RRB Nr. 795/2021
Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten, Schreiben an das WBF
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juli 2021
795. Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen
Erwägungen
von Regulierungskosten (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 28. April 2021 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz, UEG) zur Vernehmlassung. Ziel dieses Gesetzes ist der Abbau von administrativen Belastungen und die Senkung von Regulierungskosten für Unternehmen. Der Vorentwurf des Bundesgesetzes beruht auf sechs Eckpunkten: Erstens werden Grundsätze für gute Regulierungen des Bundes formuliert; zweitens wird die Verwaltung verpflichtet, Vereinfachungsmassnahmen für Unternehmen systematisch zu prüfen; drittens müssen für neue Regulierungen die Regulierungskosten verbindlich ermittelt werden; viertens wird ein Monitoring der Belastungen und Entlastungen eingeführt; fünftens muss der Bund regelmässig im Rahmen von «Bereichsstudien» einzelne Regulierungsbereiche bestehenden Rechts evaluieren; sechstens wird eine gesetzliche Grundlage für eine zentrale elektronische Plattform zur erleichterten Abwicklung von Kontakten zwischen Unternehmen und Behörden im Rahmen der E-Government-Strategie Schweiz geschaffen. Gemäss verschiedenen Untersuchungen und Indikatoren hat die Regulierungsdichte in der Schweiz in den letzten Jahren tendenziell zugenommen. Das gilt auch für den Kanton Zürich, wie eine Unternehmensbefragung im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft von 2018 zeigt. Diese Entwicklung verringert die Produktivität der Unternehmen und schwächt die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz bzw. des Kantons Zürich. Der Regierungsrat setzt sich für den Abbau von administrativen Belastungen und Regulierungskosten für Unternehmen ein und unterstützt daher das Ziel und die Stossrichtung des vorgelegten Entwurfs im Grundsatz, äussert jedoch einige Vorbehalte.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassung.regulierung@seco.admin.ch): Sie haben uns mit Schreiben vom 28. April 2021 den Entwurf des Bundesgesetzes über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen Ziel und Stossrichtung des vorgelegten Entwurfs im Grundsatz, haben jedoch zur konkreten Ausgestaltung des Gesetzes einige Vorbehalte. Zu den vom Bundesrat vorgeschlagenen, regelmässig durchzuführenden Bereichsstudien möchten wir anmerken, dass aus einer Überprüfung des geltenden Rechts im Kanton Zürich in den Jahren 2011 bis 2014 nur verhältnismässig wenig konkrete Anpassungen resultierten. Dennoch dürfte es hilfreich sein, einzelne Bereiche von Zeit zu Zeit auf Optimierungspotenzial hin zu überprüfen. Wir regen jedoch an, im Sinne eines guten Kosten-Nutzen-Verhältnisses nicht zu viele solche Überprüfungen vorzunehmen. Weiter ist gemäss dem erläuternden Bericht und dem vorliegenden Gesetzesentwurf das Zusammenspiel zwischen den bestehenden Richtlinien des Bundesrates für die Regulierungsfolgenabschätzung bei Rechtsetzungsvorhaben des Bundes und dem neuen Unternehmensentlastungsgesetz nicht vollständig nachvollziehbar. Beide Instrumente sollten klar aufeinander abgestimmt werden. Hinsichtlich der zentralen elektronischen Plattform des Staatssekretariats für Wirtschaft zur erleichterten Abwicklung von Kontakten zwischen Unternehmen und Behörden weisen wir auf unsere Stellungnahme vom 17. März 2021 zum Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBaG) hin (RRB Nr. 265/ 2021). Wir haben uns dort gegen eine Kostenbeteiligung der Kantone für eine verpflichtende Nutzung von elektronischen Behördendiensten ausgesprochen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli