RRB Nr. 769/2016
Gemeindewesen, Zweckverband Schulpsychologischer Dienst des Bezirkes Horgen, Statuten, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2016
769. Gemeindewesen (Zweckverband Schulpsychologischer Dienst des Bezirkes Horgen)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeindegesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Mit Ausnahme der Stadt Adliswil bilden die Gemeinden des Bezirks Horgen, die Aufgaben der Volksschule wahrnehmen, seit 1970 einen Zweckverband für die gemeinsame Führung eines Schulpsychologischen Dienstes (RRB Nr. 3408/1970). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, wurden die Zweckverbandsstatuten 2009 einer Totalrevision unterzogen (RRB Nr. 405/2010). Zwischen dem 27. November und dem 16. Dezember 2014 haben die Stimmberechtigten von elf Verbandsgemeinden und am 23. Mai 2016 der Grosse Gemeinderat der Stadt Wädenswil einer Teilrevision der Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Horgen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Änderung besteht darin, dass der Kostenteiler angepasst wird.
3. Die Bestimmung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegten teilrevidierten Statuten des Zweckverbands Schulpsychologischer Dienst des Bezirkes Horgen enthalten allerdings keine Bestimmung über das Inkrafttreten der Teilrevision. Den Weisungen der Verbandsgemeinden sowie deren Beschlussprotokollen zu den Gemeindeversammlungen und dem Beschlussprotokoll des Grossen Gemeinderates kann jedoch entnommen werden, dass die geänderte Bestimmung am 1. Januar 2016 in Kraft treten soll. Es empfiehlt sich daher, unter dem Titel «Anmerkung» oder «Teilrevision» darauf hinzuweisen, dass die Statuten des Zweckverbands Schulpsychologischer Dienst des Bezirkes Horgen gemäss den Beschlüs- sen der Stimmberechtigten in den Gemeindeversammlungen und dem Grossen Gemeinderat zwischen dem 27. November 2014 und 23. Mai 2016 teilrevidiert wurden. Gleichzeitig kann – unter Verweisung auf diesen Beschluss – das Datum des Inkrafttretens der Teilrevision (1. Januar 2016) vermerkt werden. Diese redaktionelle Anpassung der zu veröffentlichenden Statuten fällt ohne Weiteres in die Kompetenz der Aufsichtskommission.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung der Statuten des Zweckverbands Schulpsychologischer Dienst des Bezirkes Horgen wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an: – die Aufsichtskommission des Zweckverbands Schulpsychologischer Dienst des Bezirkes Horgen, Alte Landstrasse 26, Postfach 164, 8810 Horgen 1, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Hirzel, Gemeinderatskanzlei, Bergstrasse 6, 8816 Hirzel, – Horgen, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, – Hütten, Gemeinderatskanzlei, Gemeindehaus, Dorfstrasse 6, 8825 Hütten, – Kilchberg, Gemeinderatskanzlei, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg, – Langnau a. A., Gemeinderatskanzlei, Neue Dorfstrasse 14, Postfach, 8135 Langnau am Albis, – Oberrieden, Gemeinderatskanzlei, Alte Landstrasse 32, 8942 Oberrieden, – Richterswil, Gemeindeverwaltung, Seestrasse 19, 8805 Richterswil, – Rüschlikon, Gemeindekanzlei, Postfach, 8803 Rüschlikon, – Schönenberg, Gemeindeverwaltung, Postfach 17, 8824 Schönenberg, – Thalwil, Gemeinderatskanzlei, Postfach 1531, 8801 Thalwil,
– den Stadtrat Wädenswil, Florhofstrasse 6, Postfach, 8820 Wädenswil, – die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Wädenswil, Fuhrstrasse 16b, Postfach 373, 8820 Wädenswil, – den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, – die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi