RRB Nr. 765/2016
Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Änderung, Wählbarkeitsvoraussetzungen für Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter, Inkraftsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2016
765. Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation
Erwägungen
im Zivil- und Strafprozess (Änderung vom 30. November 2015; Wählbarkeitsvoraussetzungen für Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter, Inkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 30. November 2015 aufgrund der parlamentarischen Initiative KR-Nr. 353/2013 betreffend Wahlvoraussetzungen für Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter eine entsprechende Änderung des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (ABl 2015-12-11). Gegen die Gesetzesänderung kam das Kantonsratsreferendum zustande (ABl 2016-01-29). An der kantonalen Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 nahmen die Stimmberechtigten die Gesetzesänderung an (ABl 2016-06-17). Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 stellte der Regierungsrat die Rechtskraft des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 fest und beauftragte die Direktion der Justiz und des Innern, dem Regierungsrat einen Antrag zur Inkraftsetzung der Änderung des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess zu unterbreiten (ABl 2016-07-15). Die Gesetzesänderung kann auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 30. November 2015 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (Wählbarkeitsvoraussetzungen für Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter) wird auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Obergericht und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi