RRB Nr. 797/2015
Postulat Ursi Dietschi, Lindau, Regula KäserStöckli und Priska Seiler Graf, Kloten, betreffend Nachtmessflüge auf dem Flughafen Zürich-Kloten, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 139/2015
Sitzung vom 19. August 2015
797. Postulat (Nachtmessflüge auf dem Flughafen Zürich-Kloten)
Erwägungen
Kantonsrat Urs Dietschi, Lindau, sowie die Kantonsrätinnen Regula Kaeser-Stöckli und Priska Seiler Graf, Kloten, haben am 11. Mai 2015 folgendes Postulat eingereicht: Der Regierungsrat wird eingeladen, zugunsten der betroffenen Bevölkerung beim BAZL und bei der Flughafen Zürich AG vorstellig zu werden, damit Messflüge während des Tagbetriebs abgewickelt werden können und nicht während der Nachtzeit. Begründung: Aufgrund von Art. 39d, Abs. 3, lit. b der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) dürfen Messflüge, die sich nicht ordnungsgemäss während des Tagbetriebs abwickeln lassen, in der Nacht (22 bis 6 Uhr) nur mit einer Sonderbewilligung abgewickelt werden. Art. 39 Abs. 3 hält zudem fest, dass grundsätzlich bei der Planung von Flügen zwischen 22 und 6 Uhr grösste Zurückhaltung geübt werden müsse. Bis heute wurden aber sämtliche Gesuche für nächtliche Messflüge vom BAZL bewilligt. Diese Regelung verkommt so zur Farce. Es ist für die von diesem Lärm zur Nachtzeit betroffene Bevölkerung äusserst störend, wenn das BAZL sich um die in der VIL verlangte Zurückhaltung bezüglich Bewilligungserteilung foutiert. Selbst das Bundesgericht stellte fest: «Zwar ist die Notwendigkeit von Messflügen unbestritten, um die Funktionsfähigkeit der ILS-Anlagen sicherzustellen. Messflüge können jedoch an den verkehrsarmen Zeiten am Nachmittag geplant, durchgeführt und allenfalls auch verschoben werden, weshalb das Interesse der Anwohner an einer ungestörten Nachtruhe das Interesse der FZAG an der jederzeitigen Durchführung von Messflügen überwiegt.» (Entscheid 1C_58/201 et al. v. 22.12.2010, in BGE 137 II 58 nicht publizierte E. 8.3). Es kann und darf nicht sein, dass das BAZL die Gesundheits- und Ruheansprüche der betroffenen Bevölkerung ständig ohne zwingenden Grund hinter die Interessen der FZAG stellt. Im täglichen Betriebsablauf des Flughafen Zürich sind genügend Zeiten für Messflüge vorhanden; die FZAG ist anzuhalten, dafür zu sorgen, dass diese Messflüge während der normalen Betriebszeiten durchgeführt werden. Die Kantonsrätinnen Regula Kaeser-Stöckli und Priska Seiler Graf, Kloten, haben den Vorstoss wieder aufgenommen.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zum Postulat Urs Dietschi, Lindau, sowie Regula Kaeser-Stöckli und Priska Seiler Graf, Kloten, wird wie folgt Stellung genommen: Die Flughafen Zürich AG (FZAG) ist als Konzessionärin verpflichtet, die für den ordnungsgemässen und sicheren Betrieb des Flughafens Zürich notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu halten (vgl. Art. 36a Abs. 2 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt [LFG; SR 748.0]). Dazu gehören auch die durch die Flugsicherung Skyguide betriebenen Navigationsanlagen, die gemäss den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zweimal jährlich überprüft werden müssen. Dafür sind Vermessungen mit einem dafür besonders ausgerüsteten Messflugzeug notwendig. Diese Messflüge müssen jeweils – während je zweier Wochen im Frühjahr und im Herbst – zusätzlich zum ordentlichen Betrieb abgewickelt werden. Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Nachtmessflüge liegt gestützt auf Art. 87 BV (SR 101) und die Luftfahrtgesetzgebung des Bundes in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL). Um ausserhalb des Tagesbetriebs (22.00–6.00 Uhr) Messflüge durchführen zu können, hat die FZAG jeweils ein Gesuch beim BAZL einzureichen. Der Regierungsrat verfügt in dieser Frage über keinerlei Zuständigkeit. Der Regierungsrat geht davon aus, dass das BAZL bei der Erteilung von Bewilligungen für Nachtmessflüge gestützt auf die Ausnahmebestimmung von Art. 39d Abs. 3 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 1994 (VIL; SR 748.131.1) die jeweils notwendige Interessenabwägung vornimmt. Dabei ist zu bedenken, dass bei der notwendigen Interessenabwägung auch Sicherheitsaspekte eine Rolle spielen. Bevor am 1. April 2011 die Ausnahmebestimmung von Art. 39d Abs. 3 VIL in Kraft trat, mussten sämtliche Messflüge während des ordentlichen Tagesbetriebs durchgeführt werden. Dies führte in gewissen Fällen zu Störungen und Vorfällen im Flugbetrieb. Am schwerwiegendsten war der Vorfall vom 15. März 2011 mit zwei gleichzeitig auf sich kreuzenden Pisten startenden Flugzeugen, bei dem das Messflugzeug zwar nicht direkt betroffen, gemäss Untersuchungsbericht der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle (SUST) aber ebenfalls ein Faktor war (vgl. Schlussbericht Nr. 2136 der
SUST vom 6. März 2012, S. 50). Die SUST veröffentlichte auch eine entsprechende Sicherheitsempfehlung (vgl. Schlussbericht Nr. 2136, S. 53).
Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_58/2010 vom 22. Dezember 2010, E. 8.2, festhielt, fehlte für die Bewilligung von Nachtmessflügen eine gesetzlich geregelte Ausnahmebestimmung. Daraufhin ergänzte der Bundesrat Art. 39d VIL mit der auch von den Postulantinnen erwähnten Ausnahmebestimmung, wonach das BAZL neu Nachtmessflüge auf den Landesflughäfen Genf und Zürich vorübergehend zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr genehmigen kann, falls sich diese nicht während des Tagesbetriebs ordnungsgemäss abwickeln lassen. Dieser revidierte Artikel trat am 1. April 2011 und somit erst nach dem erwähnten Bundesgerichtsurteil in Kraft. Zudem können die vielen notwendigen Messflüge nicht alle in den verkehrsarmen Zeiten am Nachmittag durchgeführt werden, da neben der knappen Verfügbarkeit des Messflugzeuges und der Verkehrslage auch das Wetter einen erheblichen Einfluss haben kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Regierungsrat zum einen keine Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen für Nachtmessflüge besitzt. Zum anderen hat das BAZL bei seiner Bewilligungserteilung jeweils eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei spielen sicherheitsrelevante Gesichtspunkte, aber auch die Berücksichtigung des Schutzes der Anwohnerinnen und Anwohner eine wichtige Rolle. Eine Intervention des Regierungsrates beim BAZL und bei der FZAG würde an der zeitlichen Abwicklung der Messflüge nichts ändern. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, das Postulat KR-Nr. 139/2015 nicht zu überweisen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi