Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Anfrage Erika Zahler, Boppelsen, Linda Camenisch, Wallisellen, und Jean-Philippe Pinto, Volketswil, betreffend Inländervorrang versus Arbeitslose und Ausgesteuerte, Beantwortung

RRB Nr. 782/2017 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 6. Sept. 2017

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-782-2017/de/anfrage-erika-zahler-boppelsen-linda-camenisch-wallisellen-und-jean-philippe-pinto-volketswil-betreffend-inlandervorrang-versus-arbeitslose-und-ausgesteuerte-beantwortung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 782/2017

Anfrage Erika Zahler, Boppelsen, Linda Camenisch, Wallisellen, und Jean-Philippe Pinto, Volketswil, betreffend Inländervorrang versus Arbeitslose und Ausgesteuerte, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 129/2017

Sitzung vom 6. September 2017

782. Anfrage (Inländervorrang versus Arbeitslose und Ausgesteuerte) Die Kantonsrätinnen Erika Zahler, Boppelsen, und Linda Camenisch, Wallisellen, sowie Kantonsrat Jean-Philippe Pinto, Volketswil, haben am 15. Mai 2017 folgende Anfrage eingereicht: Die Schweiz kann sich sehen lassen. Mit einer sehr tiefen Arbeitslosenrate (März 2017 = 3,5%) ist sie sogar im internationalen Vergleich auf einem Spitzenplatz. Leider sind die Statistiken betr. Arbeitslosigkeit so definiert, dass die Langzeitarbeitslosen oder nicht im Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) registrierten Personen nicht in der Arbeitslosenstatistik aufgeführt sind. Beängstigend ist auch, dass diese Zahl von Jahr zu Jahr anwächst laut einem Artikel in der SonntagsZeitung. Im gleichen Artikel wird erwähnt, dass der Bund und die Kantone am 25.4.2017 nach einer Lösung suchen. Besonders kritisch wird es bei Arbeitnehmern über 55 oder bei Personen, die um 58 nur noch einige Jahre zu arbeiten hätten. Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen die Mitarbeiter auffordern, selber zu gehen, und die Mitarbeiter ihre Pensionsgelder zur Überbrückung anzapfen müssen. Werden die angesparten Altersreserven so leichtfertig eingesetzt, stehen diese im Alter nicht mehr zur Verfügung, und wer bezahlt dann die Kosten für die 3. Lebensphase? In Kenntnis darum, dass im Jahr 2016 in der Schweiz bei börsenkotierten Unternehmen (brisant: auch darunter die Swisscom) 2690 Schweizer entlassen wurden und im Gegenzug 1780 Ausländer wieder eingestellt (Quelle SF DRS). Es fragt sich nun, wie solche Praxen verhindert werden können. Kommen da zukünftig noch mehr Kosten auf die Bürger und den Staat zu? Wir bitten den Regierungsrat um Beantwortung nachfolgender Fragen:

Erwägungen

1. Werden die Ausgesteuerten in einer Statistik aufgeführt? Wenn ja, in welcher?

2. Sind aktuelle Zahlen vorhanden (letzte 5 Jahre), wie viele Personen im Kanton Zürich ausgesteuert und in welchem Alter diese sind?

3. Hat man Kenntnisse, aus welchen Branchen diese Langzeitarbeitslosen stammen?

4. Wie werden Langzeitarbeitslose unterstützt (z. B. beim Wiedereinstieg auf dem Arbeitsmarkt)? Wer übernimmt anfallende Sozialleistungen?

5. Werden Langzeitarbeitslose auf der Sozialschiene betreut?

6. Wäre der Inländervorrang ein Instrument, um auch die ausgesteuerten Personen wieder im Arbeitsmarkt zu halten oder Entlassungs-Praxen zu verhindern?

7. Am 25. April 2017 hat eine nationale Konferenz betr. Probleme der Ü-50 stattgefunden. Vertreten waren der Bund, Kantone und Sozialpartner. War der Kanton Zürich auch vertreten? Wenn ja, in welcher Intensität konnte er sich einbringen und hat er sich eingebracht?

8. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass trotz der genannten Missstände Leute mehr Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, wenn das Rentenalter auf 67 angehoben wird?

