RRB Nr. 797/2020
Lotteriefonds, Allgemeine Mittel, ausserordentliche Unterstützung im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie II, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. August 2020
797. Lotteriefonds des Kantons Zürich (Allgemeine Mittel, ausserordentliche Unterstützung im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie, 2. Tranche)
Ausgangslage Die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) und die dagegen ergriffenen Massnahmen haben in zahlreichen Bereichen des öffentlichen Lebens, unter anderem auch bei Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialbereich, zu Ertragsausfällen oder Mehraufwendungen bzw. zu ungedecktem Betriebsaufwand geführt. Mit Beschluss Nr. 262/2020 bewilligte der Regierungsrat daher zusätzliche Mittelüberträge von insgesamt 28 Mio. Franken aus dem Lotteriefonds an die Direktion der Justiz und des Innern (Fachstelle Kultur), die Baudirektion (kantonale Denkmalpflege und Amt für Landschaft und Natur), die Sicherheitsdirektion (Sportfonds), die Bildungsdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion zur Unterstützung von ausserordentlich betroffenen gemeinnützigen Organisationen in den betreffenden Bereichen. Für die gemeinnützigen Organisationen in den übrigen Bereichen stellte der Regierungsrat in Aussicht, eine Unterstützung aus den allgemeinen Mitteln des Lotteriefonds zu prüfen. Im Vordergrund stehen hier Einrichtungen aus dem Gesundheits- und Sozialbereich. Alle zusätzlichen Betriebsbeiträge sollen nur subsidiär zu den bereits bestehenden Unterstützungsleistungen, insbesondere Kurzarbeitsentschädigung und Bürgschaften, und den neu geschaffenen Unterstützungsinstrumenten des Bundes und des Kantons geleistet werden.
Voraussetzungen für ausserordentliche Beiträge Mit Beschluss Nr. 636/2020 regelte der Regierungsrat die Voraussetzungen für die Gewährung von ausserordentlichen Unterstützungsbeiträgen aus dem Lotteriefonds an gemeinnützige Organisationen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie. Diese gelten anstelle der bestehenden Richtlinien des Lotteriefonds (RRB Nr. 3053/1992), die keine Gewährung von Betriebsleistungen zulassen. Auf diese Voraussetzungen kann verwiesen werden.
Die Gewährung eines Beitrags erfolgt nach Ermessen. Auch bei Erfüllung der Voraussetzungen besteht kein Anspruch darauf. Die Organisationen, die einen Beitrag erhalten, müssen dem Lotteriefonds keinen Rechenschafts- oder Schlussbericht über die Verwendung der Beiträge einreichen, jedoch die Jahresrechnung 2020, aus der die Beitragsleistung des Kantons ersichtlich sein muss.
Bemessung von ausserordentlichen Beiträgen Grundlage für die Bemessung eines ausserordentlichen Beitrags aus dem Lotteriefonds ist der ungedeckte Betriebsaufwand (betrieblicher Aufwand minus betrieblicher Ertrag). Als betrieblicher Aufwand gelten insbesondere die Kosten der Leistungserbringung und der Verwaltung, nicht aber die Kosten der Leistungsweiterentwicklung und die Abgrenzungen (z. B. Finanzaufwand, Überbrückungsrenten, Lohnnachzahlungen, Prozesskosten, ausserordentlich hohe Debitorenverluste usw.). Der Beitrag des Lotteriefonds soll nur einen Teil des ungedeckten Betriebsaufwands oder Ertragsausfalls decken (in der Regel 80%). Die Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden Organisation sind bei der Beitragsleistung zu berücksichtigen. Der Beitrag wird à fonds perdu gewährt.
Gewährung von ausserordentlichen Beiträgen Auf der Grundlage der erwähnten Voraussetzungen und im Einvernehmen mit den zuständigen Fachdirektionen sollen die folgenden Organisationen aus dem Gesundheits- bzw. Sozialbereich mit den angegebenen Beiträgen unterstützt werden:
Erwägungen
1. Verein Surprise bewilligter Beitrag Fr. 50 000
2. Verein Die Dargebotene Hand Winterthur Schaff bewilligter Beitrag Fr. 24 000 hausen Frauenfeld
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Finanzdirektion wird ermächtigt, folgende Beiträge im Rahmen der Corona-Hilfe zulasten des Lotteriefonds auszurichten: 1. Verein Surprise Fr. 50 000 2. Verein Die Dargebotene Hand Winterthur Schaffhausen Frauenfeld Fr. 24 000 Total Fr. 74 000
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates, die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli