen, für bestimmte Zwecke auf das Vorläuferstoff-Informationssystem zugreifen zu können. Im Übrigen könnten diese
sich regelmässig auch nicht auf Art. 19 E-VVSG berufen, der den kantonalen Polizeikorps in gewissem Umfang einen Zugriff auf die Datenbank einräumt. Das FOR wird nämlich per 1. Januar 2022 aus der kantonalen bzw. städtischen Verwaltung herausgelöst und in eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt von Kanton und Stadt Zürich übergeführt. Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, Art. 18 f. E-VVSG sowie die Janus-Verordnung entsprechend zu ergänzen.
Anhang 1 Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen und Zugangsstufen Die getroffene Auswahl an Chemikalien deckt nicht die ganze Bandbreite von kritischen Vorläuferstoffen ab, da einige von ihnen ohne Weiteres substituiert werden können. Dies gilt insbesondere mit Blick auf entsprechende Salze wie Ammoniumperchlorat oder Kaliumnitrat. Zudem sind Metalle und andere Elemente in Pulverform oder als Granulate, mit denen sich energetische Materialien herstellen lassen (z. B. Mischung aus Magnesium und Schwefel), in der Aufzählung nicht aufgeführt. Der Katalog sollte deshalb unter diesen Aspekten nochmals überprüft und ausgeweitet werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli