RRB Nr. 819/2015
Anfrage Edith Häusler, Kilchberg, Robert Brunner, Steinmaur, und Daniel Heierli, Zürich, betreffend Genehmigung Richtplan, Teil Schifffahrt, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 130/2015
Sitzung vom 26. August 2015
819. Anfrage (Genehmigung Richtplan, Teil Schifffahrt) Kantonsrätin Edith Häusler-Michel, Kilchberg, sowie die Kantonsräte Robert Brunner, Steinmaur, und Daniel Heierli, Zürich, haben am 4. Mai 2015 folgende Anfrage eingereicht: Mit Medienmitteilung vom 29.4.15 teilt der Bundesrat die Genehmigung des revidierten Richtplans des Kantons Zürich mit. Im Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) wird unter Ziffer 4.55 (Schifffahrt Kap. 4.8) folgende interessante Feststellung gemacht: Gemäss Richtplantext Ziff. 4.8.3 (Bst a) sind auf dem Zürichsee – gemeinsam mit den Kantonen St. Gallen und Schwyz – Massnahmen zur Konzentration von Bootsliegeplätzen zu prüfen. Der Kanton Schwyz nimmt dies in seiner Stellungnahme zuhanden des ARE zur Kenntnis und weist darauf hin, dass die unter den Grundlagen aufgeführte «Interkantonale Vereinbarung der Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen vom 15. Mai 1998» aus seiner Sicht nicht mehr aktuell ist. Massnahmen zur Begrenzung der zugelassenen Schiffe bzw. zur Konzentration von Bootsliegeplätzen würden deshalb in der Zuständigkeit der jeweiligen Gesamtregierungsräte liegen. Diese Stellungnahme widerspricht den Ausführungen des Regierungsrates des Kantons Zürich im Rahmen der Beratung des Kapitels 4.8.3. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Teilt der Regierungsrat die Ansicht des Regierungsrates des Kantons Schwyz, dass Massnahmen zur Begrenzung der zugelassenen Schiffe bzw. zur Konzentration von Bootsliegeplätzen auf dem Zürichsee in der Zuständigkeit der jeweiligen Gesamtregierungsräte liegen? Falls ja, wieso wurde das bei der Beratung der zuständigen Kommission nicht erwähnt?
2. Hat diese Stellungnahme des Kantons Schwyz Einfluss auf das Leitbild Zürichsee 2050 des Kantons Zürich?
3. Ist die erwähnte interkantonale Vereinbarung als Gesamtes oder in Teilen zu aktualisieren?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Edith Häusler-Michel, Kilchberg, Robert Brunner, Steinmaur, und Daniel Heierli, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Der mit Beschluss des Kantonsrates vom 18. März 2014 neu festgesetzte kantonale Richtplan wurde am 29. April 2015 vom Bundesrat genehmigt. Damit verfügt der Kanton Zürich als einer der ersten Kantone über einen geltenden Richtplan, der den Anforderungen des am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen revidierten Raumplanungsgesetzes entspricht. Die Festlegungen in Kapitel 4.8 «Schifffahrt» entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen, die bereits im Rahmen der Teilrevision des Bereichs Verkehr mit Beschluss des Kantonsrates vom 26. März 2007 in den Richtplan aufgenommen wurden. Danach ist die Anzahl der Bootsliegeplätze am Zürichsee grundsätzlich auf dem erreichten Stand zu begrenzen. Entsprechend richtet sich die Praxis der Baudirektion bei der Zulassung neuer Bootsplätze auf dem Gebiet des Kantons Zürich bereits seit Jahren nach dieser Richtplanvorgabe. Mit der Begrenzung der Anzahl Bootsliegeplätze wird der hohen Nutzungsdichte auf dem Zürichsee Rechnung getragen. In den Grundlagen zum kantonalen Richtplan wird zudem auf die interkantonale Vereinbarung der Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen vom 15. Mai 1998 verwiesen. In dieser Übereinkunft wurde vereinbart, dass ohne vorherige gegenseitige Absprache keine Anlagen zur Stationierung von Booten bewilligt werden sollen, die über den damaligen Bestand hinausgehen. Zu Frage 1: Die Übereinkunft vom 15. Mai 1998 hat den Status einer informellen Vereinbarung zwischen den für die Raumplanung zuständigen Direktionen der drei Kantone. Es handelt sich somit nicht um einen rechtsverbindlichen Vertrag zwischen den Kantonen. Das Ziel, die Anzahl der Bootsliegeplätze am Zürichsee auf dem erreichten Stand zu begrenzen, ist jedoch auch im Richtplan des Kantons Zürich verankert. Der Regierungsrat hat nicht die Absicht, von dieser Zielsetzung abzuweichen. Zu Frage 2: Das Leitbild Zürichsee 2050 befasst sich mit dem Zürichsee im Gebiet des Kantons Zürich. Die Aussagen des Leitbildes stimmen mit den Zielen und Massnahmen des kantonalen Richtplans überein.
Zu Frage 3: Die in der interkantonalen Vereinbarung vom 15. Mai 1998 festgehaltene Zielsetzung, die Anzahl der Bootsliegeplätze am Zürichsee zu begrenzen, ist weiterhin zweckmässig. Aus Sicht des Regierungsrates besteht daher keine Veranlassung, die Vereinbarung anzupassen. Es wäre jedoch zu begrüssen, wenn auch die Kantone Schwyz und St. Gallen entsprechende verbindliche Festlegungen in ihre kantonalen Richtpläne aufnehmen würden. Der Kanton Zürich wird daher im Rahmen der gegenseitigen Konsultationen bei künftigen Richtplanänderungen auf eine bessere Abstimmung der Richtplanfestlegungen der drei Anrainerkantone des Zürichsees hinwirken.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi