RRB Nr. 826/2019
Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose, Schreiben an das EDI
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. September 2019
826. Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen
Erwägungen
für ältere Arbeitslose (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 hat das Eidgenössische Departement des Innern das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf für ein neues Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose eröffnet. Im Rahmen des in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern entwickelten Massnahmenpakets zur Förderung und zum Schutz des inländischen Arbeitskräftepotenzials will der Bundesrat mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf die soziale Sicherheit von älteren ausgesteuerten Arbeitslosen gezielt verbessern. Gemäss erläuterndem Bericht haben ältere Personen, die seit längerer Zeit arbeitslos sind, oft grosse Schwierigkeiten, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Die Sozialhilfequote der 60- bis 64-Jährigen ist von 2011 bis 2017 um 47% gestiegen, mehr als in allen anderen Alterskategorien. Wenn ältere Arbeitnehmende ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung verlieren, müssen sie ihr Vermögen aufbrauchen, ihre AHV-Rente vorbeziehen und häufig auch ihre Vorsorgeguthaben antasten, bevor sie Sozialhilfe erhalten. Zur Erreichung der Zielsetzung, den längeren Verbleib im Erwerbsleben oder den Wiedereinstieg nach einem Stellenverlust von älteren Arbeitnehmenden zu fördern, sieht der Bundesrat zunächst die folgenden Massnahmen vor: kostenlose Standortbestimmung, Potenzialanalyse und Laufbahnberatung für Erwachsene über 40; Anrechnung bereits vorhandener berufsspezifischer Kenntnisse in der berufl ichen Grundbildung; zusätzliche Integrationsmassnahmen wie Coaching, Beratung und Mentoring für schwer vermittelbare Stellensuchende; Zugang für ausgesteuerte Personen über 50 zu Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) ohne zweijährige Wartefrist. Gelingt der Wiedereinstieg in die Arbeitswelt trotzdem nicht, sollen Überbrückungsleistungen (ÜL) einen gesicherten Übergang in die Pensionierung ermöglichen. Für den Anspruch auf ÜL müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: – Aussteuerung nach dem vollendeten 60. Altersjahr – Mindestversicherungsdauer und Mindesteinkommen (20 Jahre Versicherung in der AHV, davon zehn Jahre unmittelbar vor der Aussteuerung; Erwerbseinkommen von mindestens 75% der maximalen Altersrente) – keine Altersrente der AHV – Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle (Fr. 100 000 für alleinstehende Personen bzw. Fr. 200 000 für Ehepaare)
Die Berechnung der ÜL lehnt sich an diejenige der Ergänzungsleistungen (EL) an und erfolgt durch die gleichen Durchführungsstellen. Die ÜL sollen eine etwas über dem Existenzniveau der EL liegende Existenz sichern. Der Bundesrat geht davon aus, dass nach der Einführungsphase schätzungsweise rund 5000 Personen jährlich Anspruch auf ÜL haben. Die Kosten der ÜL belaufen sich auf 40 Mio. Franken im Jahr 2022, steigen in den Folgejahren und stabilisieren sich nach 2030 bei rund 260 Mio. Franken jährlich. Dem stehen Einsparungen bei den EL von zu Beginn 30 Mio. Franken und ab 2035 von 50 Mio. Franken pro Jahr gegenüber. Die ÜL werden vom Bund finanziert. Die Einsparungen bei den EL kommen zu fünf Achteln dem Bund und zu drei Achteln den Kantonen zugute. Bei den Kantonen und bei den Gemeinden wird von Einsparungen bei der Sozialhilfe ausgegangen. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch im Kanton Zürich die Sozialhilfequote von älteren Sozialhilfe beziehenden Personen gegenüber anderen Altersgruppen ein stärkeres Wachstum aufweist (vgl. Sozialbericht des Kantons Zürich, 2017), ist den vorgeschlagenen Massnahmen unter Vorbehalt der folgenden Bemerkungen zuzustimmen: – Um den Verbleib im Erwerbsleben oder den Wiedereinstieg nach einem Stellenverlust für ältere Arbeitnehmende zusätzlich zu fördern, sind weitere Massnahmen zu prüfen. Infrage käme z. B. eine Entlastung bei den Sozialabgaben. – Zur Vermeidung von unerwünschten Fehlanreizen sollte die Einführung der ÜL in enger Zusammenarbeit mit den Arbeitgebenden erfolgen. Diese sind auf ihre Verantwortung im Zusammenhang mit der Beschäftigung von älteren Arbeitskräften hinzuweisen. – Ebenfalls zur Vermeidung von Fehlanreizen sollten die ÜL beziehenden Personen verpflichtet werden, sich auch weiterhin um eine Arbeitsstelle zu bemühen, und sie sollten beim RAV angemeldet bleiben. – Bei der Kostenberechnung bis 2035 sollten mögliche Verhaltensänderungen von Arbeitgebenden und Veränderungen im Arbeitsmarkt (z. B. aufgrund des technologischen Fortschritts bzw. der Digitalisierung) einbezogen werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail an katharina.schubarth@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 haben Sie uns eingeladen, zum Vorentwurf für ein neues Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch im Kanton Zürich die Sozialhilfequote von älteren Sozialhilfe beziehenden Personen gegenüber anderen Altersgruppen ein stärkeres Wachstum aufweist (vgl. Sozialbericht des Kantons Zürich, 2017), begrüssen wir die vorgeschlagenen Massnahmen unter Vorbehalt der folgenden Bemerkungen: – Um den Verbleib im Erwerbsleben oder den Wiedereinstieg nach einem Stellenverlust für ältere Arbeitnehmende zusätzlich zu fördern, ersuchen wir um Prüfung weiterer Massnahmen. Infrage käme z. B. eine Entlastung bei den Sozialabgaben. – Zur Vermeidung von unerwünschten Fehlanreizen sollte ausserdem die Einführung der Überbrückungsleistungen (ÜL) in enger Zusammenarbeit mit den Arbeitgebenden erfolgen. Diese sind auf ihre Verantwortung im Zusammenhang mit der Beschäftigung von älteren Arbeitskräften hinzuweisen. – Ebenfalls zur Vermeidung von Fehlanreizen sollten die ÜL beziehenden Personen verpflichtet werden, sich auch weiterhin um eine Arbeitsstelle zu bemühen, und sie sollten beim RAV angemeldet bleiben. – Bei der Kostenberechnung bis 2035 sollten mögliche Verhaltensänderungen von Arbeitgebenden und Veränderungen im Arbeitsmarkt (z. B. aufgrund des technologischen Fortschritts bzw. der Digitalisierung) einbezogen werden.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli