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Geodaten-Infrastruktur des Kantons Zürich, Strategie 2021 - 2024, Genehmigung

RRB Nr. 768/2021 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 7. Juli 2021

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-768-2021/de/geodaten-infrastruktur-des-kantons-zurich-strategie-2021-2024-genehmigung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 768/2021

Geodaten-Infrastruktur des Kantons Zürich, Strategie 2021 - 2024, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juli 2021

768. Geodaten-Infrastruktur des Kantons Zürich, Strategie 2021–2024 (Genehmigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Abteilung Geoinformation des Amtes für Raumentwicklung betreibt seit 1992 das Geografische Informationssystem der kantonalen Verwaltung Zürich (GIS-ZH) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gestützt auf § 20 des Kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 24. Oktober 2011 (KGeoIG; LS 704.1). Das GIS-ZH als künftige Kantonsapplikation gemäss Ziff. 14 der IKT-­ Strategie soll den sich weiterentwickelnden Anforderungen der Fachstellen und der Öffentlichkeit angepasst werden und die übergeordneten Strategien des Bundes im Bereich der Geoinformation berücksichtigen. Gestützt auf § 20 Abs. 2 lit. b der Kantonalen Geoinformationsverordnung vom 27. Juni 2012 (KGeoIV; LS 704.11) erlässt der GIS-Ausschuss die Umsetzungsstrategie im Bereich der Geoinformation. Der GIS-Ausschuss hat das Dokument «GIS-ZH – Strategie, Strategieperiode 2021– 2024, Fassung 1.2 vom 19. März 2021» (nachfolgend GIS-ZH-Strategie) am 19. März 2021 verabschiedet. Im Hinblick auf die Überführung des GIS-ZH in eine Kantonsapplikation gemäss IKT-Strategie wurde die Strategie ebenfalls der «Steuerung Digitale Verwaltung und IKT» (SDI) an ihrer ordentlichen Sitzung vom 4. Mai 2021 zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die vorliegende GIS-ZH-Strategie bedarf gemäss § 20 Abs. 3 KGeoIV der Genehmigung durch den Regierungsrat.

B. Rechtliche Grundlagen Mit dem Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG; SR 510.62) wurde auf nationaler Stufe die gesetzliche Grundlage für die Geoinformation geschaffen. Das GeoIG konkretisiert im Wesentlichen Art. 75a der Bundesverfassung (SR 101) sowie das 2003 vom Bundesrat genehmigte «Umsetzungskonzept zur Strategie für Geoinformation beim Bund». Die Umsetzung der Geoinformation wird im Kanton Zürich auf Gesetzes- und Verordnungsstufe (KGeoIG, KGeoIV) geregelt. Die rechtlichen Grundlagen für den Betrieb von Geoinformationssystemen finden sich in § 20 KGeoIG und in den Ausführungsbestimmungen §§ 18 ff. KGeoIV.

C. Bedeutung und strategische Steuerung von Kantonsapplikationen Die Direktionen und die Staatskanzlei sind für die Einhaltung und Umsetzung der kantonalen IKT-Strategie verantwortlich. Bezüglich Kantonsapplikationen verantworten die Direktionen und die Staatskanzlei das Applikationsmanagement in ihrem Aufgabenbereich, d. h. die laufende fachliche Koordination und Ausführung der fachlichen Aktivitäten und Prozesse für die Bereitstellung, die Abnahme und die Weiterentwicklung der Applikationen. Die vorliegende Strategie formuliert in ihrer Vision die langfristige Ausrichtung und strategische Stossrichtung des GIS-ZH und damit der Dienstleistungen, die für die Bevölkerung, Wirtschaft, Bildung, Forschung und Verwaltung erbracht werden sollen. Dabei orientiert sich die Strategie des GIS-ZH mit ihrer Vision und Mission auf normativer Ebene an den Zielsetzungen und Aufgaben, die durch das KGeoIG und die Legislaturziele des Regierungsrates vorgegeben werden. Die grundlegenden Ziele und Aufgaben des GIS-ZH, die in den Grundauftrag der Abteilung Geoinformation des Amtes für Raumentwicklung fliessen, ergeben sich dabei aus § 21 Abs. 2 lit. k KGeoIG in Verbindung mit §§ 18–20 KGeoIV. Neben der Sicherstellung des Grundauftrags, der sich im Wesentlichen direkt aus den gesetzlichen Aufgaben ableitet, erfolgt die Weiterentwicklung des GIS-ZH auf der taktischen Ebene mittels strategischer Programme. Die Aktivitäten sind dabei durch eine produkteorientierte Steuerung und Leitung der Entwicklungen gekennzeichnet.

D. Umsetzung der Strategie GIS-ZH Die GIS-ZH-Strategie formuliert strategische Stossrichtungen für vier Leistungsgruppen und legt konkrete Ziele und Massnahmen für die Weiterentwicklung des GIS-ZH fest. Die Umsetzung der GIS-ZH-Strategie erfolgt auf der operativen Stufe mithilfe von Strategien für die Produkte und Dienstleistungen. Leistungsgruppe Beschreibung der Leistungsgruppe Strategische Stossrichtung Datenmanagement Das Datenmanagement umfasst Die Geodaten werden strukturiert, die Beschaffung und zentrale einheitlich dokumentiert und Verwaltung der Georeferenz- und beschrieben und in einer zentral Geobasisdaten und der übrigen organisierten Datenhaltung ver- Geodaten des kantonalen und waltet. Die Geodaten werden mit kommunalen Rechts. einer geprüften Qualität historisiert bereitgestellt. Die Nachführungsprozesse werden durch standardisierte Schnittstellen und durch ein Qualitätsmanagement erleichtert.

Leistungsgruppe Beschreibung der Leistungsgruppe Strategische Stossrichtung Datennutzung Die Datennutzung umfasst Die Geodaten des GIS-ZH werden Dienstleistungen und (Soft- der kantonalen Verwaltung und ware-)Lösungen für den einfa- der Öffentlichkeit flächendeckend chen und kundenfreundlichen und harmonisiert mittels standar- Zugang zu Georeferenz- und disierter Dienste über einen zent- Geobasisdaten des kantonalen ralen Einstiegspunkt zur Nut­zung und kommunalen Rechts. bereitgestellt. Die Nutzung der Geodaten wird mittels Suchfunktionen und Zugangsschnittstellen mit hoher Gebrauchstauglichkeit sichergestellt. Koordination Dank Koordination soll die breite Die Abteilung Geoinformation als und Organisation Nutzung von Geoinformationen Kompetenzzentrum stellt die durch Politik, Verwaltung, Wis- Grundversorgung mit sachdiensenschaft, Wirtschaft und Private lichen Geoinformationen und sichergestellt werden. Systemen sicher. Die Zusammenarbeit mit Bund und Gemeinden wird mit klaren Strukturen und offenem Dialog gefördert. Die Abteilung Geoinformation übernimmt einen klaren Lead in der Weiterentwicklung der kantonalen Geodateninfrastruktur und fördert den Kompetenzaufbau durch ge­- eignete Schulungs- und Weiterbildungsangebote. Infrastruktur Die Produktegruppe Infrastruk- Die Weiterentwicklung der digitatur stellt die optimalen System- len Plattform der Geodateninfraumgebungen für die Verwaltung, struktur wird mittels etablierter Nachführung und Nutzung der Vorgehensmodelle zur Entwick- Geodaten des eidgenössischen, lung von technischen Architektukantonalen und kommunalen ren gesteuert. Eine fach- und Rechts zur Verfügung. themenübergreifende Kooperation und die Nutzung von Synergien zu anderen Digitalisierungsprojekten wird angestrebt. Die Geodaten-­ Infrastruktur wird als verteilte, skalierbare und hochverfügbare Infrastruktur ausgebaut.

Die Umsetzung der Strategie orientiert sich an den Produktstrategien und wird in jährlich ausgerichteten Aktionsplänen konkretisiert. Der Aktionsplan gibt die kurzfristig zu erreichenden Ziele der einzelnen Produkte verbindlich vor und bildet so die Grundlage für die gezielte Weiterentwicklung. Die Umsetzung des Aktionsplans wird gegenüber dem GIS-Ausschuss ausgewiesen und die Umsetzung in einem Jahresbericht transparent kommuniziert.

E. Verfahren, Zuständigkeiten Die GIS-ZH-Strategie wurde unter der Führung der Abteilung Geoinformation erarbeitet und im Austausch mit dem GIS-Arbeitsausschuss als Nutzervertreter der kantonalen Verwaltung insbesondere bezüglich der Vision und der strategischen Stossrichtungen abgestimmt. Die Eingaben und Rückmeldungen aus der Vernehmlassung wurden in einer Zusammenstellung mit den konkreten Massnahmen dokumentiert und in der vorliegenden GIS-ZH-Strategie berücksichtigt. Der GIS-Ausschuss hat die vorliegende «GIS-ZH – Strategie 2021– 2024» in der Sitzung vom 29. Oktober 2020 vorbereitet und in der Sitzung vom 19. März 2021 für die Strategieperiode 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2024 erlassen. Die fachliche Zuständigkeit für die Geodateninfrastruktur GIS-ZH als künftige Kantonsapplikation gemäss IKT-Strategie des Kantons (Ziff. 14 IKT-Strategie) liegt bei der Baudirektion. Der technische Betrieb erfolgt durch die IKT-Grundversorgung (Ziff. 13 Abs. 1 lit. d IKT-­ Strategie). Für die Koordination aller mit der Kantonsapplikation zusammenhängenden Geschäftsprozesse zeichnet sich das Amt für Raumentwicklung verantwortlich.

F. Betriebskosten und deren Verrechnung Mit der Einführung der kantonalen Erlasse zum Geoinformationsgesetz wurden die Kosten, die aufgrund der Erlasse im Bereich der Geoinformation zulasten des Kantons und der Gemeinden entstehen, in der Weisung zum Kantonalen Geoinformationsgesetz ausführlich dargestellt und begründet (Vorlage 4703). Die regelmässige Überprüfung der Kosten hat ergeben, dass die aufgeführten Beträge nach wie vor den zu erwartenden Aufwendungen entsprechen. Mit der Umsetzung der IKT-Strategie soll die Verrechnung von IKT-­ Leistungen nach einheitlichen Vorgaben der IKT-Governance erfolgen. Das Finanzierungs- und Verrechnungsmodell wurde durch den GIS-Ausschuss mit Beschluss Nr. 55 vom 5. April 2017 festgelegt. Mit RRB Nr. 1233/ 2020 wurden die Ziele und Grundsätze der IKT-Verrechnung festgelegt, die ab 2023 erstmalig umgesetzt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die vom GIS-Ausschuss beschlossene «GIS-ZH – Strategie, Strategieperiode 2021–2024» in der Fassung 1.2 vom 19. März 2021 wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates, die Staatskanzlei, das Obergericht des Kantons Zürich, das Notariatsinspektorat des Kantons Zürich und die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, je unter Beilage der «GIS-ZH – Strategie, Strategieperiode 2021–2024».

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 75a — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.
  • Kantonale Geoinformationsverordnung, Art. 18, Art. 19 und Art. 20 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Kantonales Geoinformationsgesetz, Art. 20 und Art. 21 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Mai 2022 erneut konsolidiert.

Zitiert in