RRB Nr. 803/2015
Prämienverbilligung 2015, zusätzliche gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2015
803. Prämienverbilligung 2015 (zusätzliche gebundene Ausgabe)
Erwägungen
Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG, SR 832. 10) und § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG, LS 832.01) erhalten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton eine Prämienverbilligung. Wer diese erhält und wie hoch sie ausfällt, wird zum Teil im Bundesrecht und zum Teil im kantonalen Recht festgelegt. So sind die Prämien für Kinder aus Familien mit bescheidenem Einkommen gemäss § 17 Abs. 4 EG KVG um mindestens 85% zu verbilligen, während jungen Erwachsenen in Ausbildung und Kindern aus Familien mit mittlerem Einkommen gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG eine Prämienverbilligung von mindestens 50% zu gewähren ist. Ganz allgemein schreibt das kantonale Recht vor, dass mindestens 30% der Versicherten und mindestens 30% der Haushalte mit Kindern Anspruch auf Prämienverbilligung haben müssen (§ 8 Abs. 2 EG KVG). Die Prämienverbilligung wird im Kanton Zürich auf drei verschiedene Arten ausgerichtet: durch individuelle Beiträge an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen (IPV, §§ 8 ff. EG KVG), durch Prämienübernahmen bei Sozialhilfe- und Zusatzleistungsbeziehenden (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) sowie durch Übernahme von Verlustscheinen für unbezahlte Versicherungsprämien (§§ 14,18 und 18a EG KVG). Bei der IPV wird die Prämienverbilligung abgestuft nach verschiedenen Einkommensklassen bemessen (sogenanntes Stufenmodell), wobei diese Klassen unterschiedlich hoch ausfallen, je nachdem, ob jemand verheiratet ist und/oder Kinder hat oder aber alleinstehend ist und keine Kinder hat. Massgebend sind jeweils das steuerbare Einkommen und Vermögen. Nach Massgabe der eingangs genannten gesetzlichen Bestimmungen legt der Regierungsrat gestützt auf § 17 EG KVG die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die konkrete Höhe der Verbilligungsbeiträge fest. Der Regierungsrat fällt dafür zwei verschiedene Beschlüsse, einen im Februar des Vorjahres des Auszahlungsjahres, in dem er die Einkommens- und Vermögensgrenzen festlegt, und einen im September des
Vorjahres, in dem er den Kantonsbeitrag und die individuellen Verbilligungsbeiträge festsetzt. Die zur Prämienverbilligung 2015 berechtigenden Einkommens- und Vermögensgrenzen legte der Regierungsrat am 26. Februar 2014 fest (RRB Nr. 237/2014). Mit Beschluss Nr. 1060/2014 legte der Regierungsrat die Verbilligungsbeiträge für 2015 fest und bewilligte eine gebundene Ausgabe von 393,1 Mio. Franken für die individuelle Prämienverbilligung 2015 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an Krankenkassenprämien. Die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung an die Versicherten (über die Krankenkassen) erfolgt durch die Sozialversicherungsanstalt (SVA). Die aktuellen Auswertungen zeigen, dass für die individuelle Prämienverbilligungen 2015 voraussichtlich Aufwendungen von 414 Mio. Franken notwendig sind und die mit RRB Nr. 1060/2014 bewilligte Ausgabe somit nicht ausreicht. Einerseits fällt die Anzahl der Bezügerinnen und Bezüger höher aus als angenommen. Bei der Budgetierung wurde mit rund 370 000 IPV-beziehenden Personen gerechnet, gemäss aktuellen Schätzungen dürften es rund 378 000 Personen sein. Anderseits liegen die Nachmeldungen für frühere Jahre über den Planwerten. Da die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die Verbilligungsbeiträge festgelegt sind, besteht kein Handlungsspielraum. Für die individuelle Prämienverbilligung 2015 ist eine zusätzliche gebundene Ausgabe von 20,9 Mio. Franken zu bewilligen, die gesamte verfügbare Kreditsumme beträgt damit 414 Mio. Franken. Im Budget 2015 sind für die individuellen Prämienverbilligungen 403,1 Mio. Franken eingestellt. Mit gesondertem Beschluss wird dem Kantonsrat ein Nachtragskredit von 23,8 Mio. Franken beantragt. Davon entfallen 10,9 Mio. Franken auf die individuellen Prämienverbilligungen. Mit den budgetierten 403,1 Mio. Franken und dem Nachtragskreditbegehren von 10,9 Mio. Franken stehen insgesamt 414 Mio. Franken für die individuelle Prämienverbilligung zur Verfügung. Gemäss § 12 Abs. 4 der Finanzcontrollingverordnung (FCV) beschliesst der Regierungsrat Ausgaben im Zusammenhang mit Nachtragskrediten, die in seine Zuständigkeit fallen, spätestens im Zeitpunkt des Nachtragskreditsantrages. Die übrigen Mehrausgaben des Nachtragskreditbegehrens stehen im Zusammenhang mit den Prämienübernahmen. Gestützt auf § 39 lit. d FCV,
beschliesst die Gesundheitsdirektion über die Ausgaben im Bereich der Prämienübernahmen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die individuelle Prämienverbilligung 2015 wird zur Ausgabenbewilligung gemäss RRB Nr. 1060/2014 eine zusätzliche gebundene Ausgabe von Fr. 20 900 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an Krankenkassenprämien, bewilligt. Die gesamte zur Verfügung stehende Ausgabensumme beträgt Fr. 414 000 000.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi