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Kulturförderung, Lotteriefondsmittel, Verwendung

RRB Nr. 809/2016 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 24. Aug. 2016

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-809-2016/de/kulturforderung-lotteriefondsmittel-verwendung

Abgerufen am 6. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 809/2016

Kulturförderung, Lotteriefondsmittel, Verwendung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2016

809. Kulturförderung, Verwendung Lotteriefondsmittel

Erwägungen

1. Ausgangslage Mit Beschluss vom 25. August 2008 (Vorlage 4460a) bewilligte der Kantonsrat – neben der vorliegend nicht massgebenden Einlage in den Denkmalpflegefonds – jährliche Leistungen des Lotteriefonds von insgesamt höchstens 8,5 Mio. Franken an die Fachstelle Kultur zugunsten der Freien Kulturkredite des Regierungsrates (3,5 Mio. Franken, Dispositiv I) und für die Zusprechung wiederkehrender Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen (5 Mio. Franken, Dispositiv II). Zudem hielt der Kantonsrat fest, dass der Regierungsrat entscheidet, welche Kulturinstitutionen berechtigt sind, Betriebsbeiträge aus Lotteriefondsmitteln zugesprochen zu erhalten (Dispositiv IV). Mit Beschluss Nr. 51/2010 legte der Regierungsrat einerseits die Kriterien für die Verwendung der Mittel gemäss Dispositiv II fest und ermächtigte anderseits die Direktion der Justiz und des Innern bzw. die gemäss § 3 Abs. 2 lit. d der Kulturförderungsverordnung (KFV, LS 440.11) für die Gewährung von Kulturbeiträgen zuständige Fachstelle Kultur, für Betriebsbeiträge bis Fr. 200 000 über die Beitragsberechtigung zu entscheiden und die jährlich wiederkehrenden Beiträge festzulegen. Im Hinblick auf den Ablauf der geschilderten Regelung bewilligte der Kantonsrat mit Beschluss vom 6. Juli 2015 (Vorlage 5125) – neben den vorliegend nicht bedeutsamen Übertragungen in den Denkmalpflegefonds, an die Bildungsdirektion und an die Volkswirtschaftsdirektion – eine jährliche Übertragung von höchstens 23 Mio. Franken an die Fachstelle Kultur für die Freien Kulturkredite des Regierungsrates und für die Zusprechung wiederkehrender Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen (Dispositiv I). Von den zusätzlichen 14,5 Mio. Franken gegenüber der Vorperiode dienen 9 Mio. Franken der Überführung der laufenden (bisher aus Steuermitteln finanzierten) Staatsbeiträge in Betriebsbeiträge; die tatsächliche Erhöhung der Kulturförderungsmittel beträgt somit 5,5 Mio. Franken. Ferner beschloss der Kantonsrat, dass der Regierungsrat über die Verwendung der übertragenen Mittel nach Massgabe der Kompetenzen für gebundene Ausgaben entscheidet (Dispositiv V). Schliesslich ist anzumerken, dass der Kantonsrat auf eine konkrete Aufteilung der Lotteriefondsbeiträge nach Verwendungszweck (Freie Kulturkredite des Regierungsrates / Betriebsbeiträge) verzichtete (S. 9).

2. Grundlagen der Kulturförderung Rechtsgrundlage der Leistungen ist die genannte Vorlage 5125. Im Übrigen sind das Kulturförderungsgesetz (KFG, LS 440.1) und die KFV zu beachten, welche die Rahmenbedingungen der kantonalen Kulturförderung festlegen. Diese bezweckt ein vielfältiges kulturelles Leben zu Stadt und Land mittels Unterstützung von Institutionen, Veranstaltungen, Werken und kulturell Schaffenden, die zum Kanton in einer engen Beziehung stehen (§ 1 KFG und § 1 KFV). Zudem hat der Regierungsrat am 25. Februar 2015 das Leitbild Kulturförderung festgesetzt, dem – ausgehend von kulturpolitischen Leitsätzen – die geltenden inhaltlichen Schwerpunkte der Kulturförderung zu entnehmen sind: Strahlkraft, Region, Kreation und Teilhabe (RRB Nr. 165/2015).

3. Vergabekriterien Bei der Zusprechung von Beiträgen sind einerseits die genannten Grundlagen der Kulturförderung und anderseits die gemäss Vorlage 5125 beabsichtigte vermehrte Unterstützung von Kulturinstitutionen und Projekten, die neue kulturelle Impulse, innovatives und freies Kulturschaffen sowie den künstlerischen Nachwuchs fördern (S. 8), zu beachten. Zudem ist auf die mit RRB Nr. 3053/1992 festgelegten Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen aus dem Lotteriefonds und insbesondere auf das dabei verankerte Hauptkriterium der Gemeinnützigkeit hinzuweisen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die nachstehend aufgeführten Beitragsarten auch mit Bezug auf die Vergabekriterien differenziert zu betrachten sind. Bei der Bemessung der Beiträge an Private (Ziff. 3.1., 3.2. und 3.4.) sind besondere Anstrengungen, die im Zusammenhang mit den Schwerpunkten des Leitbilds bzw. den Vorgaben gemäss Vorlage 5125 stehen, im Sinne von Bonuskriterien zu berücksichtigen. Die mit RRB Nr. 51/2010 festgelegten inhaltlichen Kriterien haben sich grundsätzlich bewährt, allerdings hat sich die starre Kategorisierung als zu wenig flexibel erwiesen, weshalb – insbesondere auch in Anbetracht der im Zusammenhang mit den neuen digitalen Technologien stehenden Entwicklungen im Kulturbereich – eine offenere Regelung vorzusehen ist. Um die bisherige, erprobte Praxis fortzuführen und somit eine breit gefächerte, zielführende Kulturförderung zu gewährleisten, drängen sich gewisse Abweichungen von den Fondsrichtlinien auf, wie der nachfolgenden Darstellung zu entnehmen ist.

3.1. Jährlich wiederkehrende Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen Der Kanton kann an öffentliche und private Kulturinstitutionen Betriebsbeiträge gewähren. Unter Kulturinstitutionen sind im Wesentlichen Kulturbetriebe mit eigener Produktions- und Spielstätte, Veranstalter von Festivals, ständig arbeitende Ensembles und Formationen, Anbieter von kulturellen Dienstleistungen und Kulturverbände zu verstehen. Für die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Kulturinstitutionen gelten folgende Kriterien: – Die Kulturinstitution erbringt eine regelmässige, qualitativ hochwertige, eigenständige und kulturell bzw. kulturpolitisch bedeutsame Tätigkeit. – Die Kulturinstitution hat eine professionelle Betriebsführung (angemessene und nachvollziehbare Budgetierung, realistisches Finanzierungskonzept und geeignete Öffentlichkeitsarbeit) und ein sachkundig gestaltetes Programmangebot. – Die Kulturinstitution ist für alle Interessierten zugänglich, hat eine Ausstrahlung, die über die Standortgemeinde hinausgeht, und wird durch diese angemessen unterstützt. – Die Kulturinstitution besteht seit mehreren Jahren, hat eine klar definierte, breit abgestützte Trägerschaft und sie kann die geplanten Aktivitäten für das Folgejahr und eine Grobplanung für das übernächste Jahr vorweisen.

3.2. Beiträge an Kulturprogramme der Gemeinden Der Kanton kann kulturelle Veranstaltungen von Gemeinden unterstützen. Die mit RRB Nr. 51/2010 eingeführte gebündelte Unterstützung von Saison- bzw. Jahresprogrammen der Gemeinden anstelle der Unterstützung von Einzelveranstaltungen hat sich bewährt und ist weiterzuführen. Für die Unterstützung von Kulturprogrammen der Gemeinden gelten folgende Kriterien: – Das Gesuch kann von der politischen Gemeinde, der Kulturkommission oder einer ähnlichen Organisation eingereicht werden. – Das Gesuch umfasst das ganze Saison- bzw. Jahresprogramm, d. h., es wird jährlich nur eine Eingabe pro Gemeinde berücksichtigt. – Beitragsberechtigt sind kulturelle Veranstaltungen. Ausgeschlossen sind sonstige gesellschaftliche Aktivitäten wie Apéros, Feiern, Märkte usw. und Betriebs- oder Vereinsbeiträge an Kulturinstitutionen. – Das Kulturprogramm umfasst mindestens sechs öffentlich zugängliche Veranstaltungen. – Die kantonale Beitragsleistung ist unabhängig von der Finanzkraft der Gemeinde, sie beträgt höchstens 50% des anrechenbaren Aufwands.

3.3. Beiträge an Kooperationen Grundlage für die Leistung von wiederkehrenden kooperativen Beiträgen können interkantonale Empfehlungen (z. B. der Konferenz der Kantonalen Kulturbeauftragten, KBK) oder schriftliche Leistungsvereinbarungen mit sämtlichen Kooperationspartnern (z. B. mit Pro Helvetia, mit der Standortgemeinde, mit Regionalverbänden oder mit privaten Förderstellen) sein. Diese Art der Zusammenarbeit mit anderen Förderstellen kann sich auf mehrjährige oder einmalige Projekte beziehen. Für die Teilnahme des Kantons Zürich an Kooperationen gelten folgende Kriterien: – Das Projekt ist kulturell oder kulturpolitisch bedeutsam. – Das Projekt ist sachkundig organisiert, die Budgetierung ist angemessen und nachvollziehbar und der Finanzierungsplan ist realistisch. – Die Beteiligung aller Partner ist angemessen und ausgewogen.

3.4. Projektbeiträge Die Fachstelle Kultur kann Beiträge zur Förderung des individuellen oder gemeinsamen Kunst- und Kulturschaffens in allen Sparten vergeben. Aufgrund der Vielfalt der Projekte (Publikationen, Ausstellungen, Konzerte, Theaterproduktionen usw.) und der unterschiedlichen Funktionsweise des Kulturbetriebs in den verschiedenen Sparten (Literatur, Theater, bildende Kunst usw.) sind vorliegend lediglich grundsätzliche Richtlinien festzulegen. Die Konkretisierung der Kriterien obliegt der für die jeweilige Sparte zuständigen, aus Expertinnen und Experten bestehenden Fachgruppe der Kulturförderungskommission in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Kultur. Die erwähnten Fachgruppen beraten die Fachstelle Kultur zudem bei der Beurteilung der Gesuche. Bei der Zusprechung von Projektbeiträgen werden folgende Richtlinien angewendet: – Die künstlerische Qualität des Projekts ist überzeugend. – Das Projekt ist kulturell oder kulturpolitisch bedeutsam. – Das Projekt ist sachkundig organisiert, die Budgetierung ist angemessen und nachvollziehbar und der Finanzierungsplan ist realistisch.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die mit Dispositiv I des Kantonsratsbeschlusses vom 6. Juli 2015 (Vorlage 5125) festgelegten Mittel aus dem Lotteriefonds von jährlich höchstens 23 Mio. Franken werden bis 2021 wie folgt verwendet: für jährlich wiederkehrende Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen, für Beiträge an Kulturprogramme der Gemeinden, für Beiträge an Kooperationen und für Projektbeiträge. Die Beitragsgewährung erfolgt gestützt auf die in Ziff. 3 der Erwägungen aufgeführten Kriterien.

II. Die Fachstelle Kultur wird beauftragt, mit ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht dem Regierungsrat über die Verwendung der Lotteriefondsmittel zu berichten.

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Kulturförderung, Art. 1 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Februar 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in