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Energieplanungsbericht 2010, Rückzug, weiteres Vorgehen

RRB Nr. 824/2011 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 29. Juni 2011

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-824-2011/de/energieplanungsbericht-2010-ruckzug-weiteres-vorgehen

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 824/2011

Energieplanungsbericht 2010, Rückzug, weiteres Vorgehen

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Juni 2011

824. Energieplanungsbericht 2010, Rückzug, weiteres Vorgehen Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 585/2010 seine energiepolitische Haltung zur künftigen Elektrizitätsversorgung festgelegt und gestützt darauf hat er seinen Energieplanungsbericht 2010 aufgebaut. Dieser wurde am 2. Dezember 2010 veröffentlicht und dem Kantonsrat zur Genehmigung unterbreitet (§ 4 Abs. 1 Energiegesetz, EnerG; LS 730.1, Vorlage 4744). In der Zwischenzeit hat sich die Ausgangslage in verschiedener Hinsicht grundlegend geändert.

Erwägungen

1. Kantonale Ausgangslage: Energieplanungsbericht 2010 und RRB Nr. 585/2010 Gemäss Art. 106 Abs. 3 KV (LS 101) ist für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung zu sorgen. Zudem ist aufgrund von Art. 106 Abs. 1 KV eine umweltverträgliche Energieversorgung anzustreben. Der Energieplanungsbericht 2010 wies in erster Linie eine klimapolitische Stossrichtung auf. Der Regierungsrat hat sich für ein Szenario entschieden, mit dem der CO2-Ausstoss bis 2050 auf 2,2 t pro Person und Jahr gesenkt werden soll. Dieses Ziel wurde vom Kantonsrat im Energiegesetz festgeschrieben (§ 1 Abs. 1 lit. d EnerG). Ausgehend von einem nicht sinkenden Strombedarf, erachtete der Regierungsrat den Bau von zwei Ersatzkernkraftwerken zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Energieplanungsbericht 2010 als erforderlich.

2. Ausgangslage auf Bundesebene Der Unfall im japanischen Kernkraftwerk Fukushima als Folge des Erdbebens mit anschliessendem Tsunami am 11. März 2011 hat in der Schweiz die Diskussion über die Zukunft der Kernenergie zur Elektrizitätserzeugung beeinflusst. Mitte März 2011 hat der Bundesrat der Bundesverwaltung den Auftrag erteilt, drei Varianten der künftigen Elektrizitätsversorgung darzustellen: a) Weiterführung des bisherigen Strommixes mit einem allfälligen vorzeitigen Ersatz der ältesten drei Kernkraftwerke im Sinne höchstmöglicher Sicherheit, b) keinen Ersatz der bestehenden Kernkraftwerke am Ende ihrer Betriebszeit und c) vorzeitiger Ausstieg aus der Kernenergie.

Aufgrund einer ersten Auslegeordnung hat der Bundesrat am 25. Mai 2011 beschlossen, auf Ersatzkernkraftwerke zu verzichten und die sich abzeichnende Selbstversorgungslücke mit anderen Massnahmen zu schliessen. Die neue Energiepolitik, die nicht nur die Elektrizität umfasst, stützt sich hauptsächlich auf Energieeffizienz, dezentrale Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, dezentrale erdgasbetriebene Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Stromimporte. Der Nationalrat folgte am 8. Juni 2011 in wesentlichen Teilen den Vorschlägen des Bundesrates und beschloss als Erstrat entsprechende Vorstösse. Der Ständerat wird sich voraussichtlich in der Herbstsession 2011 mit diesen befassen. Für die Umsetzung der bisherigen energiepolitischen Beschlüsse werden verschiedene Gesetzes- und allenfalls Verfassungsbestimmungen zu ändern sein.

3. Beurteilung der energiepolitischen Situation und weitere Schritte Die mit RRB Nr. 585/2010 und dem Energieplanungsbericht 2010 gewählte Stossrichtung deckte sich bis anhin mit der 2007 vom Bundesrat beschlossenen Strategie. Mit seinem Entscheid vom 25. Mai 2011 wich der Bundesrat von einem der vier bisherigen Hauptpfeiler dieser Energiestrategie ab, indem der Bau von Ersatzkernkraftwerken nicht mehr gefordert, sondern ausgeschlossen wird. Zurzeit ist jedoch auch auf Bundesebene noch unklar, wie diese neue Stossrichtung umgesetzt werden soll, da die Massnahmen erst noch zu erarbeiten sind. Bis Februar 2013 will der Bundesrat dem Parlament dazu eine Botschaft mit verschiedenen Verfassungs- und Gesetzesänderungen vorlegen. Zurzeit wird für die Erarbeitung der Botschaft eine umfangreiche Projektorganisation aufgebaut. Dazu ist der Einbezug der Kantone über die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) vorgesehen. Es wird erwartet, dass im Jahr 2015 die schweizerischen Stimmberechtigten schliesslich über die neue Ausrichtung der Energiepolitik befinden können. Die Auswirkungen einer neuen Energiepolitik des Bundes werden weitreichend sein. Es ist nun zu prüfen, welche Auswirkungen die bisherigen Beschlüsse des Bundes auf den Kanton haben werden. Dazu sind einerseits eigene Analysen, anderseits auch die Mitarbeit bei der Massnahmenplanung beim Bund unabdingbar. Das Augenmerk ist nicht nur auf den Zeithorizont 2050 auszurichten, sondern insbesondere auf die kritischen Jahre um 2025, wenn die älteren Kernkraftwerke voraussichtlich vom Netz genommen worden sind. Vorrangig sind die folgenden Punkte zu klären: – Auswirkungen der neuen Energiepolitik des Bundes unter Beachtung der internationalen Entwicklung auf Bevölkerung, Wirtschaft und Staatshaushalt,

– Beitrag der Axpo zur Versorgungssicherheit des Kantons nach Abschaltung der Kernkraftwerke Beznau I und II, – Stellenwert des NOK-Gründungsvertrags vom 22. April 1914 (LS 731.120) unter den geänderten Rahmenbedingungen, – Anforderungen an die künftigen Stromversorgungsnetze sowie Klärung der Verantwortlichkeiten, – künftige Stellung und Aufgaben der kantonalen und kommunalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, – Handlungsmöglichkeiten des Regierungsrates, um eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung des Kantons zu gewährleisten (Art. 106 Abs. 3 KV), – Auswirkungen auf den Klimaschutz und das kantonale Ziel, den jährlichen CO2-Ausstoss bis 2050 auf 2,2 t pro Person und Jahr zu senken (§ 1 Abs. 1 lit. d EnerG). Angesichts der neuen Entscheidungen auf Bundesebene muss auch die energiepolitische Haltung des Kantons geprüft und neu formuliert werden. Der Energieplanungsbericht 2010 ist daher mit gesonderter Zuschrift an den Kantonsrat zurückzuziehen (RRB Nr. 825/2011). Die offenen Fragen sind bis Ende 2012 zu klären. Anschliessend ist die energiepolitische Haltung festzulegen und dem Kantonsrat mit einem Energieplanungsbericht 2012 zur Genehmigung vorzulegen. Dabei wird von der folgenden Terminplanung ausgegangen: Bund Regierungsrat Herbst 2011 Ständerat behandelt die vom Nationalrat überwiesenen Motionen Bis Ende 2011 Grundlagenerarbeitung Winter 2011/2012 Erarbeitung der Gesetzestexte Frühling 2012 Erarbeitung Vernehmlassungsvorlage Juli–Oktober 2012 Vernehmlassung Vernehmlassungsantwort mittels RRB Okt.–Dez. 2012 Überarbeitung der Vorlage Dezember 2012 Energieplanungsbericht 2012 erstellt Februar 2013 Bundesratsbeschluss zur Botschaft Energieplanungsbericht 2012 beschlossen 2013/2014 Behandlung in den Räten Allenfalls Energieplanungsbericht 2014 2015 Allenfalls Volksabstimmung

Mit dem Rückzug des Energieplanungsberichts 2010 und der Erarbeitung des Berichts 2012 wird vom Vorgehen gemäss § 4 Abs. 1 EnerG abgewichen, wonach der Regierungsrat dem Kantonsrat alle vier Jahre Bericht erstattet. In Anbetracht der besonderen Lage ist dieses Vorgehen jedoch zweckmässig. Neben den genannten Entwicklungen auf Bundes- und Kantonsebene soll auch das eidgenössische Stromversorgungsgesetz (StromVG; SR 734.7) wegen zahlreicher Mängel auf 2015 geändert werden. Im Anschluss an die Ereignisse in Fukushima hat der Bund jedoch mitgeteilt, dass sich die Revision des StromVG verzögern könne, da für ihn zurzeit die Neuausrichtung der Energiepolitik im Vordergrund stehe. Für die Überarbeitung der Eigentümerstrategie bezüglich EKZ und Axpo (Massnahme 10.2 der Legislaturziele 2007–2011) ist es jedoch unerlässlich, dass auf Bundesebene klare und verlässliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, bevor der Kanton seine Bestimmungen, in erster Linie das EKZ-Gesetz, anpassen kann. Die Überarbeitung der Eigentümerstrategie Strom, wie sie als Massnahme 10.2. in den Legislaturzielen 2007–2011 vorgesehen war, ist daher zurückzustellen. Die unbestrittenen Anliegen des StromVG wurden mit einer Änderung des kantonalen Energiegesetzes auf den 1. März 2011 in Kraft gesetzt und sollen nun umgesetzt werden. Dazu werden zurzeit Abklärungen zur Netzgebietszuteilung gemäss § 8 a EnerG vorgenommen. Die mit Gemeinden und Elektrizitätsversorgungsunternehmen entworfene Netzgebietszuteilung soll auf Anfang 2012 festgesetzt werden. Damit kann den Endverbraucherinnen und -verbrauchern eine Anschlussgarantie und den Netzbetreibern Rechts- und Investitionssicherheit geboten werden. Beides dient der Verbesserung der Versorgungssicherheit. Daneben werden die Möglichkeiten für die Erteilung von Leistungsaufträgen gemäss § 8 b EnerG geprüft. Diese können ebenfalls zur Verbesserung der Versorgungssicherheit, aber auch zur Effizienzsteigerung herangezogen werden. Vorschläge für Leistungsaufträge sollen Mitte 2012 vorgelegt werden. Die neue Energiepolitik des Bundesrats und die Erreichung der Klimaschutzziele des Regierungsrates verlangen nach weiteren Massnahmen zugunsten der Erhöhung der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien. Der Kanton wendete dafür bislang pro Einwohnerin bzw. Einwohner und Jahr rund Fr. 6 für das Energieförderprogramm auf und

liegt damit auf Rang 21 der Kantone. Deshalb ist der Rahmenkredit 2009–2013 über insgesamt 32 Mio. Franken für die Förderung entsprechender Anlagen trotz der gemäss dem Sanierungsprogramm San10 geplanten Halbierung möglichst vollständig auszuschöpfen, was einen entsprechenden Nachtragskredit erforderlich macht. Damit kann das gegenwärtige Förderprogramm aufrechterhalten werden. Zusätzlich sollen 2013 und 2014 je 10 Mio. Franken für Pilotprojekte gemäss §§ 8 ff. der Verordnung über die Energieplanung und die Förderung von Pilotprojekten (Energieverordnung, LS 730.11) im KEF 2012–2015 eingestellt werden. Damit sollen innovative Lösungen im Bereich der effizienten Stromanwendungen (kostengünstiger Ersatz bestehender Elektroheizungen, Leistungssteigerung der Wärmepumpen, Gebäudeautomation und effiziente Beleuchtung) gefördert werden. Eine entsprechende Rahmenkreditvorlage ist auszuarbeiten.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Baudirektion wird beauftragt, abgestimmt auf die Botschaft des Bundesrates, bis Ende 2012 den Energieplanungsbericht 2012 zu erstellen.

II. Die Überarbeitung der Eigentümerstrategie Strom (Massnahme 10.2 der Legislaturziele 2007–2011) wird zurückgestellt.

III. Die Umsetzung des eidgenössischen Stromversorgungsgesetzes bzw. des kantonalen Energiegesetzes (Netzgebietszuteilung sowie Leistungsaufträge) wird weitergeführt.

IV. Die Baudirektion wird beauftragt, das Förderprogramm Energie im Umfang von 32 Mio. Franken gemäss Rahmenkredit 2009–2013 weiterzuführen und den Rahmenkredit möglichst vollständig auszuschöpfen.

V. Die Baudirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat einen Antrag für einen weiteren Rahmenkredit über 20 Mio. Franken für den Zeitraum 2013–2014 zur Unterstützung von Pilotprojekten vorzulegen.

VI. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi