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Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wangen-Brütisellen, Anstaltsordnung der Werke Wangen-Brüttisellen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

RRB Nr. 805/2021 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 14. Juli 2021

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Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 805/2021

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wangen-Brütisellen, Anstaltsordnung der Werke Wangen-Brüttisellen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Juli 2021

805. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Wangen-Brütisellen); Gemeindewesen (Anstaltsordnung der Werke Wangen-Brüttisellen)

Erwägungen

1. a) Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt. b) Gemäss Art. 98 KV und § 66 GG können die Gemeinden zur Ausgliederung von öffentlichen Aufgaben eine Anstalt errichten, die über Rechtspersönlichkeit sowie eigene personelle und finanzielle Mittel verfügt. Die Übertragung von kommunalen Aufgaben, zu deren Erfüllung hoheitliche Befugnisse erforderlich sind, muss in der Gemeindeordnung geregelt sein. Über einen Ausgliederungserlass von erheblicher Bedeutung entscheiden die Stimmberechtigten an der Urne und dieser bedarf anschliessend der Genehmigung des Regierungsrates (§ 69 GG). Der Regierungsrat prüft ihn auf seine Rechtmässigkeit. Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Erlasses (§ 70 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wangen-Brüttisellen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 7. März 2021 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wangen-­ Brüttisellen beschlossen. Anlässlich derselben Urnenabstimmung haben die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wangen-Brüttisellen auch einer Totalrevision der Anstaltsordnung der Werke Wangen-Brüttisellen zugestimmt. Sowohl in der Gemeindeordnung als auch in der Anstaltsordnung finden sich Regelungen zur Übertragung der öffentlichen Aufgaben an die Werke Wangen-Brüttisellen. Daher rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahren zur Genehmigung der beiden Erlasse zu vereinigen.

3. Seit 2010 sind die Werke Wangen-Brüttisellen als selbstständige Anstalt organisiert (RRB Nr. 368/2009). Diese erfüllen die Aufgaben der Elektrizitäts- und Wasserversorgung. Neu wird den Werken auch die Aufgabe der Versorgung des Gemeindegebietes mit Kommunikationssignalen übertragen.

Der Bezirksrat Uster hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse über die Gemeindeordnung und über die Anstaltsordnung keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die Gemeindeordnung enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens sowohl der Gemeindeordnung als auch der Anstaltsordnung. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden die bis dahin geltenden Erlasse aufgehoben.

4. Sowohl die Bestimmungen der Gemeindeordnung als auch die Vorschriften der Anstaltsordnung geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wangen-­ Brüttisellen am 7. März 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wangen-­ Brüttisellen am 7. März 2021 beschlossene Anstaltsordnung der Werke Wangen-Brüttisellen wird genehmigt.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Wangen-Brüttisellen, Stationsstrasse 10, 8306 Wangen-Brüttisellen, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 89 und Art. 98 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.
  • Gemeindegesetz, Art. 4, Art. 66, Art. 69 und Art. 70 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Oktober 2022 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.