9. Ist der Regierungsrat der Ansicht, dass die Reform der Altersvorsorge diesem Missstand Rechnung trägt?

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Erika Zahler, Boppelsen, Linda Camenisch, Wallisellen, und Jean-Philippe Pinto, Volketswil, wird wie folgt beantwortet: Bei registrierten Arbeitslosen handelt es sich um alle bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) registrierten Personen, die keine Stelle haben und sofort vermittelbar sind, unabhängig davon, ob sie gegenüber der Arbeitslosenversicherung (ALV) Leistungen beziehen oder nicht. Neben den arbeitslosen Personen umfasst das Register auch gemeldete Stellensuchende, die nicht arbeitslos sind. Dazu zählen beispielsweise Stellensuchende, die einem Zwischenverdienst nachgehen, und Personen, die ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder eine längere Weiterbildung besuchen und damit nicht sofort vermittelbar sind. Die bei den RAV gemeldeten Personen werden über die eidgenössische Arbeitsvermittlungs- und Arbeitsmarktstatistik-Datenbank «AVAM» erfasst und der Bestand wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) monatlich in der Arbeitslosenstatistik veröffentlicht. Das SECO gibt jeden Monat sowohl die Zahl der registrierten Arbeitslosen als auch das Total der gemeldeten Stellensuchenden bekannt. Personen, die ein Jahr und länger als arbeitslos bei einem RAV registriert sind, gelten als Langzeitarbeitslose und werden in den monatlichen Beständen in der Arbeitslosenstatistik des SECO ausgewiesen. Bei Ausgesteuerten handelt es sich um Personen, die gegenüber der ALV nicht mehr anspruchsberechtigt sind, d. h., die entweder ihren Höchstanspruch auf Taggelder ausgeschöpft haben oder deren Anspruch auf Arbeitslosentaggelder nach Ablauf der Rahmenfrist erloschen ist und die an- schliessend keine neue Rahmenfrist eröffnen können. Die Aussteuerung erfolgt in dem Monat, in dem das letzte Taggeld bezogen worden ist, und wird jeweils in der monatlichen Arbeitslosenstatistik des SECO einmalig ausgewiesen (vgl. Arbeitsmarktstatistik des SECO auf www.amstat. ch/v2/index.jsp). Zu Frage 1: Die Syntheseerhebung Soziale Sicherheit und Arbeitsmarkt (SESAM) des Bundesamts für Statistik (BFS) befasst sich mit den Ausgesteuerten und erlaubt im Prinzip Aussagen über diese Personengruppe. Weil SESAM auf einer Stichprobenerhebung der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung beruht, die mit Informationen aus Sozialversicherungsregistern (AHV, IV, EL und ALV) angereichert wird, ist die Aussagekraft jedoch begrenzt.

Viele Personen, die ausgesteuert werden, wenden sich in der Folge von den RAV ab, obwohl ihnen die RAV gestützt auf das Arbeitsvermittlungsgesetz (SR 823.11) weiterhin kostenlose Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen anbieten. Ausgesteuerte, die nicht mehr bei den RAV gemeldet sind, fallen aus der Arbeitslosenstatistik. Ein Teil der Ausgesteuerten meldet sich bei den Sozialämtern der Gemeinden und wird von der Sozialhilfestatistik des Kantons Zürich erfasst. Doch gehören nicht alle Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger zur Personengruppe der Ausgesteuerten. Ein grosser Teil der Ausgesteuerten findet wieder eine Erwerbstätigkeit. So finden gemäss einer Studie des BFS sieben von zehn Personen innerhalb von fünf Jahren nach der Aussteuerung wieder eine Arbeitsstelle. Rund die Hälfte ist bereits im ersten Jahr nach der Aussteuerung wieder erwerbstätig. Jedoch sind viele Ausgesteuerte, die sich wieder in die Arbeitswelt eingliedern konnten, mit Arbeitsbedingungen konfrontiert, die eine grosse Flexibilität erfordern (Arbeit auf Abruf, temporäre Arbeit, Teilzeit, Befristung). Zudem haben sie im Vergleich zu den anderen Erwerbstätigen meistens tiefere Löhne hinzunehmen (vgl. BSF Aktuell, Arbeit und Erwerb, Situation der Ausgesteuerten Personen, November 2014). Nach der Aussteuerung zieht sich auch ein Teil der Ausgesteuerten aus dem Arbeitsleben zurück, beispielsweise dann, wenn Ehepartner nicht existenziell auf ein zweites Erwerbseinkommen angewiesen sind. Zu Fragen 2 und 3: Wie dargestellt gibt es keine umfassende Statistik über den Bestand von ausgesteuerten Personen. Hingegen können die Aussteuerungen in den letzten fünf Jahren, differenziert nach Altersklassen, statistisch ausgewiesen werden.

ůƚĞƌƐŬůĂƐƐĞŶ ϮϬϭϮ ϮϬϭϯ ϮϬϭϰ ϮϬϭϱ ϮϬϭϲ dŽƚĂů ϱϭϭϯ ϱϯϳϱ ϱϳϬϵ ϲϬϴϮ ϲϳϱϵ Datenquelle: SECO

Die Aussteuerungen haben folgende Branchen betroffen: ƌĂŶĐŚĞ ϮϬϭϮ ϮϬϭϯ ϮϬϭϰ ϮϬϭϱ ϮϬϭϲ dŽƚĂů ϱϭϭϯ ϱϯϳϱ ϱϳϬϵ ϲϬϴϮ ϲϳϱϵ Datenquelle: SECO

