RRB Nr. 779/2009
Kantonale Volksinitiative "Ja zur Mundart im Kindergarten" Rechtmässigkeit; Gegenvorschlag, Auftrag
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Mai 2009
779. Kantonale Volksinitiative «Ja zur Mundart im Kindergarten», Rechtmässigkeit und Gegenvorschlag
Erwägungen
1. Ausgangslage Am 24. November 2008 wurden die ausgefüllten Unterschriftenlisten zu der im kantonalen Amtsblatt vom 22. August 2008 (ABl 2008, 1426) veröffentlichten kantonalen Volksinitiative «Ja zur Mundart im Kindergarten» eingereicht. Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 (ABl 2009, 141) stellte die Direktion der Justiz und des Innern nach Prüfung der Unterzeichnungen fest, dass die Volksinitiative zustande gekommen ist. Gestützt auf § 128 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR, LS 161) hat der Regierungsrat innert sechs Monaten nach ihrer Einreichung über die Rechtmässigkeit der Initiative zu beschliessen. Hält er sie für vollständig unrechtmässig, stellt er dem Kantonsrat Antrag auf Ungültigkeit. Gleichzeitig beschliesst er, ob die Direktion einen Gegenvorschlag ausarbeiten soll (§ 65a Abs. 1 Verordnung über die politischen Rechte; VPR; LS 161.1). Hält der Regierungsrat die Initiative nicht für vollständig unrechtmässig und verzichtet er auf einen Gegenvorschlag, erstattet er dem Kantonsrat innert neun Monaten nach Einreichung der Initiative Bericht und Antrag darüber (§ 65a Abs. 2 lit.a VPR). Unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat einen Gegenvorschlag, erfolgt Berichterstattung und Antragstellung innert 16 Monaten nach Einreichung der Initiative
2. Rechtmässigkeit Eine zustande gekommene Volksinitiative ist gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist (Art. 28 Abs. 1 Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005, KV, LS 101). Erfüllt sie diese Voraussetzungen nicht, erklärt sie der Kantonsrat für ungültig.
Mit der Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes wird folgendes Begehren gestellt: «Volksschulgesetz (Änderung) § 24. Unterrichtssprache Unterrichtssprache in den ersten beiden Jahren nach der Einschulung (Kindergartenstufe) ist grundsätzlich die Mundart, ab dem dritten Jahr (Primar- und Sekundarstufe) grundsätzlich die Standardsprache.» Die Volksinitiative wahrt die Einheit der Materie und ist nicht offensichtlich undurchführbar. Zudem steht sie nicht im Widerspruch zum übergeordneten Recht. Andere Gründe für eine Unrechtmässigkeit sind nicht ersichtlich, sodass die Rechtmässigkeit der Initiative festzustellen ist (§ 121 GPR).
3. Gegenvorschlag Der Lehrplan für die Kindergartenstufe vom 23. Juni 2008 hält zur Unterrichtssprache fest: «Auf der Kindergartenstufe ist die Unterrichtssprache teilweise Mundart und teilweise Hochdeutsch. Die weniger oft verwendete Unterrichtssprache soll jedoch mindestens in einem Drittel der Unterrichtszeit des Kindes durch die Lehrperson gesprochen werden.» Diese Regelung räumt den Lehrpersonen einen grossen Handlungsspielraum ein und ermöglicht, flexible Lösungen im Interesse der Kinder zu finden. Sie erlaubt es, neben der gleichgewichtigen Handhabung der beiden Sprachen, auch eine Haupt-Unterrichtssprache zu wählen und die Pflege der zweiten Unterrichtssprache mit einem festzulegenden Mindestanteil wahrzunehmen. Sprachliche Förderung ist auch auf der Kindergartenstufe ein wichtiges bildungspolitisches Ziel. Unter dieser Zielsetzung erfolgt die Förderung beider Unterrichtssprachen Mundart und Hochdeutsch. Mit dem derzeitigen Angebot von Mundart und Hochdeutsch kommt der Kindergarten den unterschiedlichen Lernbedürfnissen aller Kinder entgegen. In der Kindergartenzeit durchleben ein- und mehrsprachige Kinder intensive und vielfältige sprachliche Lernphasen. Parallel zu der zunehmenden Handlungskompetenz wächst das Wissen und Können der Kinder und steigt das Bedürfnis, sich vielfältig auszudrücken. Es macht den Kindern grossen Spass, sich in «zwei verschiedenen» Sprachen verständigen zu können und mit Sprache zu spielen. So wird eine positive Einstellung zum Hochdeutsch aufgebaut, ohne dass dabei die Pflege der Mundart vernachlässigt wird. Mit dem Eintritt in die Primarstufe wird Hochdeutsch grundsätzlich Unterrichtssprache. Ob und wie Kinder sich in der neuen Umgebung zurechtfinden, kann für die sprachliche Lernbereitschaft und -motivation entscheidend sein. Es ist deshalb sinnvoll, wenn Kinder im Kindergarten mit Hochdeutsch vertraut gemacht werden. Auf diese Weise können Kinder mit ungenügenden Deutschkenntnissen rechtzeitig ermittelt und gezielt auf die Anforderungen der Schule vorbereitet werden. Seit dem Schuljahr 2008/09 arbeiten die Lehrpersonen des Kindergartens mit dem neuen Lehrplan. Die bereits vorliegenden Rückmeldungen zum Lehrplan zeigen, dass sich der gewährte Handlungsspielraum beim Einsatz von Hochdeutsch und Mundart bewährt. Von den Lehrpersonen wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung beider
Unterrichtssprachen gewöhnungsbedürftig ist und sie sich darin üben müssen. Die Kinder sprechen beide Unterrichtssprachen mit Freude, sie sind interessiert an Hochdeutsch, fragen nach, um Begriffe zu klären, und sind stolz, wenn sie Hochdeutsch verstehen oder selbst auch Hochdeutsch sprechen können. Der durch die Volksinitiative angestrebte Wechsel zum alten System ist aus diesen Gründen nicht erwünscht. Gemäss § 65a Abs. 1 VPR ist die Bildungsdirektion zu beauftragen, einen Gegenvorschlag im Sinne des Lehrplans auszuarbeiten und dem Regierungsrat bis spätestens 24. März 2010 Bericht und Antrag an den Kantonsrat im Sinne von § 128 Abs. 4 GPR zu unterbreiten.
4. Öffentlichkeit Es handelt sich um einen Zwischenentscheid des Regierungsrates. Insbesondere der Entscheid, ob ein Gegenvorschlag ausgearbeitet werden soll, enthält in der Regel auch politische Überlegungen, die bis zum Bericht und Antrag an den Kantonsrat vertraulich bleiben müssen, um die weitere Meinungsbildung des Regierungsrates nicht zu beeinträchtigen. Nach der Beschlussfassung über Bericht und Antrag an den Kantonsrat kann auch dieser Zwischenentscheid öffentlich gemacht werden. Folglich ist die Veröffentlichung dieses Beschlusses bis zum Beschluss über Bericht und Antrag zur Volksinitiative hinauszuschieben.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Es wird festgestellt, dass die am 24. November 2008 eingereichte Volksinitiative «Ja zur Mundart im Kindergarten» rechtmässig ist.
II. Die Bildungsdirektion wird beauftragt, einen Gegenvorschlag auszuarbeiten und diesen dem Regierungsrat zusammen mit dem Bericht und Antrag an den Kantonsrat zur Gültigkeit der Initiative und über deren Inhalt zu unterbreiten.
III. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Berichts und Antrags zur Initiative nicht öffentlich.
IV. Mitteilung an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi