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Kantonsverfassung, Änderung vom 31. Januar 2022, Art. 106a, Stoffkreisläufe, Inkraftsetzung

RRB Nr. 77/2023 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 25. Jan. 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-77-2023/de/kantonsverfassung-anderung-vom-31-januar-2022-art-106a-stoffkreislaufe-inkraftsetzung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 77/2023

Kantonsverfassung, Änderung vom 31. Januar 2022, Art. 106a, Stoffkreisläufe, Inkraftsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Januar 2023

77. Kantonsverfassung (Änderung vom 31. Januar 2022,

Erwägungen

Stoffkreisläufe; Inkraftsetzung) In der Volksabstimmung vom 25. September 2022 haben die Stimmberechtigten der vom Kantonsrat am 31. Januar 2022 beschlossenen Änderung der Kantonsverfassung (Gegenvorschlag «Kreislauf-Initiative») zugestimmt. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2022 stellte der Regierungsrat die Rechtskraft des Ergebnisses der Volksabstimmung fest (RRB Nr. 1360/2022, ABl 2022-10-28). Änderungen der Kantonsverfassung bedürfen gemäss der Bundesverfassung (BV, SR 101) der Gewährleistung des Bundes (Art. 51 Abs. 2 BV). Das entsprechende Schreiben an den Bundesrat ist bereits erfolgt (RRB Nr. 1567/2022). Die Gewährleistung durch die Bundesbehörden liegt noch nicht vor, doch kommt dieser keine konstitutive Wirkung zu. Kantonale Ausführungsbestimmungen sind zur Umsetzung nicht notwendig, weshalb die Verfassungsänderung auf den 1. April 2023 in Kraft gesetzt werden kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 31. Januar 2022 der Kantonsverfassung (Art. 106a, Stoffkreisläufe) wird auf den 1. April 2023 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 51 — gelesen in der Fassung vom 13. Februar 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.