RRB Nr. 827/2016
Private Einrichtungen zur Prävention von HIV und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten, Staatsbeitragsberechtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. August 2016
827. Private Einrichtungen zur Prävention von HIV und anderen
Erwägungen
sexuell übertragbaren Krankheiten (Beitragsberechtigung) Gemäss § 46 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (LS 810.1) unterstützt der Kanton Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung (Gesundheitsförderung) und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von Krankheiten (Prävention). Dabei kann der Kanton Massnahmen Dritter bis zu 100% subventionieren. Nach § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Staatsbeiträge werden dabei nach dem Ausmass des öffentlichen Interesses gewährt (§ 5 Abs. 2 Staatsbeitragsgesetz). Infektionen mit dem Humanen Immundefizienz-Virus (HIV) und mit anderen sexuell übertragbaren Erregern stellen eine ständige Herausforderung der öffentlichen Gesundheit dar und werden wegen ihrer Häufigkeit auch in Zukunft ein bedeutsames Thema für den Kanton Zürich bleiben. Präventive Massnahmen spielen bei der Bekämpfung sexuell übertragbarer Krankheiten eine zentrale Rolle. Diese Aufgaben werden im Kanton Zürich seit über 15 Jahren von drei privaten Organisationen wahrgenommen: – Verein Zürcher Aids-Hilfe, Zürich, – Verein Zürcher Stadtmission, Zürich, – Verein für Aidsprävention und Sexualpädagogik Winterthur. Grundlage ihrer Arbeit bildet das «Nationale Programm HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen» des Bundes. Die fachliche Koordination wird durch die Kantonale Kommission HIV und andere sexuell übertragbare Krankheiten sichergestellt (RRB Nr. 321/2013). Zurzeit werden die konkreten Leistungsaufträge an die drei genannten Organisationen für die kommenden Jahre erarbeitet. Die Beitragsberechtigung läuft Ende 2016 aus und muss daher erneuert werden, sollen die Beiträge nicht wegfallen. Die Leistung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass der Gesuchsteller jeweils ein schriftliches Gesuch gestellt hat und in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, sowie zumutbare Eigenleistungen erbringt (vgl. § 9 Staatsbeitragsgesetz). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die erwähnten Organisationen erfüllen damit weiterhin die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung kann gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer von vier Jahren gesprochen werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Verein Zürcher Aids-Hilfe, Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich, der Verein Zürcher Stadtmission, Klosbachstrasse 5, 8032 Zürich, und der Verein für Aidsprävention und Sexualpädagogik Winterthur, Technikumstrasse 84, 8401 Winterthur, werden für die Jahre 2017 bis 2020 als staatsbeitragsberechtigt anerkannt.
II. Mitteilung an die betroffenen Institutionen sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi