RRB Nr. 754/2017
Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, Alex Gantner, Maur, und Matthias Hauser, Hüntwangen, betreffend Inkongruente Verlustscheinbewirtschaftung, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 118/2017
Sitzung vom 30. August 2017
754. Anfrage (Inkongruente Verlustscheinbewirtschaftung) Die Kantonsräte Hans-Peter Amrein, Küsnacht, Alex Gantner, Maur, und Matthias Hauser, Hüntwangen, haben am 8. Mai 2017 folgende Anfrage eingereicht: Mit RRB 382/2017 lagert der Regierungsrat die Bewirtschaftung von Verlustscheinen des Kantons (teilweise) aus. Nicht eingeschlossen sind dabei unter anderem die Verlustscheine der Statthalterämter, der Wehrpflichtersatzverwaltung und des Strassenverkehrsamtes. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Wie viele Verlustscheine sind derzeit im Besitz der vorgenannten Amtsstellen? Auf welche Summe belaufen sich diese? Bitte um Angabe der Anzahl ausstehender Verlustscheine und Summe der ausstehenden Forderungen aufgeschlüsselt nach Statthalterämter, Wehrpflichtersatzverwaltung und Strassenverkehrsamt.
2. Warum wird die Verlustscheinbewirtschaftung der Statthalterämter, der Wehrpflichtersatzverwaltung und des Strassenverkehrsamtes nicht ausgelagert? Bitte um Angabe der Gründe dafür und den in den Augen des Regierungsrates nötigen Voraussetzungen, damit auch diese Amtsstellen die in ihrem Besitze befindlichen Verlustscheine zur Bewirtschaftung auslagern.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, Alex Gantner, Maur, und Matthias Hauser, Hüntwangen, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die drei in der Anfrage erwähnten Organisationseinheiten des Kantons bewirtschaften insgesamt rund 80 000 Verlustscheine. Die Wehrpflichtersatzverwaltung nimmt eine Bundesaufgabe wahr und wird dafür mit einem Anteil von 20% an den Einnahmen aus der Ersatzabgabe entschädigt.
Verwaltungseinheit Anzahl Forderungssumme davon Kantonsanteil Verlustscheine in Mio. Franken in Mio. Franken Statthalterämter 31 957 16,5 16,5 Strassenverkehrsamt 27 878 10,4 10,4 Wehrpflichtersatzverwaltung 21 840 21,8 4,4 Total 81 675 48,7 31,3
Zu Frage 2: Statthalterämter Sämtliche Geschäftsgänge werden vom Erfassen der Strafanzeigen bis zum vollständigen Abschluss jedes Falles, einschliesslich Inkassowesen und Verlustscheinbewirtschaftung, bei den Statthalterämtern im Geschäftsführungsprogramm JURIS abgewickelt und überwacht. Die Verlustscheinforderungen der Statthalterämter stammen praktisch vollumfänglich aus Übertretungsstrafverfahren und umfassen die Gesamtsumme aus Strafbefehlen. Die Forderungen enthalten Bussen und Verfahrenskosten (Art. 422 Schweizerische Strafprozessordnung, SR 312.0), die als Summe betrieben werden. Endet die Betreibung mit einem Verlustschein, wird die Busse in Haft umgewandelt und geht in die Zuständigkeit des Justizvollzugs über. Nach dem Vollzug der in Haft umgewandelten Busse ist diese getilgt. Die Verfahrenskosten bleiben geschuldet. Das zuständige Statthalteramt überwacht und bewirtschaftet die Restforderung. Die Bussen verjähren nach drei Jahren (Vollstreckungsverjährung, Art. 109 Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0), sodass nur der Verfahrenskostenanteil in den Verlustscheinen weiterverfolgt werden kann. Bussen und Verfahrenskosten sind als fallbezogene Teilbeträge im Geschäftsführungsprogramm JURIS miteinander verknüpft und müssen immer mit gleichem Strafbefehl verfügt werden. Eine Auslagerung der Verlustscheinbewirtschaftung an eine private Inkassostelle würde die Aufspaltung des Inkassos von Bussen und Verfahrenskosten voraussetzen. Dies ist nicht zweckmässig und führt zu höherem administrativem Aufwand. Strassenverkehrsamt Aufgrund der Kundennähe des Strassenverkehrsamtes sind veränderte Vermögensverhältnisse rasch und mit wenig Aufwand erkennbar. Gesuchstellende erhalten keine weiteren Dienstleistungen, solange der offene Betrag gemäss Verlustschein nicht beglichen ist. Aufgrund des grossen Mobilitätsbedürfnisses führt dies erfahrungsgemäss zu einem hohen Rückfluss der Forderungen. Eine Auslagerung wäre mit finanziellen Einbussen verbunden.
Wehrpflichtersatzverwaltung Gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG, SR 661) sind die Kantone für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständig. Die Kantone werden für diese Bundesaufgabe mit einer sogenannten Bezugsprovision entschädigt. Diese beträgt 20% der vereinnahmten Wehrpflichtersatzabgaben (Art. 45 WPEG). Gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung akzeptiert der Bund für seinen Teil der Einnahmen (80%) keine Minderung. Dies würde bedeuten, dass der Kanton Zürich die Provision an das Inkassobüro vollumfänglich selbst tragen müsste und ihm im Verhältnis zur Gesamtforderung nur noch ein geringer Ertrag bliebe. Ein solcher Minderertrag ist angesichts der sehr gut und effizient funktionierenden Verlustscheinbewirtschaftung, was durch eine externe Überprüfung bestätigt wurde, in keiner Weise zu rechtfertigen. Im Rahmen der Verlustscheinbewirtschaftung sind ferner sensible Informationen einzuholen, die unter die Schweigepflicht von Art. 16 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (SR 661.1) fallen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi