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Strassen, Hausen a. A., Albis- und Ebertswilerstrasse, Rifferswilerstrasse, Zugerstrasse, Strasseninstandsetzung, Bushaltestelle, Fussgängerschutzmassnahmen, Festsetzung, gebundene und neue Ausgabe

RRB Nr. 756/2018 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 22. Aug. 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-756-2018/de/strassen-hausen-a-a-albis-und-ebertswilerstrasse-rifferswilerstrasse-zugerstrasse-strasseninstandsetzung-bushaltestelle-fussgangerschutzmassnahmen-festsetzung-gebundene-und-neue-ausgabe

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 756/2018

Strassen, Hausen a. A., Albis- und Ebertswilerstrasse, Rifferswilerstrasse, Zugerstrasse, Strasseninstandsetzung, Bushaltestelle, Fussgängerschutzmassnahmen, Festsetzung, gebundene und neue Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. August 2018

756. Strassen (Hausen a. A., 650 Albis- und Ebertswilerstrasse, 676 Rifferswilerstrasse, 678 Zugerstrasse, Strasseninstandsetzung, Bushaltestellen, Fussgängerschutzmassnahmen, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Albis-, Ebertswiler-, Rifferswiler- und Zugerstrasse in der Gemeinde Hausen a. A. gehören zum Strassennetz des Kantons Zürich und werden im Strassenkataster als regionale Verbindungsstrassen Nr. 650, Nr. 676 und Nr. 678 geführt. Neben der Fahrbahninstandsetzung wird das Betriebs- und Gestaltungskonzept der Gemeinde umgesetzt. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Hausen a. A. sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Erstellung von zwei neuen Fussgängerquerungen; – Anpassung bestehender Fussgängerquerungen; – Erstellung von zwei hindernisfreien Bushaltestellen; – Erstellung neuer Gehwege; – Anpassung der Einmündung des Geh- und Radwegs bei der Jakob-­ Zürrer-Strasse; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung; – Anpassung der Strassenentwässerung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter; – Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie und Instandsetzung des Fahrbahnbelags. Der Gemeinderat Hausen a. A. hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) mit Beschluss Nr. 119 vom 27. Juni 2017 zugestimmt. Das Vorprojekt wurde gemäss § 13 StrG vom 28. Oktober bis 28. November 2016 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Die öffentliche Auf‌lage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 2. Juni bis 3. Juli 2017. Innerhalb der Auf‌lagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

B. Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat das Projekt in ihrer Beurteilung im Rahmen der koordinierten Stellungnahme der kantonalen Fachstellen der Abteilung Koordination Bau und Umwelt vom 11. Januar 2017 aus lärmtechnischer Sicht als unbedenklich eingeschätzt. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Das Immobilienamt wird beauftragt, die Abtretungsverträge auszuarbeiten. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 22. Mai 2018 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 290 000 Bauarbeiten 4 175 000 Nebenarbeiten 495 000 Technische Arbeiten 1 180 000 Total 6 140 000 Die Gemeinde Hausen a. A. hat mit dem erwähnten Gemeinderatsbeschluss Nr. 119 vom 27. Juni 2017 einer Kostenbeteiligung von Fr. 40 000 zugestimmt. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Gemeinde Total in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen Baulicher Unterhalt 1 555 000 1 555 000 Erneuerung Staatsstrassen 3 110 000 3 110 000 Fahrradanlagen 65 000 65 000 Fussgängeranlagen 840 000 40 000 880 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen 530 000 530 000 Total 6 100 000 40 000 6 140 000 Da der Beitrag der Gemeinde Hausen a. A. von Fr. 40 000 erst nach Abschluss der Bauarbeiten in Rechnung gestellt wird, ist eine Bruttoausgabe zu beschliessen. Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine gebundene Ausgabe von Fr. 4 665 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 1 475 000, insgesamt Fr. 6 140 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. Davon gehen Fr. 4 585 000 zulasten der Investitionsrechnung und Fr. 1 555 000 zulasten der Erfolgsrechnung.

In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 6 140 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 25% 1 555 000 1 555 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50100 00000 14% 880 000 880 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50110 80010 9% 530 000 530 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Konto 8400.50130 00000 1% 65 000 65 000 Fahrradanlagen Konto 8400.50111 00000 51% 3 110 000 3 110 000 Erneuerung Staatsstrassen (federführend) Total 100% 4 665 000 1 475 000 6 140 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 1391/2015 bewilligte Ausgabe von Fr. 480 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Der Betrag von Fr. 40 000 wird der Gemeinde Hausen a. A. in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200 80000 Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatsstrassen, für das Objekt 84S-81058 gutzuschreiben. Ohne Berücksichtigung des zugesicherten Beitrags der Gemeinde Hausen a. A. verursacht das Vorhaben jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 163 500. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (1,5%) Abschreibungssatz      Betrag Fr. Fr. Fr. Fussgängeranlagen 19% 880 000 7 000 2,5% 22 000 Staatsstrassen 12% 530 000 4 000 5,0% 27 000 Beleuchtungsanlagen Fahrradanlagen 1% 65 000 500 2,5% 2 000 Erneuerung Staatsstrassen 68% 3 110 000 23 000 2,5% 78 000 Zwischentotal 34 500 129 000 Total 100% 4 585 000 163 500

Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-81058, Hausen a. A., 650 Albis- und Ebertswilerstrasse, 676 Rifferswilerstrasse, 678 Zugerstrasse aufzunehmen. Die Kostenteile für Staatsstrassen baulicher Unterhalt, Fussgängeranlagen, Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen und Fahrradanlagen sind umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2018 enthalten und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2018–2021 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Strasseninstandstellung, die Erstellung von zwei neuen sowie die Anpassung bestehender Fussgängerquerungen, die Erstellung von zwei hindernisfreien Bushaltestellen, die Erstellung neuer Gehwege, die Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung, die Anpassung der Strassenentwässerung, die Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke, die Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie und Instandsetzung des Fahrbahnbelags an der Albis-, Ebertswiler-, Rifferswiler- und Zugerstrasse, Gemeinde Hausen a. A., wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 4 665 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 1 475 000, insgesamt Fr. 6 140 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt. Davon gehen Fr. 4 585 000 zulasten der Investitionsrechnung und Fr. 1 555 000 zulasten der Erfolgsrechnung.

III. Diese Beträge werden nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2018)

IV. Die Verfügung des Tiefbauamts Nr. 1391/2015 wird aufgehoben.

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, wird mit dem Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG beauftragt. Sie wird ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben sowie Verträge zu schliessen, Prozesse zu führen oder Vergleiche zu treffen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Hausen a. A., Zugerstrasse 10, 8915 Hausen am Albis (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 15, Art. 16, Art. 17 und Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Februar 2019, 1. August 2020, 1. Juli 2021, 1. Juni 2022 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in