RRB Nr. 757/2017
Strassen, Winterthur, Neuwiesenstrasse, HVS 31005, Projektgenehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. August 2017
757. Strassen (Winterthur, Neuwiesenstrasse HVS 31005)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Winterthur der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt für die Erneuerung der Neuwiesenstrasse im Abschnitt Gertrudbis Salstrasse, Winterthur (Projekt Nr. 70629), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Ausgelöst durch den Neubau der unterirdischen Velostation in der Rudolfstrasse wird seit 2016 der Werkleitungskanal in der Neuwiesenstrasse umgelegt und erneuert. Zustandsuntersuchungen im Bereich des Kanalbaus haben gezeigt, dass der Strassenoberbau in einem sehr schlechten baulichen Zustand ist. Während der Kanalbauarbeiten zeigte sich zusätzlich, dass im ganzen Strassenbereich nur sehr dünnschichtige Beläge und ein uneinheitlicher Strassenoberbau vorhanden sind. Ebenso besteht Erneuerungsbedarf bezüglich der Strassenentwässerung. Ohne eine umfassende Erneuerung wäre in den nächsten Jahren ein intensiver betrieblicher Unterhalt notwendig. In der Neuwiesenstrasse ist zwar ein Betriebs- und Gestaltungskonzept geplant. Dessen Umsetzung ist aber wegen fehlender Mittel auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Da sich der Sanierungsbedarf in der Neuwiesenstrasse erst im Zuge der Kanalbauarbeiten gezeigt hat und die entsprechenden Bauarbeiten eng mit der Umgestaltung der Rudolfstrasse beim Bahnhof Winterthur koordiniert werden müssen, musste mit den Bauarbeiten bereits Ende Juni 2017 begonnen werden. Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 hat das AFV im Rahmen der Begehrensäusserung nach § 45 Abs. 1 StrG das Projekt positiv beurteilt. Mit dem Bauvorhaben wird die Oberfläche nicht massgeblich verändert, weshalb die baulichen Massnahmen keine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit auf der Neuwiesenstrasse haben. Da das Vorhaben nur sehr geringfügige Veränderungen an der Strassenoberfläche vorsieht, hat die Stadt Winterthur auf die Durchführung des Mitwirkungs- und Auflageverfahrens nach §§ 13 und 16 StrG verzichtet. Mit Verfügung des Vorstehers des Departements Bau vom 7. Juni 2017 wurde das Projekt festgesetzt. Diese Verfügung ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen.
Die Gesamtkosten für die Erneuerung der Neuwiesenstrasse im Abschnitt Getrud- bis Salstrasse betragen voraussichtlich rund Fr. 830 000. Diese Aufwendungen können vollumfänglich der Baupauschale belastet werden. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Winterthur der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Erneuerung der Neuwiesenstrasse, Abschnitt Getrud- bis Salstrasse, in der Stadt Winterthur wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, 8402 Winterthur, die Stadtverwaltung Winterthur, Departement Bau, Tiefbauamt, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi