RRB Nr. 76/2022
Bundesgesetz über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM AG, Schreiben an das WBF
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Januar 2022
76. Bundesgesetz über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft
Erwägungen
SIFEM AG (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung das Vernehmlassungsverfahren zum Erlass des Bundesgesetzes über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM AG (SIFEM-Gesetz) eröffnet. Der Swiss Investment Fund for Emerging Markets (SIFEM) wurde 2011 errichtet und tätigt als Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft des Bundes Investitionen zugunsten von privaten Unternehmen in Entwicklungs- und Schwellenländern, die neben einer finanziellen Rendite eine breite Entwicklungswirkung mit Fokus auf die Schaffung von Arbeitsplätzen erzielen sollen («Impact Investing»). Die SIFEM ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft und steht im alleinigen Eigentum der Eidgenossenschaft. Für privatrechtliche Aktiengesellschaften kommt das Obligationenrecht zur Anwendung. Diese Rechtsform hat sich für die SIFEM bewährt. Durch die Rechtsform der privatrechtlichen Aktiengesellschaft sowie die Statuten der SIFEM sind die meisten Organisationsfragen geklärt, wobei die Statuten die Rahmenbedingungen des Gesetzes einhalten müssen und nicht darüber hinausgehen dürfen. Der vorgelegte Gesetzesentwurf soll die Organisationsbestimmungen der SIFEM mit den Anforderungen der Bundesverfassung an das Legalitätsprinzip und den Corporate-Governance-Standards des Bundes in Einklang bringen. Die gesetzliche Abstützung der SIFEM auf Verordnungsstufe genügt diesen Anforderungen nicht mehr. Deshalb soll eine Reihe von Bestimmungen, darunter der Zweck (Art. 3) und die Aufgaben der SIFEM (Art. 5), die Grundsätze ihrer Geschäftstätigkeit (Art. 4) und ihre Finanzierung (Art. 14) sowie die Stellung des Bundes als Aktionär (Art. 8) neu in Form eines eigenständigen Organisationserlasses auf Gesetzesstufe verankert werden. Am Grundauftrag, an der Stellung und dem für den Vollzug bereitgestellten Instrumentarium der SIFEM wird grundsätzlich nichts geändert, es werden jedoch verschiedene Klarstellungen und Verdeutlichungen vorgenommen. Eine Verordnung zum Gesetz ist nicht vorgesehen; eine Konkretisierung des Gesetzes erfolgt über den Erlass der Statuten der Gesellschaft. Dem Gesetzesentwurf kann zugestimmt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an thomas.knecht@seco.admin.ch): Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 haben Sie uns den Neuerlass des Bundesgesetzes über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM AG (SIFEM-Gesetz) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen, dass die Organisationsbestimmungen der SIFEM entsprechend den Vorgaben der Bundesverfassung auf Stufe Bundesgesetz gehoben werden, und stimmen dem Entwurf vollumfänglich zu.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli