RRB Nr. 831/2026
Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2026
831. Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Hamas
Erwägungen
sowie verwandter Organisationen (Vernehmlassung) Am 12. Juni 2026 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen (SR 122.1) eröffnet. Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen die Hisbollah, Tarn- und Nachfolgeorganisationen der Hisbollah sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hisbollah handeln, verboten und als terroristische Organisationen nach Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) bezeichnet werden. Zusätzlich erhält der Bundesrat die Kompetenz, mit der Hisbollah verwandte Organisationen und Gruppierungen zu verbieten. Beschwerden gegen Verbotsverfügungen sollen keine aufschiebende Wirkung haben. Die Geltungsdauer des Gesetzes soll bis zum 15. Mai 2035 verlängert werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern; (Zustellung auch per E-Mail als Word- und PDF-Version an kpr-rm@fedpol.admin.ch): Mit Schreiben vom 12. Juni 2026 haben Sie uns eingeladen, uns zur Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen vernehmen zu lassen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen (SR 122.1), wonach auch die Hisbollah sowie mit ihr verwandte Organisationen verboten werden sollen. Darüber hinaus erachten wir eine Anpassung von Art. 74 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (NDG, SR 121) als angezeigt, sodass ein Organisationsverbot nach Art. 74 NDG künftig nicht nur bei einem entsprechenden Beschluss der Vereinten Nationen erfolgen kann, sondern auch, wenn der Bundesrat dies beschliesst. Künftige Organisationsverbote könnten damit rasch, einheitlich und ohne wiederholte Regelungen in Spezialgesetzen eingeführt werden.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli