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Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Teilrevision, Schreiben an das EJPD

RRB Nr. 834/2019 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 18. Sept. 2019

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Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 834/2019

Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Teilrevision, Schreiben an das EJPD

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. September 2019

834. Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für

Erwägungen

die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Teilrevision (Vernehmlassung) Das Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF, SR 780.1) regelt die Anordnung und Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Rahmen eines Strafverfahrens, bei der Suche nach vermissten Personen sowie in weiteren Bereichen (Art. 1 Abs. 1 BÜPF). Der Dienst des Bundes für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst ÜPF) ist die Schnittstelle zwischen den anordnenden Behörden und den mitwirkungspflichtigen Fernmeldedienstanbieterinnen und -anbietern und stellt die rechtskonforme und rechtsstaatliche Durchführung der Überwachung sicher. Behörden, die eine Überwachung anordnen, müssen dafür dem Dienst ÜPF eine Gebühr und den Mitwirkungspflichtigen eine Entschädigung bezahlen. Die Gebühren und Entschädigungen sind in der Verordnung vom 15. November 2017 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF, SR 780. 115.1) geregelt. Diese Verordnung soll teilweise revidiert werden. Für gewisse einfache Auskünfte soll künftig keine Gebühr mehr erhoben werden. Zudem soll die Entschädigung der Mitwirkungspflichtigen der anordnenden Behörde nicht mehr in Rechnung gestellt werden. Dadurch würde der Verwaltungsaufwand sinken. Die Mindereinnahmen sollen mit einer Gebührenerhöhung bei den Echtzeit- und den rückwirkenden Überwachungen kompensiert werden. Der Kanton Zürich lehnt die Gebührenerhöhung ab, da diese eine prohibitive Wirkung auf die Bekämpfung der schweren (bandenmässigen und organisierten) Kriminalität hat. Konkret würde dem Kanton Zürich durch die geplante Verordnungsänderung gestützt auf die im Jahr 2018 angeordneten Überwachungsmassnahmen Mehrkosten von ungefähr Fr. 100 000 bis Fr. 150 000 entstehen. Bei jährlichen Zahlungen an den Dienst ÜPF im Jahr 2018 von rund Fr. 2 500 000 entspricht dieser einer Zunahme von 4–6%.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (einschliesslich Vernehmlassungsformular; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an aemterkonsultationen-uepf@ isc-ejpd.admin.ch): Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 haben Sie uns eingeladen, zur Teilrevision der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:

Vorbemerkungen Grundsätzlich begrüssen wir jede Verschlankung des hohen Verwaltungsaufwands der Verrechnung von Gebühren für die Fernmeldeüberwachung. Die im Entwurf vorgesehene Kompensation der wegfallenden Gebühren für einfache Auskünfte durch eine Erhöhung der Gebühren für Echtzeitüberwachungen und rückwirkende Teilnehmeridentifikation würde jedoch zu Quersubventionierungen unter den Kantonen führen. Kantone, die vergleichsweise wenig Auskünfte einholen, aber überdurchschnittlich viele Echtzeitüberwachungen und/oder rückwirkende Teilnehmeridentifikationen anordnen, werden im Vergleich zu heute deutlich höhere Kosten haben, so auch der Kanton Zürich, während die Kantone, bei denen es sich umgekehrt verhält, Einsparungen erzielen würden. Letztlich muss jedoch ohnehin von einer Verrechnung im Einzelfall abgekommen werden. Stattdessen sollte jeder Kanton eine einzige jährliche Pauschalgebühr entrichten. Bei der Umstellung auf ein solches System müsste neben dem Verteilschlüssel unter den Kantonen insbesondere auch der Kostendeckungsgrad für den Dienst ÜPF noch einmal diskutiert werden. Dabei möchten wir darauf hinweisen, dass die Kantone die Kosten des Dienstes ÜPF immer noch nicht abschliessend nachvollziehen können.

Zu Art. 3 Abs. 4 Bst. a Diese Änderung ist die Voraussetzung für die Schaffung von Art. 5 Abs. 1bis. Wir begrüssen die Aufnahme von Art. 27 der Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, SR 780.11) in die Aufzählung, da dieser die Auskunftstypen gemäss den übrigen hier erwähnten Artikeln der VÜPF sinnvoll ergänzt. Ob sich der administrative Aufwand zur Ausrichtung von Fr. 3 Entschädigung pro Auskunft an die Mitwirkungspflichtigen lohnt, ist fraglich, zumindest solange diese Entschädigung nicht direkt mit der Auskunft im gleichen System elektronisch verarbeitet wird.

Wir begrüssen diese Änderung. Der Verzicht auf die Erhebung von Gebühren ist als Möglichkeit gesetzlich vorgesehen (Art. 23 Abs. 3 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, SR 780.1) und führt sowohl beim Bund als auch bei den Kantonen zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands. Es ist davon auszugehen, dass allein die Kosten der Rechnungsstellung durch den Bund den Ertrag von Fr. 9 übersteigt, insbesondere wenn die Rechnungstellung auf Papier erfolgt.

Zu Art. 7 Wir begrüssen, dass die fehlerhafte Verweisung entfernt wird.

Zum Anhang Der Anhang wird auf zwei Arten geändert. Bei einem Teil der Auskünfte soll künftig keine Gebühr für den Dienst ÜPF mehr anfallen. Diese Änderungen begrüssen wir (vgl. Bemerkungen zu Art. 3 Abs. 4 Bst. a und Art. 5 Abs. 1bis). Bei allen Echtzeitüberwachungen sowie bei einem Teil der rückwirkenden Überwachung sollen die Gebühren für den Dienst ÜPF jedoch um 20–75% erhöht werden. Dies lehnen wir aus den folgenden Gründen ab: Dem Verzicht auf die Gebühren bei einfachen Auskünften stehen wesentliche Ersparnisse durch den Wegfall der Rechnungstellung und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands gegenüber. Ob diese Ersparnisse beim Einnahmeverlust des Dienstes ÜPF von 1,4 Mio. Franken mitberücksichtigt wurden, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Somit ist fraglich, ob eine Gebührenerhöhung (in dem Umfang) überhaupt notwendig ist. Im Übrigen sollte es nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sein, den Verwaltungsaufwand für die Entschädigungszahlungen von Fr. 3 an die Mitwirkungspflichtigen mitzufinanzieren. Hier müsste eine kostengünstige Lösung zwischen dem Dienst ÜPF und den Mitwirkungspflichtigen gefunden werden. Weiter würde eine Erhöhung der Gebühren für Echtzeit- und rückwirkende Überwachungen die von den Kantonen beanstandete prohibitive Wirkung auf die Bekämpfung der schweren (bandenmässigen und organisierten) Kriminalität verstärken (vgl. auch Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle [EFK], Wirtschaftlichkeitsprüfung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei Strafverfahren vom 23. November 2018, Anhang 9 Ziff. 7 und 20 ff.).

Schliesslich regt die EFK im erwähnten Bericht an (Ziff. 3.5), den Kostendeckungsgrad noch einmal zu überdenken. Dieser Prozess ist im Gang. Es sollte hier eine politische Lösung gefunden werden, ohne dass die Lösungssuche durch die vorliegend vorgesehene erhebliche Erhöhung der Kosten für Echtzeit- und rückwirkende Überwachungen beeinträchtigt wird. Bei welchen Auftragstypen wir den geplanten Änderungen zustimmen, ergibt sich im Einzelnen aus dem beigelegten Vernehmlassungsformular.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Art. 1 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.