Zu Fragen 4 und 5: Arbeitsintegration ist ein wichtiger Teilaspekt im sozialen Sicherungssystem der Schweiz. Sowohl für die Sozialversicherungen, namentlich für die ALV und die Invalidenversicherung (IV), als auch für die Sozialhilfe ist die Integration der Betroffenen in den Arbeitsmarkt ein Hauptziel. Kanton und Gemeinden haben gestützt auf § 3a des Sozialhilfegesetzes (SHG, LS 851.1) die Eingliederung der Hilfesuchenden in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt zu fördern. Die Koordination der Angebote und Massnahmen zur Förderung der beruflichen Integration zwischen Sozialhilfe, ALV und IV erfolgt im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit (iiz). Im iiz-Netzwerk des Kantons Zürich arbeiten die RAV, die IV-Stelle Zürich, die Sozialdienste der Gemeinden, das Kantonale Sozialamt, die Berufsinformationszentren (biz) des Kantons Zürich und das Laufbahnzentrum der Stadt Zürich zusammen. Die Koordination der Zusammenarbeit besorgt die Geschäftsstelle iiz. Die Zusammenarbeit erfordert vertiefte Kenntnisse über die verschiedenen Angebote und Massnahmen zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration. Zu diesem Zweck finanziert der Kanton unter anderem die Datenbank berufliche und soziale Integration (BUSI-Datenbank). Diese enthält Informationen zu allen entsprechenden Programmen, Angeboten und Kursen im Kanton Zürich und ermöglicht für Sozialhilfe beziehende Personen, die passenden Integrationsangebote zu finden. Die Finanzierung über die Sozialhilfe ist gegenüber Massnahmen der Bildungsbehörden, der Arbeitsmarktbehörden und der IV subsidiär. Erst wenn kein anderer Kostenträger für die Massnahmen aufkommt, werden die Kosten über die Sozialhilfe und damit von den Gemeinden als Träger der wirtschaftlichen Sozialhilfe finanziert (§ 1 SHG). Zu Frage 6: Gemäss der im Rahmen der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative beschlossenen Änderung des Ausländergesetzes (AuG, SR 142. 20) haben Arbeitgebende bei einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit in bestimmten Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen offene Stellen der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden (Art. 21a Abs. 3 AuG; vgl. BBl 2016, 8917). Damit soll gezielt die Wiedereingliederung inländischer Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt gestärkt werden. Die Verordnung mit den Details zur Umsetzung dieser

Gesetzesbestimmung ist zurzeit in der Vernehmlassung. Wie sich die Stellenmeldepflicht auf die Chancen der bei den RAV gemeldeten Stellensuchenden auswirken wird, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht schlüssig beurteilt werden. Eine erfolgreiche Umsetzung dieser Bestimmung wird jedoch u. a. von der Qualität der Zusammenarbeit zwischen den RAV und den Unternehmen abhängen und davon, wie weit Unternehmen zur Stellenbesetzung vorgeschlagene Personen als passend einschätzen.

Zu Frage 7: An der Konferenz vertreten waren das SECO, das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, das Bundesamt für Sozialversicherungen, das Eidgenössische Personalamt sowie die Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz (VDK), der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, der Schweizerische Gewerbeverband und Travail.Suisse. Die kantonalen Interessen wurden von der VDK vertreten. Die Ergebnisse der Konferenz wurden in einer gemeinsamen Schlusserklärung festgehalten (vgl. www.seco.admin.ch/seco/de/ home/seco/nsb-news/medienmitteilungen-2017.msg-id-66474.html). Zu Frage 8: Gemäss der demografischen Entwicklung nimmt in den kommenden Jahrzehnten der Anteil der jungen Erwerbstätigen ab, während das prozentuale Gewicht der über 65-Jährigen stark zunimmt. Mit steigender Lebenserwartung nimmt gleichzeitig das arbeitsfähige Alter zu, sodass die heute Pensionierten noch viele aktive und produktive Jahre vor sich haben. Diese Entwicklung zeigt, dass die älteren Arbeitnehmenden für den Arbeitsmarkt zu einem wertvollen Bestand werden. Eine Erhöhung des Rentenalters auf 67 Jahre dürfte jedoch an der grundsätzlichen Problematik der älteren Arbeitnehmenden nichts ändern. Wie der Regierungsrat in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 280/2014 betreffend Massnahmen zum Erhalt wirtschaftlicher Selbständigkeit ausgeführt hat, ist es insbesondere wichtig, dass in die Personalentwicklung und Weiterbildung der Erwerbspersonen bereits ab 40 Jahren investiert wird und die Möglichkeiten der Höherqualifizierung zur Ausschöpfung von Potenzialen von allen Beteiligten (Unternehmen und Erwerbspersonen) konsequent genutzt werden. Zu Frage 9: Mögliche Auswirkungen der am 24. September 2017 zur Abstimmung gelangenden Altersreform 2020 auf die Situation der älteren Arbeitnehmenden können derzeit kaum beurteilt werden. Zudem handelt sich bei dieser Reform nicht um eine arbeitsmarktpolitische Massnahme.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi