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Anfrage Tumasch Mischol, Hombrechtikon, Martin Farner, Stammheim, und Hans Egli, Steinmaur, betreffend Zahnloses Hundegesetz, Beantwortung

RRB Nr. 795/2024 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 10. Juli 2024

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Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 795/2024

Anfrage Tumasch Mischol, Hombrechtikon, Martin Farner, Stammheim, und Hans Egli, Steinmaur, betreffend Zahnloses Hundegesetz, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 137/2024

Sitzung vom 10. Juli 2024

795. Anfrage (Zahnloses Hundegesetz) Die Kantonsräte Tumasch Mischol, Hombrechtikon, Martin Farner, Stammheim, und Hans Egli, Steinmaur, haben am 22. April 2024 folgende Anfrage eingereicht: Schon auf dem Trottoir sind Hundhaufen ein Ärgernis. Nach dem Geschäft des Hundes folgt nicht immer das Bücken des Herrchens. Dabei formuliert es das Hundegesetz in § 13 klar: «Wer einen Hund ausführt, muss ihn so beaufsichtigen, dass Kulturland und Freizeitflächen nicht durch Kot verschmutzt werden. Kot ist in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Strassen und Wegen korrekt zu beseitigen.» Die Aufnahmepflicht hat ihre Gründe. Hundekot kann Krankheiten auslösen. Erntet der Bauer verschmutztes Wiesengras, wird der Kot fein im Futter verteilt. Wenn Nutztiere dieses Weidefutter fressen, können Krankheitserreger übertragen werden. Der Hundebandwurm oder die «Neosporose» kann bei Rindern zu Fehl- und Totgeburten führen. Gerade ausserhalb des Siedlungsgebiets muss das «Laisser-faire» verschiedener Hundehalter leider vermehrt festgestellt werden. Der Verdacht liegt nahe, dass die Verlockung für den einen oder anderen Hündeler gross ist, wenn das wissentliche Ignorieren des Hundehaufens mit grösster Wahrscheinlichkeit ohne Konsequenzen bleibt; dies, obschon Sanktionen bei Übertretungen der Vorschriften des Hundegesetzes vorgesehen sind. Präventive Massnahmen wie Plakatkampagnen, Mitversand eines Flyers bei der Hundesteuerrechnung oder das Absolvieren der obligatorischen Hundeausbildung werden vermutlich nur einen kleinen Teil von «Sündern» auf den rechten Weg bringen, genauso wie ein dichtes Netz der Gemeinden an Entsorgungsstellen wie Robidogs. Dass die Polizei den Vollzug gewährleisten kann, um Sünder bei frischer Tat zu überführen, scheint aufgrund der hohen Bindung an Ressourcen realitätsfremd. Ein Gesetz ist nur so gut wie sein Vollzug. In diesem Zusammenhang wird der Regierungsrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Wie hat sich die Hundepopulation im Kanton Zürich in den vergangenen 20 Jahren verändert? Bitte um tabellarische Aufstellung, Aufteilung nach Jahr / Anzahl / kleinwüchsige Hunde, Rassetyplisten I und II.

2. Welche Erkenntnisse hat der Regierungsrat in Bezug auf Krankheiten, welche durch liegengelassenen Hundekot verursacht werden können?

3. Sind Fälle bekannt, wonach Tiere aufgrund von Hundekot erkrankt oder verendet sind? Bitte um allfällige Auflistung der Fälle der letzten 10 Jahre.

4. Wie sieht der Kanton den Vollzug bei der Hundekotproblematik insbesondere ausserhalb des Siedlungsgebiets?

5. Wie viele fehlbare Hundehalter wurden in den vergangenen fünf Jahren in Bezug auf das Nichtaufnehmen des Hundekots sanktioniert?

6. Vielerorts ärgert man sich über liegengelassenen Pferdemist. Weshalb muss dieser im Gegensatz zu Hundekot nicht aufgenommen werden?

7. An der kantonalen Volksabstimmung vom 10. Februar 2019 hat sich die Zürcher Stimmbevölkerung deutlich für die Beibehaltung und Ausweitung der Obligatorischen Hundeausbildung aus. Der Regierungsrat hat am 15. Dezember 2021 über die entsprechende Änderung der Hundeverordnung per 1. Juni 2022 beschlossen. Die Hundeverordnung ist nach wie vor nicht in Kraft, das heisst nur ein Teil der Hundehalter muss die Hundeausbildung besuchen. Was sind die konkreten Gründe hierfür?

8. Im Kanton Zürich gilt seit vergangenem Jahr während der «Brut- und Setzzeit» vom 1. April bis 31. Juli im Wald und bis 50 Meter ausserhalb des Waldes eine allgemeine Leinenpflicht für Hunde. Wie sind die Erfahrungen in Bezug auf den Vollzug zu den Bestimmungen im neuen Jagdgesetz?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Tumasch Mischol, Hombrechtikon, Martin Farner, Stammheim, und Hans Egli, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: In der nationalen Datenbank Amicus erfassen die Kantone die von den Gemeinden registrierten Hunde. Rückblickend auf die vergangenen 20 Jahre hat sich die Hundepopulation gemäss den Einträgen in der Amicus-Datenbank um rund 50 000 Tiere vergrössert. Dies entspricht einer Zunahme von mehr als einem Drittel. Diese Steigerung ist neben einer tatsächlichen Zunahme der Hundepopulation aber auch das Resultat der verbesserten Registrierung der Hundepopulation durch die Gemeinden. Die verschiedenen Hunderassen sind in drei Kategorien eingeteilt. Zu den Hunden des Rassetyps I zählen grosse oder massige Hunde, ab 45 cm Stockmass und ab 15 kg Körpergewicht. Zu den Hunden des Rassetyps II zählen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial wie z. B. American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und American Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier, American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Bandog und

Basicdog sowie deren Mischlingshunde. Alle weiteren Hundetypen werden zur einfacheren Abgrenzung als «kleinwüchsig» benannt. Sowohl Hunde des Rassetyps I als auch kleinwüchsige Hunde werden in Amicus erfasst und können ausgewertet werden, sofern die Gemeinden die Daten entsprechend deklariert haben. Das Veterinäramt tauscht sich bezüglich Erfassung mit den Gemeinden aus, um diese laufend zu verbessern. Bei den Hunden des Rassetyps II werden in der nationalen Datenbank Amicus nur die vier von der Fédération Cynologique Internationale anerkannten Rassen (American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und Staffordshire Bull Terrier) gesondert erfasst. Entsprechend sind nur diese vier Rassen des Rassetyps II in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Jahr Anzahl Hunde Anzahl Hunde Anzahl Hunde Total Davon erfasste kleinwüchsig Rassetyp I ohne Angabe Rassetyp II 2004 7 183 11 201 6 437 24 821 158 2005 9 096 13 375 8 576 31 047 184 2006 11 691 17 809 11 951 41 451 227 2007 13 292 19 744 12 085 45 121 241 2008 13 974 19 739 11 632 45 345 235 2009 14 647 19 613 10 971 45 231 225 2010 15 094 19 081 10 043 44 218 189 2011 15 016 18 404 8 825 42 245 163 2012 15 128 17 719 7 769 40 616 132 2013 15 385 17 211 6 705 39 301 122 2014 15 520 16 778 5 715 38 013 99 2015 15 321 16 103 4 673 36 097 94 2016 15 490 15 813 3 859 35 162 66 2017 15 805 15 772 3 213 34 790 51 2018 16 753 16 397 2 761 35 911 41 2019 19 255 18 579 2 666 40 500 42 2020 22 218 21 436 2 560 46 214 44 2021 25 442 24 360 2 675 52 477 46 2022 31 454 29 835 3 254 64 543 70 2023 38 654 36 572 4 106 79 332 93

Zu Fragen 2 und 3: Hundekot kann verschiedene ansteckende Erreger enthalten. Zu unterscheiden sind parasitäre Erreger wie z. B. der Hundebandwurm, der Fuchsbandwurm oder verschiedene weitere Wurmarten und bakterielle

Erreger wie z. B. Salmonellen und andere Enterobakterien. Virale Erreger haben oft eine kurze Überlebensdauer im Kot und stehen daher nicht im Vordergrund. Aus diesen Erregern können unterschiedliche Erkrankungen resultieren. In Bezug auf das Gefährdungspotenzial ist eine mögliche Ansteckung innerhalb der Hundepopulation von derjenigen anderer Tiere zu unterscheiden. Gewisse Erreger sind auch für landwirtschaftlich genutzte Tiere krankheitserregend, einzelne Erreger wie beispielsweise der Hunde- und der Fuchsbandwurm können auch für den Menschen potenziell gefährlich sein. Es gibt dokumentierte Fälle, wo Tiere an einzelnen der vorn genannten Erregern erkrankt sind. Allerdings gibt es verschiedene Wege, wie diese Erreger übertragen werden können. Insbesondere gibt es effizientere Ansteckungswege als über den Hundekot. Dabei sind die Art des Kontaktes, die Kontaktintensität und die Kontaktdauer ausschlaggebend. Auch die Empfänglichkeit des Wirtes muss berücksichtigt werden. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Ansteckungswegen ist es nicht möglich, nachträglich eine Beweisführung zu erbringen, dass Hundekot kausal für die Krankheit eines Tieres verantwortlich gewesen ist. Zu Fragen 4 und 5: Die Hundehaltenden sind gemäss § 13 des Hundegesetzes (LS 554.5) verpflichtet, Hundekot in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Strassen und Wegen korrekt zu beseitigen. Ausserdem dürfen Kulturland und Freizeitflächen nicht durch Hundekot verschmutzt werden. Gemäss § 2 des Hundegesetzes sind die Gemeinden zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und damit auch für die Kontrolle und den Vollzug bei Nichtaufnehmen von Hundekot. Der Kanton hat keine Übersicht über die verhängten Sanktionen der letzten fünf Jahre. Das Veterinäramt stellt den Gemeinden zuhanden ihrer Hundehalterinnen und Hundehalter Informationsmaterial über die korrekte Hundehaltung zur Verfügung. Zu Frage 6: Der Verhaltenskodex des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport gibt vor, dass Pferdehalterinnen und Pferdehalter in bewohnten Gebieten den Pferdemist ebenfalls entfernen müssen (fnch.ch/Htdocs/Files/v/7324. Zu Frage 7: Seit 2010 gilt im Kanton Zürich eine Ausbildungspflicht für Hundehalterinnen und Hundehalter von grossen oder massigen Hunden. In dieser Ausbildung lernen sie vor allem die tiergerechte Haltung und das

sichere, gesellschaftskonforme Führen des Hundes. In der Volksabstimmung vom 10. Februar 2019 über eine Änderung des Hundegesetzes sprachen sich die Stimmberechtigten für die Beibehaltung der bestehenden Ausbildungsverpflichtung aus.

Mit einer Revision der Hundeverordnung hat der Regierungsrat am 15. Dezember 2021 beschlossen, die Hundeausbildung auf alle Hunde auszudehnen, zu vereinfachen und zu verkürzen. Ersthundehalterinnen und Ersthundehalter sollen einen Theoriekurs von rund zwei Stunden absolvieren, und unabhängig von der Hunderasse sollen alle Halterinnen und Halter einen praktischen Kurs von sechs Lektionen absolvieren müssen. Die Revision der Hundeverordnung konnte bis anhin noch nicht in Kraft gesetzt werden, da beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 15. Dezember 2021 erhoben worden ist. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2023 wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Mit Urteil vom 29. Februar 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde vollumfänglich ab. Dieses Urteil ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Somit ist nun der Weg frei für die Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung. Das Inkrafttreten soll bis spätestens im zweiten Quartal 2025 erfolgen. Das Veterinäramt muss nun die konkreten Lernziele und -inhalte für die theoretischen und praktischen Kurse definieren, und es muss eine Ausschreibung und Vergabe für die externe Prüfungsstelle für Hundeausbildnerinnen und -ausbildner durchgeführt werden. Zu Frage 8: Die Jagdgesellschaften vermeldeten insgesamt eine relativ gute Disziplin der Hundehalterinnen und Hundehalter in Bezug auf die seit letztem Jahr geltende Leinenpflicht im Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli. Im letzten Drittel der Dauer der Leinenpflicht wurden mehr Verstösse verzeichnet als zu Beginn. Bussen wegen Verstössen gegen die Leinenpflicht wurden durch die Jagdaufsicht nur mit grösster Zurückhaltung ausgesprochen, vielmehr wurde versucht, durch Informationsplakate, Flyer und im Gespräch die Hundehalterinnen und Hundehaltern zu sensibilisieren. Von einigen wenigen renitenten Personen wurde die Leinenpflicht gemäss Rückmeldung der Jagdgesellschaften konsequent und wiederholt missachtet, was in zwei Fällen zu mehrfachen Hunderissen und nachgelagerten Strafverfahren führte. Gemäss den Zahlen, die der kantonalen Fischerei- und Jagdverwaltung vorliegen, gab es 2023 insgesamt 98 gerissene Rehe, davon 55 während der Leinenpflichtperiode. Dieses Jahr gab es bis Anfang Juni 2024 26 durch Hunde gerissene Rehe, davon 14 seit der Leinenpflichtperiode

ab dem 1. April. Kleintiere und Vögel werden nur in Ausnahmefällen klar als Hunderisse gelistet, deshalb besteht bei diesen Tieren eine grosse Dunkelziffer. Allerdings lassen sich diese Zahlen nur begrenzt mit den Zahlen vor Inkrafttreten der Leinenpflicht vergleichen, da die Sensibilisierung der Jagdgesellschaften zum Thema Hunderisse dazu geführt hat, dass sich sowohl deren Meldedisziplin bei Totfunden als auch das Er- mitteln der Todesursache oder die Identifikation von Verletzungsspuren wesentlich verbessert haben. Zudem müssen diese Zahlen stets in Bezug zur Gesamtzahl der gehaltenen Hunde gesetzt werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli