RRB Nr. 770/2016
Sozialhilfeeinrichtungen der Drogenhilfe der Stadt Zürich, Subvention, neue Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2016
770. Sozialhilfeeinrichtungen der Drogenhilfe der Stadt Zürich
Erwägungen
(Subvention) Der Kanton Zürich unterstützte den Aufbau der dezentralen und regionalen Drogenhilfestellen sowie das zur Verfügung gestellte Angebot im Sinne einer Anschubfinanzierung. Anschliessend leistete er Beiträge an den Betrieb der Trägerorganisationen. Als Rechtsgrundlage für diese Beiträge diente § 46 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981. Im Rahmen der Leistungsüberprüfung 2016 hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 236/2016 entschieden, die Subventionierung der dezentralen Drogenhilfe einzustellen. Diese Einstellung soll mit Wirkung ab dem Rechnungsjahr 2017 der Trägerorganisationen erfolgen. Nachdem die Subventionierung der dezentralen Drogenhilfe jeweils nachschüssig gestützt auf die Abrechnung der Trägerorganisationen für das Vorjahr erfolgte, wird die letztmalige Subventionierung des Betriebs für das Rechnungsjahr 2016 im Jahr 2017 geleistet. Damit kann auch dieses Jahr eine Subventionierung erfolgen. Die Beiträge an die dezentrale Drogenhilfe, die im Rahmen des Sanierungsprogramms 04 auf Fr. 4 118 000 begrenzt wurden, sind als neue Ausgaben gemäss § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes zu behandeln. Der Beitrag an die Stadt Zürich von Fr. 2 650 000 übersteigt Fr. 1 000 000 und ist aufgrund der finanzrechtlichen Zuständigkeit durch den Regierungsrat zu bewilligen (§ 39 lit. a Finanzcontrollingverordnung, e contrario). Die Bewilligung der übrigen Beiträge liegt in der Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion. Die Dienstabteilung Soziale Einrichtungen und Betriebe des Sozialdepartements der Stadt Zürich verfügte über folgende subventionierte Plätze: – 360 Plätze im Bereich begleitetes Wohnen – 207 Plätze im ergänzenden Arbeitsmarkt (Joblade und Sprungbrett/ Palettino) – 52 Plätze im Bereich Notschlafstellen und Notbetten für Randständige – 17 Plätze in der betreuten Nachtpension, ein Angebot für Langzeitnutzerinnen und -nutzer der Notschlafstelle und obdachlose Einzelpersonen – 882 tägliche Konsumationsplätze bei Kontakt- und Anlaufstellen – 155 Plätze im «t-alk» sowie im «t-city», den niederschwelligen Treffpunkten für Alkoholabhängige
Gesamthaft wurden damit 1673 Plätze in Einrichtungen der Dezentralen Drogenhilfe betrieben. Hinzu kamen die Beratungsangebote «Streetwork» und «Flora Dora». Das anrechenbare Defizit für diese Leistungen beläuft sich für das Geschäftsjahr 2015 auf Fr. 19 936 147. Die Subvention für das Geschäftsjahr 2015 soll unverändert auf Fr. 2 650 000 festgesetzt werden. Die Subvention von Fr. 2 650 000 an die Leistungen im Geschäftsjahr 2015 der Stadt Zürich wurde in der Rechnung 2015 im Buchungskreis Nr. 3500, Kantonales Sozialamt, Konto 3632 3 35500, Betriebssubventionen an Gemeinden für Heime gemäss Sozialhilfegesetz, transitorisch abgegrenzt. Durch die transitorische Abgrenzung im Geschäftsjahr 2015 erfolgt die Auszahlung im Geschäftsjahr 2016 erfolgsneutral.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Sozialhilfeeinrichtungen der Drogenhilfe der Stadt Zürich wird an die beitragsberechtigten Kosten des Geschäftsjahres 2015 von Fr. 19 936 147 eine Subvention von Fr. 2 650 000 als neue Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3500, Kantonales Sozialamt, zugesichert.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Soziale Einrichtungen und Betriebe, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich (ES), sowie an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi