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Revision des kantonalen Richtplans, Vorlage 4788, Änderung, Schreiben an die Mitglieder des Kantonsrates

RRB Nr. 790/2013 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 3. Juli 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-790-2013/de/revision-des-kantonalen-richtplans-vorlage-4788-anderung-schreiben-an-die-mitglieder-des-kantonsrates

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 790/2013

Revision des kantonalen Richtplans, Vorlage 4788, Änderung, Schreiben an die Mitglieder des Kantonsrates

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Juli 2013

790. Revision des kantonalen Richtplans (Vorlage 4788);

Erwägungen

Änderungsantrag Mit der Vorlage 4788 beantragte der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Teilrevision des kantonalen Richtplans (Kapitel 4.7.1 «Flughafen Zürich»). Die Vorlage war eng mit dem Entwurf des SIL-Objektblatts Flughafen Zürich abgestimmt worden. Am 26. Juni 2013 hat der Bundesrat das SIL-Objektblatt in einer ersten Etappe verabschiedet. Die vorliegende Fassung des SIL-Objektblatts beschränkt sich auf Festlegungen, die unabhängig und damit schon vor der Ratifizierung des am 4. September 2012 unterzeichneten Staatsvertrags Schweiz – Deutschland «über die Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland» getroffen werden können. Vorbehalten bleiben künftige Anpassungen des SIL-Objektblatts, die sich für die Umsetzung des Staatsvertrags ergeben können: Sie werden in einer nächsten Etappe vorgenommen. Der Bund behält sich auch entsprechende Schritte vor für den Fall, dass die laufenden Sicherheitsabklärungen zum Flughafen Zürich solche erfordern würden. Mit einem Schreiben an die Mitglieder des Kantonsrates ist auf die geänderte Ausgangslage hinzuweisen und eine entsprechende Änderung der Vorlage 4788 zu beantragen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Mitglieder des Kantonsrates: Mit der Vorlage 4788 beantragte der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Teilrevision des kantonalen Richtplans (Kapitel 4.7.1 «Flughafen Zürich»). Die Vorlage sieht u. a. die Festlegung einer Abgrenzungslinie (AGL) vor. Mit ihr soll das Gebiet für die Flughafen- und für die Siedlungsentwicklung in der Flughafenregion im SIL-Objektblatt Flughafen Zürich und im kantonalen Richtplan deckungsgleich und langfristig abgegrenzt werden. Die räumliche Konkretisierung der Abgrenzungslinie beruht auf der für Wohnnutzungen geltenden umhüllenden Immissionsgrenzwertkurve des vorläufigen Betriebsreglements (vBR) sowie der ge- mäss SIL-Schlussbericht weiterverfolgten SIL-Betriebsvarianten (Eopt., Jopt. und EDVO). In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2013 zur ersten Fassung des SIL-Objektblatts hat der Regierungsrat dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unter anderem beantragt, die AGL bereits in der ersten Etappe des SIL-Objektblatts festzulegen. Dies unter Hinweis darauf, dass künftige Anpassungen am Objektblatt in Koordination mit dem kantonalen Richtplan erfolgen müssen. Am 26. Juni 2013 hat der Bundesrat das SIL-Objektblatt in einer ersten Etappe verabschiedet. Diese Etappe beschränkt sich auf Festlegungen, die unabhängig und damit schon vor der Ratifizierung des am 4. September 2012 unterzeichneten Staatsvertrags Schweiz – Deutschland «über die Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland» getroffen werden können. Dem Antrag des Kantons Zürich, die AGL bereits in der ersten Etappe festzulegen, ist der Bundesrat nicht gefolgt. Er hat diesen Schritt sowie weitere künftige Anpassungen des SIL-Objektblatts, die sich aus der Umsetzung des Staatsvertrags ergeben können, einer nächsten Etappe vorbehalten. Darüber hinaus behält sich der Bund Anpassungen vor für den Fall, dass die laufenden Sicherheitsabklärungen zum Flughafen Zürich solche erfordern würden. Obwohl der Bundesrat entschieden hat, die AGL im SIL zeitlich hinauszuschieben, hält der Regierungsrat dafür, dass diese wichtige raumplanerische Festlegung jedenfalls im Richtplan bereits heute vorzunehmen ist. Damit kann die Rechts- und Planungssicherheit – soweit dies heute möglich ist – jedenfalls auf kantonaler Ebene sichergestellt werden. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass sich die betrieblichen Festlegungen in der vorliegenden ersten Etappe des SIL-Objektblatts allein auf die Betriebsvariante EDVO und auf das vorläufige Betriebsreglement stützen mit Folgen für das im SIL festgelegte Gebiet mit Lärmauswirkungen und die AGL. Nicht mehr berücksichtigt sind also die Betriebsvarianten Eopt. und Jopt.. In Abstimmung mit der nun vorliegenden ersten Etappe des SIL-Objektblatts ist auch die im kantonalen Richtplan vorgesehene Abgrenzungslinie in diesem Sinne anzupassen. Spätere Anpassungen aufgrund der Entwicklungen im SIL-Objektblatt sind vorzubehalten. Der Regierungsrat beantragt Ihnen, die in der Vorlage 4788 vorgesehene Abrenzungslinie an die umhüllenden Lärmgrenzwertkurven im aktuellen SIL-Objektblatt anzupassen und festzulegen, dass die Abgrenzungslinie bei künftigen Anpassungen im SIL-Objektblatt zu überprüfen und in Koordination mit dem SIL-Objektblatt anzupassen ist.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates, an die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi